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   BGH, 14.01.1986 - 5 StR 762/85   

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https://dejure.org/1986,2757
BGH, 14.01.1986 - 5 StR 762/85 (https://dejure.org/1986,2757)
BGH, Entscheidung vom 14.01.1986 - 5 StR 762/85 (https://dejure.org/1986,2757)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 1986 - 5 StR 762/85 (https://dejure.org/1986,2757)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wertung der Entgegennahme einer Erklärung als Vernehmung im Sinne des § 252 Strafprozessordnung (StPO) - Zulässigkeit der Vernehmung einer Sozialarbeiterin, die mit dem Mißbrauchsopfer, der Tochter des Angeklagten, über die Taten gesprochen hat, wenn die Tochter in der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1986, 232
  • StV 1988, 46
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.03.1980 - 5 StR 36/80

    Vernehmung einer Verhörsperson nach Inanspruchnahme des

    Auszug aus BGH, 14.01.1986 - 5 StR 762/85
    Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von dem Sachverhalt, über den der Senat in seiner Entscheidung BGHSt 29, 230 zu entscheiden hatte: Dort hatte sich die zwölfjährige Zeugin nicht von sich aus mit der Bitte um Hilfe an die Polizei gewandt; vielmehr hatte der Polizeibeamte sie aufgegriffen und nach dem Grund ihres nächtlichen Aufenthaltes in der Innenstadt befragt.
  • BGH, 31.08.1965 - 5 StR 245/65

    Anwendungsbereich des § 252 Strafprozessordnung (StPO) - Verwertung früherer

    Auszug aus BGH, 14.01.1986 - 5 StR 762/85
    Unter diesen Umständen handelte es sich nicht um eine Vernehmung durch eine Verhörsperson in einem Verfahren (BGHSt 20, 384, 385 f) [BGH 31.08.1965 - 5 StR 245/65], sondern um Mitteilungen, mit denen das Hilfeersuchen erläutert werden sollte (vgl. BGH NJW 1956, 1888; BGH GA 1970, 153 = MDR 1970, 197).
  • OLG Hamm, 24.05.2011 - 2 RVs 20/11

    Spontanäußerung, Verwertbarkeit, Zeugnisverweigerung

    Nach ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei einem Notruf um keine Vernehmung im Sinne von § 252 StPO, sondern um eine spontane Bekundung aus freien Stücken und ein Verlangen nach behördlichem Einschreiten (BGH NJW 1998, 2229; StV 1988, 46, 47; NStZ 1986, 232; OLG München StRR 2009, 388; OLG Hamm, StV 2002, 592, 593).

    Auch insoweit lag keine Vernehmung der Geschädigten i.S.v. § 252 StPO vor, sondern es handelte sich um verwertbare, aus freien Stücken getätigte Spontanäußerungen der Zeugin T vor Beginn der später im Wohnzimmer durchgeführten Vernehmung (vgl. BGH, StV 1998; 360; StV 1988, 46; NJW 1980, 2142; OLG München, StRR 2009; 203; OLG Saarbrücken, NJW 2008, 1396; OLG Hamm, NStZ-RR 2002, 370).

  • OLG Saarbrücken, 06.02.2008 - Ss 70/07

    "Spontanäußerung" der Ehefrau eines Beschuldigten unterliegt keinem

    Verwertbar und einer Beweiserhebung zugänglich sind daher Bekundungen gegenüber Privatpersonen, aber auch Erklärungen gegenüber Amtspersonen, die der Angehörige von sich aus außerhalb einer Vernehmung, etwa bei der Bitte um polizeiliche Hilfe, bei einer nicht mit einer Vernehmung verbundenen Strafanzeige oder sonst ungefragt, "spontan" und "aus freien Stücken" abgegeben hat (vgl. BGHSt 1, 373, 375; 29, 230, 232; 36, 384, 389; 40, 211, 215; NStZ 1986, 232; NStZ 1998, 26; NJW 1998, 2229; NStZ 2007, 712; OLG Hamm NStZ-RR 2002, 370; BayObLGSt …
  • OLG Karlsruhe, 30.01.2024 - 1 ORs 36 SRs 752/23

    Zeugnisverweigerungsrecht, Angaben beim FamG, vernehmungsähnlich Situation

    Darunter fallen Angaben gegenüber Dritten (BGH NJW 1952, 153), spontane Aussagen (BGH NStZ 1992, 247; NStZ 2007, 652; OLG Hamm NStZ 2012, 53), nach denen er nicht gefragt wurde, wie etwa eine Strafanzeige (BGH NJW 1956, 1886) oder die Bitte um polizeiliche Hilfe (BGH NStZ 1986, 232) bzw. im Rahmen eines polizeilichen Notrufs (OLG Hamm NStZ 2012, 53; BeckRS 2014, 19563).

    Denn § 252 StPO, der nach seinem Wortlaut eine Vernehmung oder eine vernehmungsähnliche Situation voraussetzt, enthält keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz dahingehend, dass jedwede den Angehörigen belastende Angaben (etwa auch die in höchster Not gegenüber dem Hausmitbewohner gemachten Angaben, bei welchem die Zeugin unmittelbar nach der Tat um Schutz suchte) vom Zeugen bis zur Hauptverhandlung oder einer ermittlungsrichterlichen Vernehmung durch Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht für eine Verwertung gesperrt werden können (vgl. BGH NStZ 1986, 232 (Mitteilungen im Rahmen eines Hilfeersuchens gegenüber einer Mitarbeiterin der Familienhilfe)).

  • OLG Hamm, 24.06.2014 - 3 RVs 44/14

    Verwertbarkeit von Spontanäußerungen im Falle eines Notrufs und der Erstbefragung

    - III-2 RVs 20/11, juris; BGH, Beschluss vom 14.01.1986 - 5 StR 762/85, juris; Meyer-Goßner, StPO, 57. Auflage, § 252 Rdnr. 8, m.w.N.).

    Ihre Mitteilung in der Wohnung gegenüber den eintreffenden Polizeibeamten auf die Frage, was passiert sei, warum sie die Polizei gerufen habe, stellt nicht zwingend bereits eine Vernehmung im Sinne des § 252 StPO dar (vgl. BGH NStZ 1986, 232).

    Der bloße Umstand, dass sich ein Hilferuf auf ein strafbares Verhalten eines anderen bezieht, macht seine Entgegennahme nicht zu einer Vernehmung (vgl. BGH, NStZ 1986, 232).

  • BGH, 15.11.1994 - 1 StR 461/94

    Einwilligungsberechtigter Personenkreis beim Untersuchungsverweigerungsrecht

    Damit hat die Zeugin nicht als Ermittlungsbeamtin eine Vernehmung im Sinne des § 252 StPO durchgeführt (vgl. die gleichgelagerten Fälle bei BGH NStZ 1986, 232 und BGH GA 1970, 153).
  • LG Stuttgart, 20.10.2014 - 7 Qs 52/14

    Strafverfahren: Verwertbarkeit der von dem später das Zeugnis verweigernden

    Als spontane Bekundungen aus freien Stücken kommen demnach auch Mitteilungen im Rahmen von Notrufen in Betracht (BGH NStZ 1986, 232; OLG Hamm NStZ 2012, 53).
  • OLG Saarbrücken, 06.05.2014 - Ss (B) 82/12

    Bußgeldverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde bei Anordnung eines

    Verwertbar und einer Beweiserhebung zugänglich sind daher Bekundungen gegenüber Privatpersonen, aber auch Erklärungen gegenüber Amtspersonen, die der Angehörige von sich aus außerhalb einer Vernehmung, etwa bei der Bitte um polizeiliche Hilfe, bei einer nicht mit einer Vernehmung verbundenen Strafanzeige oder sonst ungefragt, "spontan" und "aus freien Stücken" abgegeben hat (vgl. BGHSt 1, 373, 375; 29, 230, 232; 36, 384, 389; 40, 211, 215; NStZ 1986, 232; NStZ 1998, 26; NJW 1998, 2229; NStZ 2007, 712; OLG Hamm NStZ-RR 2002, 370; BayObLG VRS 59, 205; Senatsbeschluss a.a.O., Meyer-Goßner, a.a.O., § 252 Rn. 8 m.w.N.).
  • BGH, 27.04.1988 - 3 StR 499/87

    Strafbarkeit wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung -

    Von dem Verwertungsverbot werden jedoch Äußerungen nicht erfaßt, die ein Zeuge, ohne vernommen zu werden, spontan vor der Polizei gemacht hat, nachdem er sich aus eigener Initiative an die Polizei gewandt und um deren Hilfe nachgesucht hat (BGH NJW 1956, 1886 f.; GA 1970, 153 f.; NStZ 1986, 232; BGH, Urt. vom 14. Dezember 1960 - 2 StR 528/60).
  • LG Oldenburg, 03.02.2022 - 2 Qs 40/22

    Zeugnisverweigerungsrecht, Zeuge, Beweisverwertungsverbot

    Als spontane Bekundungen aus freien Stücken kommen demnach auch Mitteilungen im Rahmen von polizeilichen Notrufen in Betracht (BGH, Urteil vom 14.01.1986 - 5 StR 762/85 = NStZ 1986, 232; OLG Hamm, Beschluss vom 24.05.2011 -111-2 RVs 20/11 = NStZ 2012, 53; Ellbogen in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2016, § 252 StPO Rn. 27).
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