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   BGH, 21.08.1997 - 5 StR 339/97   

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BGH, 21.08.1997 - 5 StR 339/97 (https://dejure.org/1997,7855)
BGH, Entscheidung vom 21.08.1997 - 5 StR 339/97 (https://dejure.org/1997,7855)
BGH, Entscheidung vom 21. August 1997 - 5 StR 339/97 (https://dejure.org/1997,7855)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.11.1996 - 5 StR 365/96

    Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung aus

    Auszug aus BGH, 21.08.1997 - 5 StR 339/97
    Rechtlich zu beanstanden sind tatrichterliche Beweiserwägungen ferner dann, wenn sie erkennen lassen, daß das Gericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt und dabei verkannt hat, daß eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemand anzweifelbare Gewißheit nicht erforderlich ist, vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zuläßt (st.Rspr., vgl BGH StV 1994, 580; Senat, Urteil vom 8. November 1996 - 5 StR 365/96 -).
  • BGH, 27.07.1994 - 3 StR 225/94

    Rechtliche Beanstandung tatrichterlicher Beweiserwägungen - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 21.08.1997 - 5 StR 339/97
    Rechtlich zu beanstanden sind tatrichterliche Beweiserwägungen ferner dann, wenn sie erkennen lassen, daß das Gericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt und dabei verkannt hat, daß eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemand anzweifelbare Gewißheit nicht erforderlich ist, vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zuläßt (st.Rspr., vgl BGH StV 1994, 580; Senat, Urteil vom 8. November 1996 - 5 StR 365/96 -).
  • BGH, 06.11.1998 - 2 StR 636/97

    Freispruch von Monika Böttcher (geschiedene Weimar) vom Vorwurf des Mordes

    Rechtlich zu beanstanden sind tatrichterliche Beweiserwägungen ferner dann, wenn sie erkennen lassen, daß das Gericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt und dabei verkannt hat, daß eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemand anzweifelbare Gewißheit nicht erforderlich ist, vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zuläßt (st. Rspr., vgl. BGHSt 10, 208 f.; BGH StV 1994, 580 m.w.N.; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 22, 25; zuletzt BGH, Urteil vom 21. August 1997 - 5 StR 339/97 - und Urteil des Senats vom 18. Februar 1998 - 2 StR 471/97).
  • BGH, 01.10.1997 - 2 StR 314/97

    Rechtsmangelhafte Beweiswürdigung - Zigarette mit Blutanhaftungen als

    Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2; BGH StV 1994, 580; zuletzt BGH, Urt. vom 21. August 1997 - 5 StR 339/97).
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