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   OLG Hamburg, 28.06.2010 - 5 W 80/10   

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https://dejure.org/2010,20501
OLG Hamburg, 28.06.2010 - 5 W 80/10 (https://dejure.org/2010,20501)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.06.2010 - 5 W 80/10 (https://dejure.org/2010,20501)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28. Juni 2010 - 5 W 80/10 (https://dejure.org/2010,20501)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Unlauterer Wettbewerb: Redaktionelle Werbung durch Auslobung eines Glücksspiels

  • Justiz Hamburg

    Unlauterer Wettbewerb: Redaktionelle Werbung durch Auslobung eines Glücksspiels

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Verschleierte Werbung durch Preisausschreiben im Rahmen eines redaktionellen Beitrags

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerbswidrigkeit als redaktioneller Beitrag getarnter Werbung

  • kanzlei.biz

    Redaktioneller Beitrag mit Gewinnauslobung ohne Kennzeichnung kann getarnte Werbung darstellen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 3 Abs. 3
    Wettbewerbswidrigkeit als redaktioneller Beitrag getarnter Werbung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewinnspiel als redaktionelle Werbung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Redaktionelle Werbung durch Auslobung eines Glücksspiels

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 21.07.2005 - 1 BvR 217/99

    Zur Trennung von Werbung und redaktionellem Text

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.06.2010 - 5 W 80/10
    Zwar darf mit dem Gebot, redaktionelle Beiträge und Werbung in Zeitschriften zu trennen, keine übermäßige Beschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit einhergehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.7.2005 -1 BvR 217/99, NJW 2005, 3201).
  • BGH, 23.01.1997 - I ZR 238/93

    Produkt-Interview - Getarnte Werbung

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.06.2010 - 5 W 80/10
    Der streitgegenständliche Beitrag dient ersichtlich zumindest mittelbar auch dem Zweck der Verkaufsförderung der Fa. ... Die Feststellung, dass ein redaktioneller Beitrag zugleich eine Werbung für ein darin genanntes Produkt darstellt, hat jeweils auf der Grundlage der besonderen Umstände des Einzelfalls zu erfolgen (vgl. BGH GRUR 1997, 541, 543 - Produkt-Interview).
  • BGH, 25.06.2020 - I ZR 74/19

    GRAZIA StyleNights

    Dieses weite Verständnis wird auch in der deutschen obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten (vgl. OLG Düsseldorf, WRP 2011, 1085, 1087 f. [juris Rn. 30]; OLG Hamburg, WRP 2010, 1183, 1184 [juris Rn. 8]) und entspricht dem einhelligen Meinungsstand in der Literatur zum deutschen Lauterkeitsrecht (siehe etwa MünchKomm.UWG/Alexander, 3. Aufl., nach § 3 Abs. 3 Nr. 11 Rn. 31; Büscher/Büscher, UWG, Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 11 Rn. 161; Frank in Harte/Henning, UWG, 4. Aufl., Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 11 Rn. 23; Götting in Götting/Nordemann, UWG, 3. Aufl., § 3 Rn. 151; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., Anhang zu § 3 Abs. 3 Rn. 11.4; GroßKomm.UWG/Peifer, 2. Aufl., § 3 (E) Anhang Nr. 11 Rn. 19 f.; JurisPK.UWG/Seichter, Stand 1. Mai 2016, Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 11 Rn. 3; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., Anhang zu § 3 Abs. 3 Rn. 33).

    An einer solchen Gegenleistung dürfte es jedenfalls dann fehlen, wenn die geldwerte Zuwendung in keinem Zusammenhang mit der Veröffentlichung des redaktionellen Beitrags steht (in diesem Sinne auch OLG Hamburg, WRP 2010, 1183, 1184 [juris Rn. 8]; Büscher/Büscher aaO Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 11 Rn. 161; Frank in Harte/Henning aaO Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 11 Rn. 23; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO Anhang zu § 3 Abs. 3 Rn. 11.4).

    Die Kennzeichnung muss aber derart sein, dass beim situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsleser kein Zweifel am werblichen Charakter des Beitrags aufkommen kann (OLG Hamburg, WRP 2010, 1183, 1184 [juris Rn. 9]; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO Anhang zu § 3 Abs. 3 Rn. 11.5).

  • OLG Stuttgart, 15.12.2010 - 4 U 112/10

    Redaktionelle Werbung: Kennzeichnung des Anzeigencharakters eines redaktionellen

    Zu einer Irreführung des Verbrauchers kommt es nicht, wenn der Werbecharakter des redaktionellen Beitrags für den Verbraucher eindeutig erkennbar ist (Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 28. Juni 2010, 5 W 80/10, juris Rz. 9).
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