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   LAG Hessen, 15.11.2012 - 5 TaBVGa 257/12   

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https://dejure.org/2012,46436
LAG Hessen, 15.11.2012 - 5 TaBVGa 257/12 (https://dejure.org/2012,46436)
LAG Hessen, Entscheidung vom 15.11.2012 - 5 TaBVGa 257/12 (https://dejure.org/2012,46436)
LAG Hessen, Entscheidung vom 15. November 2012 - 5 TaBVGa 257/12 (https://dejure.org/2012,46436)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 76 BetrVG, § 86 BetrVG, § 87 BetrVG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Uneinigkeit der Betriebspartner über die Gestaltung von Dienstplänen; Anforderungen an eine Einigungsstelle

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 76; BetrVG § 86; BetrVG § 87
    Uneinigkeit der Betriebspartner über die Gestaltung von Dienstplänen; Anforderungen an eine Einigungsstelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • LAG Köln, 20.05.2009 - 8 TaBVGa 3/09

    Freistellung Betriebsratsmitglied; einstweilige Verfügung; Verfügungsgrund

    Auszug aus LAG Hessen, 15.11.2012 - 5 TaBVGa 257/12
    Die Anforderungen an den Verfügungsgrund können umso geringer sein, je schwerer und offenkundiger sich die bestehende Rechtsverletzung darstellt (vgl. LAG Köln 20.05.2009 - 8 TaBVGa 3/09 - Rn. 56, zitiert nach juris; Hess. LAG 09.08.2012 - 5 TaBVGa 141/12 - ).

    Ist der geltend gemachte Verfügungsanspruch zweifelhaft, jedenfalls nicht zweifelsfrei anzunehmen und kommt deswegen im Hauptsacheverfahren eine diesen Anspruch ablehnende Entscheidung in Betracht, so ist im Rahmen der Interessenabwägung für den geltend gemachten Anspruch in der Regel ein Verfügungsgrund abzulehnen (LAG Köln 20.05.2009 - 8 TaBVGa 3/09 - Rn. 57, zitiert nach juris; Hess. LAG 09.08.2012 - 5 TaBVGa 141/12 - ).

  • BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 24/93

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verletzung von

    Auszug aus LAG Hessen, 15.11.2012 - 5 TaBVGa 257/12
    Die Arbeitgeberin trifft die Nebenpflicht, alles zu unterlassen, was der Wahrnehmung des konkreten Mitbestimmungsrechts entgegensteht (seit BAG 03.05.1994 - 1 ABR 24/93 - Rn. 34, zitiert nach juris).
  • BAG, 29.02.2000 - 1 ABR 4/99

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei nachträglicher Sondervergütung

    Auszug aus LAG Hessen, 15.11.2012 - 5 TaBVGa 257/12
    Dafür besteht allerdings grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung, es sei denn, dass die tatsächliche Entwicklung einen neuen Eingriff unwahrscheinlich macht (vgl. BAG 29.02.2000 - 1 ABR 4/99 - Rn. 34, zitiert nach juris).
  • BAG, 17.01.2012 - 1 ABR 45/10

    Mitbestimmung bei der Ausgestaltung der Dienstkleidungspflicht

    Auszug aus LAG Hessen, 15.11.2012 - 5 TaBVGa 257/12
    Bei einer Teilnichtigkeit einer Betriebsvereinbarung bleiben die übrigen Teile nur dann wirksam, wenn sie noch eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthalten (vgl. z.B. BAG 17.01.2012 - 1 ABR 45/10 - Rn. 33, zitiert nach juris).
  • BAG, 14.09.2010 - 1 ABR 32/09

    Unterlassungsantrag - Bestimmtheit

    Auszug aus LAG Hessen, 15.11.2012 - 5 TaBVGa 257/12
    Der Unterlassungsantrag lässt eindeutig erkennen, welcher Handlungen sich die Arbeitgeberin enthalten soll und ggf. in welchen Fällen gegen sie als Sanktion ein Ordnungsgeld verhängt werden kann (vgl. dazu BAG 14.09.2010 - 1 ABR 32/09 - Rn. 14, zitiert nach juris).
  • ArbG Wesel, 24.04.2020 - 2 BVGa 4/20

    Unterlassungsverfügung gegen die Nutzung von Kameraaufnahmen zum Zwecke der

    Bei einer in höherem Maße zweifelhaften Rechtslage kann regelmäßig keine einstweilige Verfügung ergehen (vgl. dazu LAG Düsseldorf, Beschl. v. 09.01.2018, 3 TaBVGa 6/17, aaO Rn. 50 ff.; LAG Köln, Beschl. v. 21.8.2013, 11 Ta 87/13, BeckRS 2013, 73949 Rn. 31; LAG Hessen, Beschl. v. 15.11.2012, 5 TaBVGa 257/12, BeckRS 2013, 67432, jew. mwN).
  • LAG Düsseldorf, 09.01.2018 - 3 TaBVGa 6/17

    Voraussetzungen der Sicherung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats

    (1) Die von dem Antragsteller hier begehrte einstweilige Unterlassungsverfügung ist, da der Antrag im Kern mit dem im Hauptsacheverfahren verfolgten und dort lediglich noch etwas weiter differenzierten Unterlassungsanspruch identisch ist und auch - im Unterschied zu dem Antrag Ziffer 2 - keine Befristung auf den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens enthält, auf die Erfüllung des geltend gemachten Verfügungsanspruchs und nicht lediglich auf seine vorläufige Sicherung gerichtet (vgl. für solche Antragskonstellationen auch Hess. LAG vom 15.11.2012 - 5 TaBVGa 257/12, juris, Rz. 22).

    Erforderlich ist vielmehr eine umfassende Interessenabwägung, bei der das Gewicht der drohenden Verletzung von Mitbestimmungsrechten und die Bedeutung der umstrittenen Maßnahme für den Arbeitgeber einerseits und für die Belegschaft andererseits angemessen zu berücksichtigen sind (BAG vom 03.05.1994 - 1 ABR 24/93, juris, Rz. 44; Hess. LAG vom 15.11.2012 - 5 TaBVGa 257/12, juris, Rz. 25; LAG Düsseldorf vom 12.12.2007 - 12 TaBVGa 8/07, juris, Rz. 27; generell zu den erhöhten Anforderungen an die Begründung des Verfügungsgrundes bei Leistungsverfügungen Zöller/G.Vollkommer, ZPO, 32. Auflage, § 940 Rn. 6 ff. m.w.N.).

    Bei einer in höherem Maße zweifelhaften Rechtslage kann regelmäßig keine einstweilige Verfügung ergehen (LAG Köln vom 21.08.2013 - 11 Ta 87/13, juris, Rz. 31; Hess. LAG vom 15.11.2012 - 5 TaBVGa 257/12, juris, Rz. 25; Walker in: Schwab/Weth, ArbGG, 5. Auflage, § 85 Rn. 65).

    Das durch eine Unterlassungsverfügung zu sichernde Beteiligungsrecht des Betriebsrats ist kein subjektives, absolutes Recht, sondern eine Berechtigung, zum Schutz der Arbeitnehmer bei bestimmten, der Mitbestimmung unterworfenen Themen mitgestaltend tätig zu werden (GMP/Spinner, ArbGG, 9. Auflage, § 85 Rn. 37; ebenso Hess. LAG vom 15.11.2012 - 5 TaBVGa 257/12, juris, Rz. 25).

  • LAG Hessen, 18.06.2020 - 5 TaBVGa 74/20

    Coronapandemie: Erfolgloser Antrag des Betriebsrats gegen Modell "mobiles

    a) Dabei ist die Eindeutigkeit der Rechtslage von erheblicher Bedeutung (Hess. LAG 15.11.2012 - 5 TaBVGa 257/12 - Rn. 25, zitiert nach juris; Hess. LAG 09.08.2012 - 5 TaBVGa 141/12 - mwN).

    Ist der geltend gemachte Verfügungsanspruch zweifelhaft, jedenfalls nicht zweifelsfrei anzunehmen und kommt deswegen im Hauptsacheverfahren eine diesen Anspruch ablehnende Entscheidung in Betracht, so ist im Rahmen der Interessenabwägung für den geltend gemachten Anspruch in der Regel ein Verfügungsgrund abzulehnen (Hess. LAG 15.11.2012 - 5 TaBVGa 257/12 - Rn. 25, zitiert nach juris; LAG Köln 20.05.2009 - 8 TaBVGa 3/09 - Rn. 57, zitiert nach juris).

    Als gewähltes Kollektivorgan hat der Betriebsrat die Aufgabe, die Interessen der Belegschaft eines Betriebs wahrzunehmen (Hess. LAG 15.11.2012 - 5 TaBVGa 257/12 - Rn. 25, zitiert nach juris).

    Ausschlaggebend ist letztlich, ob für die Zeit bis zum Inkrafttreten einer mitbestimmten Regelung, der bezweckte notwendige Schutz der Arbeitnehmer gefährdet oder vereitelt wird (Hess. LAG 15.11.2012 - 5 TaBVGa 257/12 - Rn. 25, zitiert nach juris; ErfK - Koch, § 85 Rn. 5).

  • ArbG München, 18.04.2023 - 40 BVGa 8/23

    Einstweiliges Verfügungsverfahren - Keine mitbestimmungspflichtige Regelung des

    Dabei ist die Eindeutigkeit der Rechtslage von erheblicher Bedeutung (Hess. LAG 15.11.2012 - 5 TaBVGa 257/12 - Rn. 25, zitiert nach juris; Hess. LAG 09.08.2012 - 5 TaBVGa 141/12 - m.w.N.).

    Ist hingegen der geltend gemachte Verfügungsanspruch zumindest zweifelhaft, jedenfalls nicht zweifelsfrei anzunehmen oder - wie vorliegend - gar als nicht gegeben anzunehmen und kommt deswegen im Hauptsacheverfahren eine diesen Anspruch ablehnende Entscheidung in Betracht, so ist im Rahmen der Interessenabwägung für den geltend gemachten Anspruch in der Regel ein Verfügungsgrund abzulehnen (Hess. LAG 15.11.2012 - 5 TaBVGa 257/12 - Rn. 25, zitiert nach juris; LAG Köln 20.05.2009 - 8 TaBVGa 3/09 - Rn. 57, zitiert nach juris).

    Als gewähltes Kollektivorgan hat der Betriebsrat die Aufgabe, die Interessen der Belegschaft eines Betriebs wahrzunehmen (Hess. LAG 15.11.2012 - 5 TaBVGa 257/12 - Rn. 25, zitiert nach juris).

    Ausschlaggebend ist letztlich, ob für die Zeit bis zum Inkrafttreten einer mitbestimmten Regelung, der bezweckte notwendige Schutz der Arbeitnehmer gefährdet oder vereitelt wird (Hess. LAG 15.11.2012 - 5 TaBVGa 257/12 - Rn. 25, zitiert nach juris; ErfK - Koch, § 85 Rn. 5).

  • LAG Hessen, 05.02.2024 - 5 TaBVGa 15/24
    Ist demgegenüber die Rechtslage eindeutig, ist eine einstweilige Verfügung sogar dann zu erlassen, wenn sie den Gegner endgültig mit erheblichen Nachteilen belastet (vgl. Hess. LAG 18. Juni 2020 - 5 TaBVGa 74/20 - Rn. 5, juris; 15. November 2012 - 5 TaBVGa 257/12 - zu II. 1) der Gründe, juris).
  • ArbG Berlin, 30.07.2020 - 4 BVGa 9401/20

    Mitbestimmung - "Türsteher" an den Eingängen eines Einzelhandelsgeschäfts

    Bei einer in höherem Maße zweifelhaften Rechtslage kann regelmäßig keine einstweilige Verfügung ergehen (vgl. dazu LAG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2018, 3 TaBVGa 6/17, juris Rn. 50 ff.; LAG Köln, Beschluss vom 21.08.2013, 11 Ta 87/13, juris Rn. 31; LAG Hessen, Beschluss vom 15.11.2012, 5 TaBVGa 257/12, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • ArbG Chemnitz, 16.04.2021 - 3 BVGa 2/21

    Corona-Selbsttest während Arbeitszeit - Mitbestimmungsrecht

    Ist der geltend gemachte Verfügungsanspruch nicht zweifelsfrei und kommt im Hauptsacheverfahren auch eine ablehnende Entscheidung in Betracht, so besteht im Rahmen der Interessenabwägung regelmäßig kein Raum für eine Bejahung des Verfügungsgrundes (Hessisches LAG, Beschluss vom 15.11.2012 - 5 TaBVGa 257/12 -, Rn. 25, juris).
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