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   VGH Hessen, 17.12.2003 - 5 UE 1734/02   

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VGH Hessen, 17.12.2003 - 5 UE 1734/02 (https://dejure.org/2003,8524)
VGH Hessen, Entscheidung vom 17.12.2003 - 5 UE 1734/02 (https://dejure.org/2003,8524)
VGH Hessen, Entscheidung vom 17. Dezember 2003 - 5 UE 1734/02 (https://dejure.org/2003,8524)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1 WHG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Heranziehung zu Vorausleistungen auf einen Abwasserbeitrag; Einschränkung der baulichen Nutzbarkeit auf Privatgrundstücken aufgrund von Rüstungsaltlasten ; Beschränkung der Geschossflächenzahl; Zahlung von Ergänzungsbeiträgen für die Herstellung einer Vollkanalisation

  • Judicialis

    2. ÄndS vom 07.04.2003; ; EWS der Stadt Hessisch-Lichtenau v. 04.02.2002; ; KAG § 11

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2004, 717
  • ZfBR 2004, 289 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Hessen, 13.06.2002 - 5 UZ 427/02

    Abwasserbeitrag; Kalkulation der Beitragssätze; Globalberechnung

    Auszug aus VGH Hessen, 17.12.2003 - 5 UE 1734/02
    Die Rechtmäßigkeit dieser Satzungskonstruktion hat der Senat bereits in seinem Beschluss über die Zulassung der Berufung der Beklagten festgestellt (Beschluss vom 13. Juni 2002 - 5 UZ 507/02 - gleich lautend Beschluss vom selben Tag - 5 UZ 427/02 -, HSGZ 2002, 446 = KStZ 2003, 78).
  • BVerwG, 03.02.1989 - 8 C 66.87

    Berücksichtigung von Nutzungsbehinderungen durch öffentlich-rechtliche

    Auszug aus VGH Hessen, 17.12.2003 - 5 UE 1734/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht sind öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen, die die Ausschöpfung des für ein Grundstück vorgesehenen Maßes der zulässigen baulichen Nutzung hindern, bei der Anwendung der satzungsmäßigen Verteilungsregelung zu berücksichtigen, wenn das behinderte Nutzungsmaß eine Komponente des einschlägigen Verteilungsmaßstabs darstellt (BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1989 - 8 C 66.87 -, BVerwGE 81, 251, zum beplanten Gebiet, und Urteil vom 10. Oktober 19995 - 8 C 12.94 -, Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 100 = NVwZ 1996, 800, zum unbeplanten Innenbereich).
  • BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 12.94

    Erschließungsanlage - Erschließungsbeitragsrechtliche Behandlung

    Auszug aus VGH Hessen, 17.12.2003 - 5 UE 1734/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht sind öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen, die die Ausschöpfung des für ein Grundstück vorgesehenen Maßes der zulässigen baulichen Nutzung hindern, bei der Anwendung der satzungsmäßigen Verteilungsregelung zu berücksichtigen, wenn das behinderte Nutzungsmaß eine Komponente des einschlägigen Verteilungsmaßstabs darstellt (BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1989 - 8 C 66.87 -, BVerwGE 81, 251, zum beplanten Gebiet, und Urteil vom 10. Oktober 19995 - 8 C 12.94 -, Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 100 = NVwZ 1996, 800, zum unbeplanten Innenbereich).
  • VGH Hessen, 12.11.1996 - 5 TG 2230/96

    Heranziehung zu einem Kläranlagenbeitrag: Antrag auf Aussetzung der sofortigen

    Auszug aus VGH Hessen, 17.12.2003 - 5 UE 1734/02
    Für die gerichtliche Überprüfung kommt es auf die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an (vgl. Beschlüsse des Senats vom 12. November 1996 - 5 TG 2230/96 -, HSGZ 1997, 290 = NVwZ-RR 1998, 127, vom 30. Juli 1996 - 5 TG 2261/96 -, und vom 27. Juli 2001 - 5 UZ 1450/01 -).
  • VGH Hessen, 23.01.1997 - 6 UE 3863/96

    Kommunalwahl: Stimmzettelgestaltung; Verwendung von Wahlgerät; Geltendmachung von

    Auszug aus VGH Hessen, 17.12.2003 - 5 UE 1734/02
    Für die gerichtliche Überprüfung kommt es auf die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an (vgl. Beschlüsse des Senats vom 12. November 1996 - 5 TG 2230/96 -, HSGZ 1997, 290 = NVwZ-RR 1998, 127, vom 30. Juli 1996 - 5 TG 2261/96 -, und vom 27. Juli 2001 - 5 UZ 1450/01 -).
  • VGH Hessen, 16.06.2004 - 5 UE 1701/02

    Anschlussbeitrag; Verteilungsregelung; Geschossfläche; Baubeschränkungen;

    Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, der Gerichtsakten der übrigen Verfahren des Klägers bezüglich der übrigen Grundstücke der Siedlung, sowie der dazugehörigen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (jeweils 1 Hefter), sowie auf die Gerichtsakte des Verfahrens 5 UE 1734/02 verwiesen.

    Der Senat hat bereits die Rechtmäßigkeit dieser nunmehr geltenden Entwässerungssatzungsfassung der Beklagten in seinem Zulassungsbeschluss (- 5 UZ 526/02 -, vgl. gleichlautenden Beschluss vom 13. Juni 2002 - 5 UZ 427/02 -, HSGZ 2002, 446 = KStZ 2003, 78) und durch sein Urteil vom 17. Dezember 2003 - 5 UE 1734/02 - (HSGZ 2004, 151 = UPR 2004, 155) festgestellt und in diesem Zusammenhang die Einwände gegen die Kalkulation der Beitragssätze überprüft.

    Dies hat die Beklagte auch selbst im Rahmen der Bewertung der baulichen Ausnutzbarkeit der Grundstücke im Ortsteil Hirschhagen, bei denen kriegsbedingte tatsächliche Hindernisse die bauliche Ausnutzbarkeit beschränken, erkannt und berücksichtigt (vgl. Urteil des Senats vom 17. Dezember 2003, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.09.2012 - 4 L 155/09

    Anschlussbeitragserhebung; Verteilungsmaßstab; Bekanntmachung der

    Dass bau(planungs)rechtlich nicht immer die gesamte Grundstücksfläche nutzbar ist, dürfte bei der Betroffenheit durch Altlasten weder dazu führen, dass diese Einschränkungen erst im Rahmen von Billigkeitsentscheidungen zu berücksichtigen sind, noch, dass hinsichtlich derart betroffener Flächen eine Gleichbehandlung mit den einen Verminderungszwang auslösenden öffentlich-rechtlichen Baubeschränkungen (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 10. März 2006 - 4 L 250/05 -, zit. nach JURIS; Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 2178, 2181) vorzunehmen ist (a.M.: VGH Hessen, Urt. v. 17. Dezember 2003 - 5 UE 1734/02 -, zit. nach JURIS).
  • VGH Hessen, 15.12.2004 - 5 UE 1297/03

    Abgabengerechtigkeit bei Verteilung des Erschließungsaufwandes für

    Nachdem allerdings von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht tatsächliche Einschränkungen der zulässigen baulichen Nutzung durch öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen, die sich auf das satzungsrechtlich zugrunde zu legende Nutzungsmaß auswirken, unter dem satzungsrechtlichen Tatbestandsmerkmal der "zulässigen Geschossfläche" sowohl im beplanten als auch im unbeplanten Bereich bei der Bestimmung der Geschossfläche zu berücksichtigen sind (Urteil vom 3. Februar 1989 - 8 C 66.87 -, BVerwGE 81, 251, zum beplanten Gebiet, und Urteil vom 10. Oktober 1995 - 8 C 12.94 -, Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 100 = NVwZ 1996, 800, zum unbeplanten Innenbereich), hat der Senat diese Einschränkungen durch öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen auch auf das Anschlussbeitragsrecht übertragen (vgl. Beschluss vom 24. September 1996 - 5 TG 3919/95 -, HSGZ 1997, 171 = GemHH 1998, 238, zum beplanten Gebiet, Urteile vom 17. Dezember 2003 - 5 UE 1734/02 -, HSGZ 2004, 151 = UPR 2004, 155, und vom 16. Juni 2004 - 5 UE 1701/02 -, JURIS = BauR 2004, 1667, zum unbeplanten Innenbereich).
  • VGH Hessen, 29.01.2008 - 5 TG 1457/07

    Beitragsberechnung für leitungsgebundene Einrichtungen gegenüber aufgrund von

    Die aus Anlass des Bauprogramms "B-Stadt 2005" durchgeführte Berechnung der Entwässerungsbeitragssätze durch die Antragsgegnerin entspricht voll und ganz der Globalberechnung bei leitungsgebundenen Einrichtungen, wie sie der Senat in mehreren Entscheidungen beschrieben und erläutert hat (so z.B.: Beschluss vom 13.06.2002 - 5 UZ 427/02 - KStZ 2003, 78; Urteil vom 17.12.2003 - 5 UE 1734/02 - KStZ 2004, 151; Urteil vom 14.04.2005 - 5 UE 1368/04 - KStZ 2005, 265).
  • VG Cottbus, 04.02.2014 - 6 L 338/13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Dann dürfte es dem sog. Unland gleichzusetzen sein, zu dem gem. § 45 Abs. 1 BewG die Betriebsflächen von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen gehören, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können, wobei im vorliegenden Fall mangels Entscheidungserheblichkeit dahin stehen kann, ob die Gesamtfläche eines Grundstücks durch Kontamination einer beitragsrechtlich relevanten Nutzbarkeit entzogen sein muss, um von einer fehlenden Bevorteilung auszugehen (so etwa Hessischer VGH, Urteil vom 17. Dezember 2003 - 5 UE 1734/02 -, zit. nach juris) oder ob selbst dann, wenn nur Teilflächen dieses Grundstücks derart betroffen sind, ein Vorteil für diese Teilflächen nicht gegeben ist (so OVG Sachsen- Anhalt, Urt. vom 11. September 2012 - 4 L 155/09 -, zit. nach juris, wonach der Umstand, dass bau(planungs)rechtlich nicht immer die gesamte Grundstücksfläche nutzbar sei, bei der Betroffenheit durch Altlasten weder dazu führe, dass diese Einschränkungen erst im Rahmen von Billigkeitsentscheidungen zu berücksichtigen seien noch dazu, dass hinsichtlich derart betroffener Flächen eine Gleichbehandlung mit den keinen Verminderungszwang auslösenden öffentlich-rechtlichen Baubeschränkungen vorzunehmen sei, da zwischen öffentlich-rechtlichen Baubeschränkungen und dem Ausschluss jeglicher Nutzbarkeit durch Altlasten ein substanzieller und auch rechtlich erheblicher Unterschied bestehe; vgl. auch Beschluss vom 9. August 2006 - 4 L 255/06-, zit. nach juris).
  • VG Gießen, 31.01.2008 - 2 G 3063/07
    Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beitragssatzkalkulation den Schaffensbeitrag für Neuanlieger sowie den hierzu in Bezug stehenden Ergänzungsbeitrag für Altanlieger methodisch richtig nach den Vorgaben des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ( Beschl.v. 13.06.2002 - 5 UZ 427/02 - HSGZ 2002, 446; Urteil vom 17.12.2003 - 5 UE 1734/02 , HSGZ 2004, 151) ermittelt.
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