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OLG Nürnberg, 17.05.2005 - 5 W 480/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit eines Kostenfestsetzungsbeschlusses; Erstattungsfähigkeit der durch die Einschaltung eines Unterbevollmächtigten entstandenen Mehrkosten ; Beauftragung eines auswärtigen Anwalts mit der Prozessführung; Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts durch ein ...
- Judicialis
ZPO § 91
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 91
Erstattung der Prozesskosten eines Unterbevollmächtigten eines durch ein Factoring-Unternehmen beauftragten auswärtigen Anwalts - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Weiden/Oberpfalz, 12.01.2005 - 1 O 211/04
- OLG Nürnberg, 17.05.2005 - 5 W 480/05
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 12.12.2002 - I ZB 29/02
Erstattung der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts
Auszug aus OLG Nürnberg, 17.05.2005 - 5 W 480/05
Der damit erzielbare Gerechtigkeitsgewinn steht in keinem Verhältnis zu dem erforderlichen Aufwand (BGH NJW 2003, 901; BB 2005, 294). - BGH, 18.12.2003 - I ZB 18/03
Auswärtiger Rechtsanwalt IV
Auszug aus OLG Nürnberg, 17.05.2005 - 5 W 480/05
Dies hat der BGH im Falle eines Verbandes zur Verfolgung gewerblicher Interessen i. S. d. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG entschieden (BGHR 2004, 637). - BGH, 02.12.2004 - I ZB 4/04
"Unterbevollmächtigter III"; Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines ständig …
Auszug aus OLG Nürnberg, 17.05.2005 - 5 W 480/05
Der damit erzielbare Gerechtigkeitsgewinn steht in keinem Verhältnis zu dem erforderlichen Aufwand (BGH NJW 2003, 901; BB 2005, 294).
- BGH, 09.09.2004 - I ZB 5/04
"Unterbevollmächtigter II"; Erstattungsfähigkeit der Kosten eines …
Auszug aus OLG Nürnberg, 17.05.2005 - 5 W 480/05
Eine schriftliche Information eines Prozessbevollmächtigten am Ort des Prozessgerichts wird zum einen dann als zumutbar angesehen, wenn die Partei selbst eine Rechtsabteilung unterhält, die den Streitfall schon vor der Mandatserteilung bearbeitet hat (…BGHR 2004, 780; MDR 2005, 178), und zum anderen dann, wenn der Geschäftszweck der Partei in der Besorgung bestimmter Rechtsangelegenheiten besteht. - BGH, 17.02.2004 - XI ZB 37/03
Erstattung von Reisekosten des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten
Auszug aus OLG Nürnberg, 17.05.2005 - 5 W 480/05
Eine schriftliche Information eines Prozessbevollmächtigten am Ort des Prozessgerichts wird zum einen dann als zumutbar angesehen, wenn die Partei selbst eine Rechtsabteilung unterhält, die den Streitfall schon vor der Mandatserteilung bearbeitet hat (BGHR 2004, 780; MDR 2005, 178), und zum anderen dann, wenn der Geschäftszweck der Partei in der Besorgung bestimmter Rechtsangelegenheiten besteht. - OLG Schleswig, 08.11.1996 - 9 W 166/96
Auszug aus OLG Nürnberg, 17.05.2005 - 5 W 480/05
Mag auch die Annahme, die Kostenerstattungspflicht i. S. d. § 91 Abs. 1 ZPO sei gegenüber dem Abtretungsempfänger auf den Betrag begrenzt, der im Falle einer Klage des Abtretenden entstanden wäre, in dieser Allgemeinheit fragwürdig erscheinen (OLG Schleswig JurBüro 1997, 202 gegen KG Rpfleger 1962, 158;… Zöller/Herget, ZPO, 25. Auflage, § 91 Rdnr. 13 "Forderungsabtretung"), so ist einem Zessionar die schriftliche Information des Prozessbevollmächtigten doch eher zuzumuten als der Partei, in deren Person der Anspruch ursprünglich entstanden ist.