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BGH, 01.03.2022 - 5 StR 202/21 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Begründung der Revision i.R.d. Form
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 345 Abs. 2
Begründung der Revision i.R.d. Form
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
StPO: Unterzeichnung der Revision nur "i.V.” - Nicht formgerecht ist unzulässig
Verfahrensgang
- LG Berlin, 13.01.2021 - 235 Js 85/18
- LG Berlin, 13.01.2021 - 517 KLs 2/20
- BGH, 01.03.2022 - 5 StR 202/21
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 16.01.2020 - 4 StR 279/19
Verwerfung der Revision als unzulässig
Auszug aus BGH, 01.03.2022 - 5 StR 202/21
Die Revisionsbegründungsschrift ist entgegen dieser Vorschrift nicht von dem Pflichtverteidiger RA S. selbst, sondern "i.V." für ihn von seinem Sozietätskollegen RA D. unterzeichnet worden; auf diesen konnte der Pflichtverteidiger seine Befugnisse indessen nicht wirksam übertragen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 4 StR 279/19). - BGH, 27.11.2019 - 5 StR 539/19
Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig
Auszug aus BGH, 01.03.2022 - 5 StR 202/21
Anhaltspunkte dafür, dass der Unterzeichner als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 Abs. 2 BRAO (in der Fassung vom 12. Mai 2017) oder als sonstiger Bevollmächtigter des Angeklagten tätig geworden ist, sind nicht ersichtlich (…vgl. BGH aaO; Beschluss vom 27. November 2019 - 5 StR 539/19).
- BGH, 24.01.2023 - 6 StR 466/22
Verwerfung der Revision als unzulässig; Übermittlung der Revisionsbegründung auf …
Eine etwaig erteilte Untervollmacht wäre unwirksam (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. März 2022 - 5 StR 202/21; vom 7. Mai 2014 - 4 StR 109/14; vom 16. Dezember 1994 - 2 StR 461/94, NStZ 1995, 356, 357). - BGH, 13.06.2023 - 3 StR 144/23
Form und Frist der Revisionseinlegung
b) Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwalt W. hier als Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 BRAO oder als sonstiger Bevollmächtigte der Angeklagten tätig geworden ist, liegen nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2022 - 5 StR 177/22, juris; Beschluss vom 1. März 2022 - 5 StR 202/21, juris; Beschluss vom 16. Januar 2020 - 4 StR 279/19, juris; vgl. auch Beschluss vom 27. November 2019 - 5 StR 539/19, juris; vgl. zu abweichenden Fallgestaltungen auch BGH…, Beschluss vom 22. August 2001 - 1 StR 354/01, juris Rn. 5;… Beschluss vom 5. Februar 1992 - 5 StR 673/91, juris Rn. 2). - BGH, 06.12.2022 - 5 StR 466/22
Verwerfung der Revision als unzulässig wegen Fristversäumnis
Das Urteil ist am 9. Juni 2022 in Anwesenheit des Angeklagten verkündet worden ... Das am 15. Juni 2022 an das Landgericht übermittelte elektronische Dokument mit der Revisionseinlegung weist den bis zum 22. August 2022 beigeordnet gewesenen Verteidiger Rechtsanwalt L. ... als "urlaubsbedingt ortsabwesend" aus und endet mit "in Vertretung Rechtsanwältin M." ... Rechtsanwältin M. hat das Dokument qualifiziert signiert ... Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Rechtsanwältin M. als allgemeine Vertreterin des beigeordneten Rechtsanwalts im Sinne des § 53 Abs. 2 BRAO oder als sonstige Bevollmächtigte des Angeklagten tätig geworden ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. November 2019 1 - 5 StR 539/19; vom 1. März 2022 - 5 StR 202/21; vom 8. Juni 2022 - 5 StR 177/22). - BGH, 08.06.2022 - 5 StR 177/22
Revisionsbegründung: Signatur eines anderen Rechtsanwalts bei elektronischer …
Das am 15. März 2022 an das Landgericht übermittelte elektronische Dokument mit der Revisionsbegründung ist nicht von der beigeordneten Verteidigerin Rechtsanwältin W. [...] signiert worden, sondern "in Vertretung für Rechtsanwältin W. " durch Rechtsanwalt C. [...], wobei keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Rechtsanwalt C. als allgemeiner Vertreter der Pflichtverteidigerin gemäß § 53 Abs. 2 BRAO oder als sonstiger Bevollmächtigter des Angeklagten tätig geworden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 27. November 2019 - 5 StR 539/19, juris; Beschluss vom 1. März 2022 - 5 StR 202/21, juris). - BGH, 15.08.2023 - 5 StR 310/23
Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen …
Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Rechtsanwältin L. als allgemeine Vertreterin des beigeordneten Rechtsanwalts im Sinne des § 53 Abs. 2 BRAO oder als sonstige Bevollmächtigte des Beschuldigten tätig geworden ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. November 2019 - 5 StR 539/19; vom 1. März 2022 - 5 StR 202/21; vom 8. Juni 2022 - 5 StR 177/22; vom 6. Dezember 2022 - 5 StR 466/22).