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   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 04.12.2012 - 5 TaBV 6/11   

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LAG Mecklenburg-Vorpommern, 04.12.2012 - 5 TaBV 6/11 (https://dejure.org/2012,46125)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 04.12.2012 - 5 TaBV 6/11 (https://dejure.org/2012,46125)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 04. Dezember 2012 - 5 TaBV 6/11 (https://dejure.org/2012,46125)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 83 Abs 3 ArbGG, § 40 BetrVG, § 96 Abs 8 SGB 9, § 44 Abs 1 BPersVG
    Fahrtkosten zu den Sitzungen der Hauptschwerbehindertenvertretung für den Bereich der Schulen im Bildungsministerium

  • IWW

    SGB IX § 96 BetrVG § 40 LRKG MV § 4 LRKG MV § 5 ArbGG § 83

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Fahrtkosten zu den Sitzungen der Hauptschwerbehindertenvertretung für den Bereich der Schulen im Bildungsministerium

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Reisekosten der Schwerbehindertenvertretung bei Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs; Antrag eines Lehrers auf Erstattung der Fahrkosten zu den Sitzungen der Hauptschwerbehindertenvertretung im Bildungsministerium; Beteiligte am Beschlussverfahren zur Kostenerstattung ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Reisekosten der Schwerbehindertenvertretung bei Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs; Antrag eines Lehrers auf Erstattung der Fahrkosten zu den Sitzungen der Hauptschwerbehindertenvertretung im Bildungsministerium; Beteiligte am Beschlussverfahren zur Kostenerstattung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 27.07.2011 - 7 AZR 412/10

    Freigestellter Bezirksschwerbehindertenvertreter - Kostenerstattung für

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 04.12.2012 - 5 TaBV 6/11
    Dies entspricht der Regelungssystematik personalvertretungs- und betriebsverfassungsrechtlicher Bestimmungen, welche einerseits Rechte und Pflichten der Mitglieder der Beschäftigtenvertretungen und andererseits der Beschäftigtenvertretungen als Organ festlegen (BAG 27. Juli 2011 - 7 AZR 412/10 - NZA 2012, 169 = ZTR 2012, 129).

    Es ist eine Angelegenheit aus § 96 Absatz 8 SGB IX, die damit sowohl von der Hauptschwerbehindertenvertretung selbst hätte vor Gericht getragen werden können, als auch von dem Beteiligten zu 1, dem die Aufwendungen erwachsen sind (so auch BAG 27. Juli 2011 aaO zu den dort streitigen Reisekosten).

    aa) Nach § 96 Absatz 8 SGB IX trägt der Arbeitgeber (hier das beteiligte Land) die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten, wobei das Gesetz einschränkend so zu verstehen ist, dass ersetzbar nur die Kosten sind, deren Anfall erforderlich und verhältnismäßig war (BAG 27. Juli 2011 aaO Randnummer 25).

    Die Regelung in § 96 Absatz 9 SGB IX ist eine eigenständige und abschließende Regelung für die Reisekosten der Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung (BAG 27. Juli 2011 aaO Randnummer 23).

    An einer vergleichbaren Verweisung auf das Reisekostenrecht des Bundes und der Länder fehlt es jedoch in § 96 Absatz 8 SGB IX. Da die Regelung abschließend ist (BAG 27. Juli 2011 aaO) kommt auch eine analoge Anwendung von § 44 BPersVG oder § 35 LPersVG MV nicht in Betracht.

    Das hat das Bundesarbeitsgericht für die Reisen von Betriebsräten so entschieden (BAG 28. März 2007 - 7 ABR 33/06) und diese Rechtsprechung ist auf § 96 Absatz 8 SGB IX übertragbar (BAG 27. Juli 2011 aaO).

  • BAG, 28.03.2007 - 7 ABR 33/06

    Betriebsratskosten - Schulung - Unterbringung im Hotel

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 04.12.2012 - 5 TaBV 6/11
    Das hat das Bundesarbeitsgericht für die Reisen von Betriebsräten so entschieden (BAG 28. März 2007 - 7 ABR 33/06) und diese Rechtsprechung ist auf § 96 Absatz 8 SGB IX übertragbar (BAG 27. Juli 2011 aaO).

    Die Anwendung der im Betrieb allgemein praktizierten Regeln soll im Übrigen sicherstellen, dass es nicht unter dem Deckmantel der Amtsträgerschaft zu einer ungerechtfertigten Besserstellung gegenüber den übrigen Beschäftigten kommt (BAG 28. März 2007 aaO).

  • BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 59/04

    Mitbestimmung bei der Zuteilung von Planstellen

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 04.12.2012 - 5 TaBV 6/11
    Nach § 83 Absatz 3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) sind an einem Beschlussverfahren alle Stellen und Personen beteiligt, die in ihrer Rechtstellung durch die Entscheidung des Gerichts unmittelbar betroffen sind (so BAG 28. März 2006 - 1 ABR 59/04 - BAGE 117, 337 = AP Nr. 128 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung = NZA 2006, 1367; BAG 11. November 1998 - 7 ABR 47/97 - AP Nr. 19 zu § 50 BetrVG 1972 = DB 1999, 1457 zum Beschlussverfahren in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes - BetrVG).

    Die (subjektive) Rechtskraft eines nach dem Amtsermittlungsgrundsatz durchgeführten Beschlussverfahrens soll um der Einheitlichkeit der Beurteilung der Rechtslage willen und aus Gründen der Prozessökonomie möglichst weit erstreckt werden (BAG 28. März 2006 aaO).

  • BAG, 09.06.1999 - 7 ABR 66/97

    Nutzung einer vorhandenen Telefonanlage durch den Betriebsrat

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 04.12.2012 - 5 TaBV 6/11
    Vielmehr wird die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers schon dann ausgelöst, wenn der Betriebsrat oder das betroffenen Betriebsratsmitglied die Auslösung der Kosten nach seinem Erkenntnishorizont und nach Abwägung aller ihm bekannten Umstände für erforderlich und verhältnismäßig halten durfte (vgl. nur BAG 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - BAGE 92, 26).
  • BVerwG, 22.06.1962 - VII P 8.61

    Rechtliche Ausgestaltung der Zustimmungsbedürftigkeit von Dienstreisen des

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 04.12.2012 - 5 TaBV 6/11
    Im Übrigen entspricht es auch für den Bereich des insoweit vergleichbaren Personalvertretungsrechts allgemeiner Auffassung, dass die direkte Anwendung der Reisekostengesetze des Bundes oder der Länder schon deswegen nicht in Betracht kommt, weil die Reisen von Mitgliedern der Personalvertretungen zur Erfüllung von Aufgaben aus dem Bereich der Personalvertretung keine Dienstreisen sind (BVerwG 22. Juni 1962 - VII P 8.61 - BVerwGE 14, 282 = AP Nr. 2 zu § 44 PersVG = PersV 1962, 180 = DB 1962, 1344; so auch Bieler in Vogelgesang, LPersVG Mecklenburg Vorpommern § 35 LPersVG Randnummer 65; Gerhold in Lorenzen BPersVG, § 44 BPersVG Randnummer 33).
  • VG Greifswald, 07.04.2011 - 7 A 534/06

    Personalvertretungsrecht des Landes

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 04.12.2012 - 5 TaBV 6/11
    Auch § 35 Absatz 1 Nr. 1 LPersVG Mecklenburg-Vorpommern bestimmt, dass die Aufwandsentschädigung bei Reisen der Personalratsmitglieder nach Bundesreisekostengesetz zu erfolgen hat, wobei die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hier im Lande davon ausgeht, dass die Verweisung inzwischen so zu lesen sei, dass das Landesreisekostenrecht anzuwenden sei (vgl. nur VG C-Stadt 7. April 2011 - 7 A 534/06).
  • BAG, 28.08.1991 - 7 ABR 46/90

    Fahrtkosten für freigestelltes Betriebsratsmitglied

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 04.12.2012 - 5 TaBV 6/11
    Beide potentiellen Antragsteller sind an dem gesetzlichen Rechtsverhältnis beteiligt, das durch die Auslösung dieser Kosten auf Basis von § 40 BetrVG entsteht (so BAG 18. Januar 1989 - 7 ABR 89/87 - BAGE 60, 385 = DB 1989, 1829 = AP Nr. 28 zu § 40 BetrVG 1972; in anderen Entscheidungen geht das Gericht von dieser Erkenntnis aus, ohne sie gesondert zu erwähnen, vgl. beispielsweise BAG 28. August 1991 - 7 ABR 46/90 - BAGE 68, 224 = AP Nr. 39 zu § 40 BetrVG 1972 = DB 1991, 2594; BAG 10. August 1994 - 7 ABR 35/93 - NZA 1995, 796).
  • BAG, 07.04.2004 - 7 ABR 35/03

    Schwerbehindertenvertretung - Heranziehung - Vertretung

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 04.12.2012 - 5 TaBV 6/11
    Nach § 95 Absatz 1 Satz 5 SGB IX hat das aber nur zur Folge, dass sich beide Amtsträger untereinander abzustimmen haben, eine kollektive Willensbildung ist damit gerade ausgeschlossen (BAG 7. April 2004 - 7 ABR 35/03 - BAGE 110, 146 = AP Nr. 2 zu § 95 SGB IX = DB 2004, 2167).
  • BAG, 18.01.1989 - 7 ABR 89/87

    Anspruch eines einzelnen Betriebsratsmitglieds gegen den Arbeitgeber auf

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 04.12.2012 - 5 TaBV 6/11
    Beide potentiellen Antragsteller sind an dem gesetzlichen Rechtsverhältnis beteiligt, das durch die Auslösung dieser Kosten auf Basis von § 40 BetrVG entsteht (so BAG 18. Januar 1989 - 7 ABR 89/87 - BAGE 60, 385 = DB 1989, 1829 = AP Nr. 28 zu § 40 BetrVG 1972; in anderen Entscheidungen geht das Gericht von dieser Erkenntnis aus, ohne sie gesondert zu erwähnen, vgl. beispielsweise BAG 28. August 1991 - 7 ABR 46/90 - BAGE 68, 224 = AP Nr. 39 zu § 40 BetrVG 1972 = DB 1991, 2594; BAG 10. August 1994 - 7 ABR 35/93 - NZA 1995, 796).
  • BAG, 11.11.1998 - 7 ABR 47/97

    Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats bei unternehmenseinheitlicher

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 04.12.2012 - 5 TaBV 6/11
    Nach § 83 Absatz 3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) sind an einem Beschlussverfahren alle Stellen und Personen beteiligt, die in ihrer Rechtstellung durch die Entscheidung des Gerichts unmittelbar betroffen sind (so BAG 28. März 2006 - 1 ABR 59/04 - BAGE 117, 337 = AP Nr. 128 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung = NZA 2006, 1367; BAG 11. November 1998 - 7 ABR 47/97 - AP Nr. 19 zu § 50 BetrVG 1972 = DB 1999, 1457 zum Beschlussverfahren in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes - BetrVG).
  • BAG, 10.08.1994 - 7 ABR 35/93

    Betriebsrat: Besprechung mit Mitgliedern anderer Betriebsräte - Verpflichtung des

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 24.10.2017 - 5 TaBV 9/17

    Kosten der Schwerbehindertenvertretung - Mobiltelefon

    Dabei ist das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel ebenso zu beachten wie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2016 - 5 P 8/15 - Rn. 41, juris = NZA-RR 2017, 108; BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2016 - 5 P 2/15 - Rn. 16, juris = NZA-RR 2016, 389; BVerwG, Beschluss vom 12. November 2012 - 6 P 4/12 - Rn. 12, juris = ZTR 2013, 217; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 04. Dezember 2012 - 5 TaBV 6/11 - Rn. 39, juris).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 20.12.2022 - 2 TaBV 13/21

    Schwerbehindertenvertretung - Wegstreckenentschädigung - Sitz der

    Die Beteiligten zu 1 und 2 sind daher zu Recht in das Verfahren einbezogen (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 04.12.2012 - 5 TaBV 6/11 - Rn. 21 ff, juris).

    Vielmehr wird die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers schon dann ausgelöst, wenn der Betriebsrat oder das betroffene Betriebsratsmitglied die Auslösung der Kosten nach seinem Erkenntnishorizont und nach Abwägung aller ihm bekannten Umstände für erforderlich und verhältnismäßig halten durfte (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 04.12.2012 - 5 TaBV 6/11 - Rn. 60, juris).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.12.2021 - 7 TaBV 19/21

    Keine vollzeitbeschäftigte Schreibkraft für Bezirksschwerbehindertenvertretung -

    Sie muss schließlich in einer abwägenden Gesamtbetrachtung noch als verhältnismäßig angesehen werden können (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern 4. Dezember 2012 - 5 TaBV 6/11 - Rn. 39 mwN., juris; Kossens/von der Heide/Maaß/Kossens , 4. Aufl. 2015, SGB IX § 96 Rn. 48).
  • VG Greifswald, 16.11.2020 - 7 A 1775/19

    Erstattung von Reisekosten für freigestellte Personalratsmitglieder im

    Anders als bei gewöhnlichen Dienstreisen steht es hier nicht dem Dienstherrn zu, eine Zeitersparnis als hinreichenden wirtschaftlichen Gesichtspunkt anzunehmen oder abzulehnen, weil auch insoweit die Selbstorganisation der Personalratsmitglieder ihrer Unabhängigkeit unterliegt und ihnen deshalb auch insoweit eine Einschätzungsprärogative zukommt (vgl. LAG M-V, Beschluss vom 04.12.2012 - 5 TaBV 6/11 -, Rn. 54 ff. zit. nach juris, entsprechend für Reisekosten eines Schwerbehindertenvertreters).
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