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   SG Osnabrück, 28.10.2004 - S 5 U 152/00   

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SG Osnabrück, 28.10.2004 - S 5 U 152/00 (https://dejure.org/2004,88526)
SG Osnabrück, Entscheidung vom 28.10.2004 - S 5 U 152/00 (https://dejure.org/2004,88526)
SG Osnabrück, Entscheidung vom 28. Oktober 2004 - S 5 U 152/00 (https://dejure.org/2004,88526)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Frankfurt, 31.07.2007 - 5 U 255/03

    Kfz-Vertragshändlervertrag: Ausgleichsanspruch bei nach der ordentlichen

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (5 U 172/99; 5 U 173/99; 5 U 152/00; 5 U 227/02; 5 U 26/06, 5 U 63/06), die der Entscheidung des BGH vom 26.2.1997 (Renault II, BB 1997, 852) folgt.

    Ihre Ansicht, die Ausgestaltung der Handelsvertreterverträge, mit denen die Vertriebsstellen für AB, AD und AE an die jeweiligen Hersteller gebunden sind, belege, dass bislang als handelsvertreteruntypisch eingestufte Tätigkeiten in der Kfz-Branche-tatsächlich dem Leitbild des Handelsvertreters in der betroffenen Vertriebssparte entsprächen, ist in diesem Zusammenhang gedanklich bedeutungslos, weil aus der Gestaltung der Verträge dieser Verkaufsorganisationen für die normative Abgrenzung von händlertypischen und vertretertypischen Tätigkeiten nichts hergeleitet werden kann; die Interessenwahrnehmungspflicht des Handelsvertreters (§ 86 Abs. 1 HGB) zwingt diesen zur Beachtung von Vorgaben des Unternehmers, für deren Einhaltung der Hersteller seinen Vertragshändler vergüten muss; Mustervorführwagen hat der Prinzipal dem Handelsvertreter auf eigene Kosten nach § 86a Abs. 1 HGB zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 05.02.2002 -5 U 152/00, Seite 15).

    Das entspricht nicht der früheren Senatsrechtsprechung, nach der Finanzierungsnachlässe eine nicht zu berücksichtigende vertragshändlertypische Vergütung deshalb darstellten, weil der Handelsvertreter dem Prinzipal die zu verkaufende Ware nicht vorab zu bezahlen hat (vgl. Senatsurteil 5 U 152/00, S. 12).

  • OLG Frankfurt, 10.07.2007 - 5 U 62/06

    Vertragshändlervertrag: Berechnung des Ausgleichsanspruch eines

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (5 U 172/99; 5 U 173/99; 5 U 152/00; 5 U 227/02), die der Entscheidung des BGH vom 26.2.1997 (Renault II, BB 1997, 852) folgt.

    Denn eine Weitergabe eines Teil der eingeräumten Grundprovision von 17, 5% der UPE an den Kunden beschränkt sich naheliegend nicht auf die handelsvertretertypischen Bestandteile (ständige Rechtsprechung des Senats: 5 U 172/99; 5 U 173/99; 5 U 152/00; 5 U 227/02).

  • OLG Frankfurt, 04.09.2007 - 5 U 87/06

    Kfz-Vertragshändlervertrag: Berechnung des Ausgleichsanspruchs bei Vertragsende

    aa) Die Grundprovision ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH um die sich aus dem Z-Vertrag ergebenden händlertypischen Vergütungsanteile zu reduzieren, die sich auf 29% der gesamten Grundprovision belaufen (5% händlertypische Rabattanteile zu 17, 5 % Gesamtrabatt, vgl. ständige Rechtsprechung des Senats: 5 U 172/99; 5 U 173/99; 5 U 152/00; 5 U 227/02 in Anlehnung an BGH - Volvo - ZIP 1996, 1299).

    Dabei lässt er sich leiten von der Tatsache, dass in zahlreichen anderen Prozessen ( 5 U 172/99; 5 U 173/99, 5 U 152/00, 5 U 227/02, 5 U 62/06, 5 U 63/06) zwischen Z-Vertragshändlern und der Beklagten diese Größe von den Händlern nicht bestritten worden ist, wie dies aber der Fall gewesen wäre, wenn sie tatsächlich unangemessen hoch wäre.

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