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   OLG Frankfurt, 09.11.2004 - 5 WF 190/04   

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https://dejure.org/2004,7729
OLG Frankfurt, 09.11.2004 - 5 WF 190/04 (https://dejure.org/2004,7729)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09.11.2004 - 5 WF 190/04 (https://dejure.org/2004,7729)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09. November 2004 - 5 WF 190/04 (https://dejure.org/2004,7729)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    ZPO § 115 II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 115 Abs. 2
    Einzelfallprüfung über die Zumutbarkeit des Einsatzes des Rückkaufwertes einer Lebensversicherung für Prozesskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Sofortige Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe; Einsetzung des Rückkaufswertes einer Lebensversicherung für die Prozesskosten; Erforderlichkeit einer Einzelfallprüfung über die Frage der Zumutbarkeit des Einsatzes des Rückkaufswertes einer Lebensversicherung ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Köln, 24.04.2003 - 25 WF 73/03

    Einsatz des Rückkaufswerts einer Kapitallebensversicherung für die Prozesskosten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.11.2004 - 5 WF 190/04
    Die im Vordringen befindliche Gegenmeinung, der das Amtsgericht gefolgt ist, hält den Rückkaufswert einer Lebensversicherung grundsätzlich für einsetzbar, wenn die Schongrenze nach § 88 BSHG überschritten ist (OLG Frankfurt am Main, 2. Senat für Familiensachen, EzFamR aktuell 2002, 46, Kammergericht, FamRZ 2003, 1394 f., OLG Köln, FamRZ 2004, 382, VGH Baden-Württemberg, Justiz 2003, 38 ff. mit weiteren Nachw.).
  • OLG Köln, 07.09.2000 - 14 WF 106/00

    PKH - Bestimmung von Einmalzahlungen aus dem Vermögen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.11.2004 - 5 WF 190/04
    Zahlreiche Gerichte, die zwar tendenziell der einen oder der anderen Meinung mehr zuneigen, prüfen jedoch im Einzelfall besonders, ob eine Lebensversicherung nach den konkreten Umständen des Falles als einsatzpflichtiges Vermögen einzusetzen ist, wobei z.B. die Sicherung der Altersversorgung (OLG Hamburg, FamRZ 2001, 925 ff, OLG Stuttgart, FamRZ 1999, 598, Hess. Finanzgericht, EFG 1996, 199 f.), der wirtschaftliche Verlust der Auflösung einer Lebensversicherung (OLG Köln, FamRZ 2001, 632 ff.), aber auch die mögliche Abdeckung der Prozesskosten durch Ratenzahlungen aus dem Einkommen bei der Abwägung eine Rolle spielen (ArbG Regensburg, RPfleger 1994, 70 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2002 - 14 S 2542/01

    PKH: Vermögenseinsatz - zumutbare vorzeitige Verwertung einer Lebensversicherung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.11.2004 - 5 WF 190/04
    Die im Vordringen befindliche Gegenmeinung, der das Amtsgericht gefolgt ist, hält den Rückkaufswert einer Lebensversicherung grundsätzlich für einsetzbar, wenn die Schongrenze nach § 88 BSHG überschritten ist (OLG Frankfurt am Main, 2. Senat für Familiensachen, EzFamR aktuell 2002, 46, Kammergericht, FamRZ 2003, 1394 f., OLG Köln, FamRZ 2004, 382, VGH Baden-Württemberg, Justiz 2003, 38 ff. mit weiteren Nachw.).
  • OLG Hamburg, 19.10.2000 - 12 WF 168/00

    Einsatz einer der Altersversorgung dienenden Lebensversicherung für die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.11.2004 - 5 WF 190/04
    Zahlreiche Gerichte, die zwar tendenziell der einen oder der anderen Meinung mehr zuneigen, prüfen jedoch im Einzelfall besonders, ob eine Lebensversicherung nach den konkreten Umständen des Falles als einsatzpflichtiges Vermögen einzusetzen ist, wobei z.B. die Sicherung der Altersversorgung (OLG Hamburg, FamRZ 2001, 925 ff, OLG Stuttgart, FamRZ 1999, 598, Hess. Finanzgericht, EFG 1996, 199 f.), der wirtschaftliche Verlust der Auflösung einer Lebensversicherung (OLG Köln, FamRZ 2001, 632 ff.), aber auch die mögliche Abdeckung der Prozesskosten durch Ratenzahlungen aus dem Einkommen bei der Abwägung eine Rolle spielen (ArbG Regensburg, RPfleger 1994, 70 f.).
  • OLG Stuttgart, 30.09.1998 - 18 WF 283/98
    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.11.2004 - 5 WF 190/04
    Zahlreiche Gerichte, die zwar tendenziell der einen oder der anderen Meinung mehr zuneigen, prüfen jedoch im Einzelfall besonders, ob eine Lebensversicherung nach den konkreten Umständen des Falles als einsatzpflichtiges Vermögen einzusetzen ist, wobei z.B. die Sicherung der Altersversorgung (OLG Hamburg, FamRZ 2001, 925 ff, OLG Stuttgart, FamRZ 1999, 598, Hess. Finanzgericht, EFG 1996, 199 f.), der wirtschaftliche Verlust der Auflösung einer Lebensversicherung (OLG Köln, FamRZ 2001, 632 ff.), aber auch die mögliche Abdeckung der Prozesskosten durch Ratenzahlungen aus dem Einkommen bei der Abwägung eine Rolle spielen (ArbG Regensburg, RPfleger 1994, 70 f.).
  • KG, 04.02.2003 - 17 WF 19/03

    Prozesskostenhilfe: Einsatz des Rückkaufwerts der Lebensversicherung zur

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.11.2004 - 5 WF 190/04
    Die im Vordringen befindliche Gegenmeinung, der das Amtsgericht gefolgt ist, hält den Rückkaufswert einer Lebensversicherung grundsätzlich für einsetzbar, wenn die Schongrenze nach § 88 BSHG überschritten ist (OLG Frankfurt am Main, 2. Senat für Familiensachen, EzFamR aktuell 2002, 46, Kammergericht, FamRZ 2003, 1394 f., OLG Köln, FamRZ 2004, 382, VGH Baden-Württemberg, Justiz 2003, 38 ff. mit weiteren Nachw.).
  • FG Hessen, 24.11.1995 - 6 K 3080/88

    Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe; Möglichkeit der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.11.2004 - 5 WF 190/04
    Zahlreiche Gerichte, die zwar tendenziell der einen oder der anderen Meinung mehr zuneigen, prüfen jedoch im Einzelfall besonders, ob eine Lebensversicherung nach den konkreten Umständen des Falles als einsatzpflichtiges Vermögen einzusetzen ist, wobei z.B. die Sicherung der Altersversorgung (OLG Hamburg, FamRZ 2001, 925 ff, OLG Stuttgart, FamRZ 1999, 598, Hess. Finanzgericht, EFG 1996, 199 f.), der wirtschaftliche Verlust der Auflösung einer Lebensversicherung (OLG Köln, FamRZ 2001, 632 ff.), aber auch die mögliche Abdeckung der Prozesskosten durch Ratenzahlungen aus dem Einkommen bei der Abwägung eine Rolle spielen (ArbG Regensburg, RPfleger 1994, 70 f.).
  • ArbG Regensburg, 14.10.1993 - 6 Ca 1806/93
    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.11.2004 - 5 WF 190/04
    Zahlreiche Gerichte, die zwar tendenziell der einen oder der anderen Meinung mehr zuneigen, prüfen jedoch im Einzelfall besonders, ob eine Lebensversicherung nach den konkreten Umständen des Falles als einsatzpflichtiges Vermögen einzusetzen ist, wobei z.B. die Sicherung der Altersversorgung (OLG Hamburg, FamRZ 2001, 925 ff, OLG Stuttgart, FamRZ 1999, 598, Hess. Finanzgericht, EFG 1996, 199 f.), der wirtschaftliche Verlust der Auflösung einer Lebensversicherung (OLG Köln, FamRZ 2001, 632 ff.), aber auch die mögliche Abdeckung der Prozesskosten durch Ratenzahlungen aus dem Einkommen bei der Abwägung eine Rolle spielen (ArbG Regensburg, RPfleger 1994, 70 f.).
  • OLG Koblenz, 06.01.2006 - 7 WF 1117/05

    Einsatz einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherung zur Deckung der

    Lebensversicherungen, insbesondere Kapitallebensversicherungen können zu dem nach § 115 Abs. 2 1. Halbsatz ZPO einzusetzenden Vermögen zählen, soweit der Partei der Rückkauf, ein Verkauf oder die Beleihung der Versicherung rechtlich möglich und dies zumutbar ist (OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2005, 562; OLG Köln, FamRZ 2004, 382 ; KG, FamRZ 2003, 1394 f; OLG Stuttgart, FamRZ 1999, 598 ).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 04.01.2007 - 2 Ta 2161/06

    Berücksichtigung der Kapitallebensversicherung als Vermögen bei

    Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Frage, ob eine Kapitallebensversicherung unmittelbar, im Wege der Realisierung des Rückkaufwertes oder durch Beleihung als "Vermögen" im Sinne von § 115 ZPO für die Bestreitung der Prozesskosten einzusetzen ist, im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu entscheiden (in diesem Sinne auch OLG Frankfurt vom 09.11.2004 - 5 WF 190/04).
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