Rechtsprechung
   BGH, 31.01.1978 - 5 StR 533/77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,5086
BGH, 31.01.1978 - 5 StR 533/77 (https://dejure.org/1978,5086)
BGH, Entscheidung vom 31.01.1978 - 5 StR 533/77 (https://dejure.org/1978,5086)
BGH, Entscheidung vom 31. Januar 1978 - 5 StR 533/77 (https://dejure.org/1978,5086)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1978,5086) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für Hehlerei - Frage einer Vorteilsabsicht beim Ankauf von Hehlgut im Falle einer nahezu Übereinstimmung des für das Hehlgut gezahlten Preises mit dem marktüblichen Preis - Rüge einer fehlenden Erteilung des letzten Wortes für den Verteidiger eines ...

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • RG, 24.03.1924 - I 248/24

    Zum Begriff des Handelns "seines Vorteils wegen" (§ 259 StGB.).

    Auszug aus BGH, 31.01.1978 - 5 StR 533/77
    Es entspricht zwar der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Reichsgerichts, daß der Täter in einem solchen Fall keinen Vorteil erstrebt (BGH bei Dallinger MDR 1967, 369; GA 1969, 62; RGSt 58, 122, 123).

    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß der Täter schon dann "seines Vorteils wegen" im Sinne des § 259 StGB a.F. handelt, wenn er nur den üblichen Geschäftsgewinn erstrebt (RGSt 58, 122, 123; RG JW 1935, 126; BGH 3 StR 120/54 vom 02.12.1954; 4 StR 387/60 vom 11.11.1960).

  • BGH, 16.09.1975 - 1 StR 264/75

    Tankstelle - Abgrenzung Vorbereitung/Versuch

    Auszug aus BGH, 31.01.1978 - 5 StR 533/77
    Bereits die Absicherung einer bisher ungesicherten Forderung wird als Vorteil im Sinne des § 259 StGB angesehen (BGH bei Dallinger MDR 1954, 16; BGH 1 StR 264/75 vom 16.09.1975; RGSt 51, 179, 184; 66, 63, 64).
  • BGH, 11.11.1960 - 4 StR 387/60

    "Schuldstrafe" nach § 17 JGG

    Auszug aus BGH, 31.01.1978 - 5 StR 533/77
    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß der Täter schon dann "seines Vorteils wegen" im Sinne des § 259 StGB a.F. handelt, wenn er nur den üblichen Geschäftsgewinn erstrebt (RGSt 58, 122, 123; RG JW 1935, 126; BGH 3 StR 120/54 vom 02.12.1954; 4 StR 387/60 vom 11.11.1960).
  • BGH, 08.10.1953 - 3 StR 436/53
    Auszug aus BGH, 31.01.1978 - 5 StR 533/77
    Bereits die Absicherung einer bisher ungesicherten Forderung wird als Vorteil im Sinne des § 259 StGB angesehen (BGH bei Dallinger MDR 1954, 16; BGH 1 StR 264/75 vom 16.09.1975; RGSt 51, 179, 184; 66, 63, 64).
  • BGH, 02.12.1954 - 3 StR 120/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 31.01.1978 - 5 StR 533/77
    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß der Täter schon dann "seines Vorteils wegen" im Sinne des § 259 StGB a.F. handelt, wenn er nur den üblichen Geschäftsgewinn erstrebt (RGSt 58, 122, 123; RG JW 1935, 126; BGH 3 StR 120/54 vom 02.12.1954; 4 StR 387/60 vom 11.11.1960).
  • BGH, 12.10.1962 - 4 StR 332/62

    Unterlassen der Befragung des Angeklagten zu seiner Verteidigung nach nochmaligem

    Auszug aus BGH, 31.01.1978 - 5 StR 533/77
    Das letzte Wort ist ein höchstpersönliches Recht des Angeklagten, das ihm die Möglichkeit geben soll, unabhängig von dem Schlußvortrag seines Verteidigers sich mit seinen eigenen Worten abschließend selbst zur Sache zu äußern (BGHSt 18, 84, 87).
  • BGH, 03.12.1975 - 2 StR 455/75

    Versagung des Rechts auf rechtliches Gehör - Zulässigkeit der Verlesung eines

    Auszug aus BGH, 31.01.1978 - 5 StR 533/77
    An dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nach der Änderung des § 259 StGB durch das EGStGB festgehalten, weil es bei einem Geschäftsgewinn stets um einen Vermögensvorteil geht, auf den es der Hehlereitatbestand in der seit dem 1. Januar 1975 geltenden Fassung mit dem Merkmal "um sich oder einen Dritten zu bereichern" abstellt (2 StR 455/75 und 2 StR 636/75, beide vom 03.12.1975).
  • BGH, 03.12.1975 - 2 StR 636/75

    Zulässigkeit der Heranziehung als erwiesen angesehener Vorgänge zur Begründung

    Auszug aus BGH, 31.01.1978 - 5 StR 533/77
    An dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nach der Änderung des § 259 StGB durch das EGStGB festgehalten, weil es bei einem Geschäftsgewinn stets um einen Vermögensvorteil geht, auf den es der Hehlereitatbestand in der seit dem 1. Januar 1975 geltenden Fassung mit dem Merkmal "um sich oder einen Dritten zu bereichern" abstellt (2 StR 455/75 und 2 StR 636/75, beide vom 03.12.1975).
  • BGH, 21.05.1953 - 3 StR 564/52

    Straffreiheit für Steuervergehen - Gewährung des letzten Worts für den

    Auszug aus BGH, 31.01.1978 - 5 StR 533/77
    Unter diesen Umständen stand ihm das Recht auf Erteilung des letzten Worts nicht zu (BGH 3 StR 564/52 vom 21.05.1953).
  • RG, 13.07.1917 - IV 385/17

    Zulässigkeit wahlweiser Feststellung. -- Gegenstand der Urteilsfindung; "andere"

    Auszug aus BGH, 31.01.1978 - 5 StR 533/77
    Bereits die Absicherung einer bisher ungesicherten Forderung wird als Vorteil im Sinne des § 259 StGB angesehen (BGH bei Dallinger MDR 1954, 16; BGH 1 StR 264/75 vom 16.09.1975; RGSt 51, 179, 184; 66, 63, 64).
  • RG, 17.12.1931 - III 755/31

    Wer gegen Verpfändung von Diebesgut ein Darlehn gewährt, nimmt das Pfand seines

  • BGH, 09.10.2018 - KRB 58/16

    Kartellbußgeldsache wegen der Einbindung in ein flächendeckendes Kartell von

    An seiner Stelle musste der Vorsitzende des Tatgerichts dem (mit einer Vertretungsvollmacht ausgestatteten) Verteidiger - über die für die Nebenbetroffene zu 2 im Schlussvortrag gehaltenen Ausführungen und gestellten Anträge hinaus - nicht das letzte Wort erteilen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1978 - 5 StR 533/77, MDR 1978, 460 [H]).
  • BGH, 22.12.2011 - 4 StR 606/11

    Hehlerei (Bereichungsabsicht und Kauf zum Marktpreis); Tat im prozessualen Sinne

    Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte hier das Handy in der Absicht gewinnbringender Weiterveräußerung erworben hat (vgl. dazu BGH, Urteile vom 5. November 1980 - 2 StR 488/80, bei Holtz MDR 1981, 267, und vom 31. Januar 1978 - 5 StR 533/77, GA 1978, 372 (Ls.); Fischer, aaO), ergeben sich aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht; er hat es vielmehr selbst benutzt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht