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   VGH Hessen, 26.04.2006 - 5 UE 1567/05   

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https://dejure.org/2006,5676
VGH Hessen, 26.04.2006 - 5 UE 1567/05 (https://dejure.org/2006,5676)
VGH Hessen, Entscheidung vom 26.04.2006 - 5 UE 1567/05 (https://dejure.org/2006,5676)
VGH Hessen, Entscheidung vom 26. April 2006 - 5 UE 1567/05 (https://dejure.org/2006,5676)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    (Allgemeine Handlungsanweisungen sind keine Auflagen im Sinne des § 15 Abs 1 VersammlG)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu einer Verwaltungsgebühr für die Festsetzung einer versammlungsrechtlichen Auflage; Anforderungen an die Notwendigkeit von Auflagen; Voraussetzungen für das Bestehen einer konkreten Gefahr; Anforderungen an eine unmittelbare Gefährdung ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2007, 6
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • VG Kassel, 27.04.2005 - 6 E 2548/04

    Gebühren gegen Demonstrationsveranstalter sind zulässig

    Auszug aus VGH Hessen, 26.04.2006 - 5 UE 1567/05
    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 27. April 2005 - 6 E 2548/04 - abgeändert.

    unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 27. April 2005 - 6 E 2548/04 - den Bescheid der Beklagten vom 17. September 2004 insoweit aufzuheben, als dieser eine Kostenentscheidung über die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 40, 00 EUR enthält.

  • VGH Baden-Württemberg, 24.09.1994 - 1 S 2664/94

    Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch rechtsextremistische Themen

    Auszug aus VGH Hessen, 26.04.2006 - 5 UE 1567/05
    Ein bloßer Verdacht oder lediglich eine Vermutung reichen hingegen nicht aus (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 24. September 1994 - 1 S 2664/94 -, NVwZ-RR 1995, 273; Köhler/Dürig-Friedel, Demonstrations- und Versammlungsrecht, 4. Auflage 2001, § 15 VersG Rdnr. 15 m.w.N.).
  • VG Gießen, 25.01.2005 - 2 E 2638/04

    Demonstrationsgebühren in vier Fällen für rechtswidrig befunden

    Auszug aus VGH Hessen, 26.04.2006 - 5 UE 1567/05
    Unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 25. Januar 2005 - 2 E 2638/04 - und der dort in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vertritt der Kläger die Auffassung, die Erhebung der Verwaltungsgebühr sei verfassungswidrig.
  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.2012 - 1 S 618/12

    Feststellung der Rechtswidrigkeit einer an einen Versammlungsleiter gerichteten

    Es kann sich aber auch nur um einen bloßen Hinweis auf die allgemeine Rechtslage handeln (vgl. BVerfG [Kammer], Beschl. v. 21.03.2007 - 1 BvR 232/04 - BVerfGK 10, 493 = NVwZ 2007, 1183; HessVGH, Urt. v. 26.04.2006 - 5 UE 1567/05 - NVwZ-RR 2007, 6).

    Weder wurde die Ziffer 7 als gesetzeswiederholender Hinweis oder als "standardisierte Auflage" bezeichnet und vom sonstigen Text abgesetzt (vgl. hierzu BayVGH, Beschl. v. 21.02.2009 - 10 CS 09.439 - juris; HessVGH, Urt. v. 26.04.2006 - 5 UE 1567/05 - NVwZ-RR 2007, 6) noch wurde sie sprachlich durch eine auf einen bloßen Hinweis hindeutende Formel wie "Grundsätzlich gilt ..." eingeleitet (vgl. BayVGH, Beschl. v. 03.02.2006 - 24 CS 06.314 - juris).

  • BVerfG, 25.10.2007 - 1 BvR 943/02

    Verletzung der Versammlungsfreiheit durch Erhebung einer Verwaltungsgebühr für

    Eine solche Abwehr konkreter Gefahren wird dagegen nicht bezweckt bei Amtshandlungen, die sich in bloßen Hinweisen auf die allgemeine Rechtslage erschöpfen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. März 2007 - 1 BvR 232/04 -, NVwZ 2007, S. 1183 ; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Mai 2006 - 7 A 10017/06 -, NVwZ 2007, S. 236 ) oder bei Verhaltensanweisungen, die Vorkehrungen für abstrakt gefährliche Tatbestände vorsehen oder im Sinne vorsorgender Maßnahmen auch ohne Vorliegen einer konkreten Gefahr den reibungslosen Ablauf einer Versammlung gewährleisten sollen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 26. April 2006 - 5 UE 1567/05 -, NVwZ-RR 2007, S. 6 f.).
  • VGH Bayern, 22.09.2015 - 10 B 14.2246

    Versammlungsrechtliche Beschränkung einer Dauerversammlung

    Die Beschränkungen nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG müssen zudem erforderlich und geeignet sein, die Gefahren zu verhindern, denen sie begegnen sollen und sich auf das zum Schutz höherwertiger Rechtsgüter unbedingt notwendige Maß unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beschränken (HessVGH, U. v. 26.4.2006 - 5 UE 1567/05 - juris Rn. 32).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.01.2009 - 1 S 1678/07

    Verwaltungsgebühr für versammlungsrechtliche Auflage zur Gefahrenabwehr

    Eine solche Abwehr konkreter Gefahren ist dagegen nicht bezweckt bei Amtshandlungen, die sich in bloßen Hinweisen auf die allgemeine Rechtslage erschöpfen oder bei Verhaltensanweisungen, die Vorkehrungen für abstrakt gefährliche Tatbestände vorsehen oder im Sinne vorsorgender Maßnahmen auch ohne Vorliegen einer konkreten Gefahr den reibungslosen Ablauf einer Versammlung gewährleisten sollen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.10.2007, a.a.O. mit Hinweis auf VGH Kassel, Urteil vom 26.04.2006 - 5 UE 1567/05 - NVwZ-RR 2007, 6 f.).
  • VG Göttingen, 22.04.2009 - 1 A 355/07

    Alkohol- und Hundeverbot; Auflagen; Fahnen; Ordner; Pflichten des

    Die zuständige Behörde kann die Versammlung deshalb (nur) von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist (Hessischer VGH, Urteil vom 26.04.2006 - 5 UE 1567/05 -, juris, Rn 32).
  • VG Würzburg, 01.08.2019 - W 5 K 17.833

    Frontales Abgrenzen einer Versammlung und Beschränkung des Verteilens von

    Ein bloßer Verdacht oder lediglich eine Vermutung reichen hingegen nicht aus (vgl. auch HessVGH, U.v. 26.4.2006 - 5 UE 1567/05 - juris Rn. 32; BVerfG, B.v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 - juris Rn. 17).

    Die Beschränkungen nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG müssen zudem erforderlich und geeignet sein, die Gefahren zu verhindern, denen sie begegnen sollen, und sich auf das zum Schutz höherwertiger Rechtsgüter unbedingt notwendige Maß unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beschränken (vgl. HessVGH, U.v. 26.4.2006 - 5 UE 1567/05 - juris Rn. 32).

  • VG Kassel, 05.06.2015 - 6 L 1019/15

    Gefahrenprognose, versammlungsrechtliche Auflagen

    Die zuständige Behörde kann die Versammlung deshalb (nur) von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26. April 2006 - 5 UE 1567/05 -, juris).

    Ein bloßer Verdacht oder lediglich eine Vermutung reichen hingegen nicht aus (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 24. September 1994 - 1 S 2664/94 -, NVwZ-RR 1995, 273; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26. April 2006 - 5 UE 1567/05 -, juris, Rdnr. 32; BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007, 1 BvR 2793/04, zitiert nach juris).

  • VG Hamburg, 21.08.2020 - 13 E 3563/20

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag des Veranstalters einer Dauerversammlung gegen

    Die Beschränkungen nach § 15 Abs. 1 VersG müssen zudem erforderlich und geeignet sein, die Gefahren zu verhindern, denen sie begegnen sollen und sich auf das zum Schutz höherwertiger Rechtsgüter unbedingt notwendige Maß unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beschränken (VGH Kassel, Urt. v. 26.4.2006, 5 UE 1567/05, juris Rn. 32).
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