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   OLG Düsseldorf, 18.06.2003 - I-5 W 20/03   

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https://dejure.org/2003,5932
OLG Düsseldorf, 18.06.2003 - I-5 W 20/03 (https://dejure.org/2003,5932)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.06.2003 - I-5 W 20/03 (https://dejure.org/2003,5932)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18. Juni 2003 - I-5 W 20/03 (https://dejure.org/2003,5932)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Aussetzung des Hauptsacheverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 148
    Voraussetzungen der Aussetzung des Hauptsacheverfahrens

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    ZPO § 148
    Aussetzung des Hauptsacheverfahrens bis zum Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 527
  • MDR 2004, 292
  • BauR 2004, 1033
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG München, 20.02.1997 - 28 W 705/97

    Ermessensfehlgebrauch des Landgerichts; Streitverkündung; Zulassung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.06.2003 - 5 W 20/03
    Der Senat darf die angefochtene Entscheidung nur darauf prüfen, ob die Voraussetzungen des § 148 ZPO für eine Aussetzung vorliegen; eine Überprüfung der dem Landgericht vorbehaltenen Ermessensentscheidung ist ihm verwehrt, wenn und soweit kein Ermessensfehlgebrauch vorliegt (KG-Report, 2000, 266; OLG Dresden, BauR 1998, 595, 596; OLG München, NJW-RR 1998, 576 alle m.w.N.).

    Soweit teilweise die Aussetzung des anhängigen Rechtsstreits in der Hauptsache im Hinblick auf das selbständige Beweisverfahren analog § 148 ZPO für zulässig erachtet wird (so KG, KG-Report 2000, 266 und OLG München, NJW-RR 1998, 576), wird dies begründet damit, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren zulässig sei und es dann aber auch möglich sein müsse, das danach anhängig gemachte Hauptsacheverfahren auszusetzen, weil anderenfalls die Zulassung der Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren wenig Sinn machen würde.

    Denn entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts München (NJW-RR 1998, 576) liegt der maßgebende Grund für die analoge Anwendung der Streitverkündungsvorschriften auf das selbständige Beweisverfahren gerade nicht darin, dass mehrfache Beweiserhebungen wegen des gleichen Gegenstandes mit möglicherweise unterschiedlichen Ergebnissen vermieden werden sollen.

  • BGH, 05.12.1996 - VII ZR 108/95

    Zulässigkeit und Rechtswirkungen der Streitverkündung im selbständigen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.06.2003 - 5 W 20/03
    Der Bundesgerichtshof hat die Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren deshalb für zulässig erachtet, weil die Streitverkündung bezwecke, einem Dritten die Einflussnahme auf einen zwischen anderen Parteien anhängigen Prozess durch Unterstützung einer Partei zu ermöglichen, wenn sich die Entscheidung des Verfahrens auf seine Rechtsstellung auswirken könne und weil die Beteiligung des Dritten die Aufklärung des Sachverhaltes wesentlich fördern könne (BGH, NJW 1997, 859).

    Vielmehr ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (NJW 1997, 859) der maßgebende Grund für die analoge Anwendung der Streitverkündungsvorschriften auf das selbständige Beweisverfahren ausschließlich der Umstand gewesen, dass es im selbständigen Beweisverfahren genauso wie im Hauptprozess sinnvoll sein kann, einem Dritten die Einflussnahme auf das Verfahren zu ermöglichen, wenn und weil sich die Entscheidung des Verfahrens auf seine Rechtsstellung auswirken kann.

  • OLG Dresden, 13.01.1998 - 14 W 1316/97

    Bauprozeß: Aussetzung des Verfahrens

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.06.2003 - 5 W 20/03
    Der Senat darf die angefochtene Entscheidung nur darauf prüfen, ob die Voraussetzungen des § 148 ZPO für eine Aussetzung vorliegen; eine Überprüfung der dem Landgericht vorbehaltenen Ermessensentscheidung ist ihm verwehrt, wenn und soweit kein Ermessensfehlgebrauch vorliegt (KG-Report, 2000, 266; OLG Dresden, BauR 1998, 595, 596; OLG München, NJW-RR 1998, 576 alle m.w.N.).
  • KG, 12.05.2000 - 7 W 3005/00

    Aussetzung des Hauptverfahrens im Hinblick auf selbständiges Beweisverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.06.2003 - 5 W 20/03
    Soweit teilweise die Aussetzung des anhängigen Rechtsstreits in der Hauptsache im Hinblick auf das selbständige Beweisverfahren analog § 148 ZPO für zulässig erachtet wird (so KG, KG-Report 2000, 266 und OLG München, NJW-RR 1998, 576), wird dies begründet damit, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren zulässig sei und es dann aber auch möglich sein müsse, das danach anhängig gemachte Hauptsacheverfahren auszusetzen, weil anderenfalls die Zulassung der Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren wenig Sinn machen würde.
  • BGH, 26.10.2006 - VII ZB 39/06

    Aussetzung des Hauptsacheverfahrens bis zum Abschluss eines anderweitig

    Teilweise wird eine unmittelbare oder analoge Anwendung des § 148 ZPO abgelehnt (vgl. z. B. OLG Düsseldorf, BauR 2004, 1033; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 148 Rdn. 24 f).
  • OLG Düsseldorf, 21.08.2007 - 15 W 40/07

    Verfahrensaussetzung nur bei Vorgreiflichkeit eines laufenden

    Hinsichtlich der Ermessensausübung kann die angegriffene Entscheidung nur auf einen etwaigen Missbrauch des Ermessens überprüft werden, wobei das Beschwerdegericht nicht befugt ist, sein Ermessen an die Stelle des dem Erstgericht eingeräumten Ermessens zu setzen (KG Berlin, Beschl. v. 10. Oktober 2006, 8 W 55/06, juris Rz. 4 = MDR 2007, 736 f. m.w.N.; OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 1998, 83; Beschl. v. 18. Juni 2003, 5 W 20/03, juris, Rz. 10 = BauR 2004, 388 (Ls.)).
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