Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 16.10.2001 - 5 WF 96/01 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,4574) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zwangsgeld; Umgangsrecht; Herausgabe- und Mitwirkungspflicht; Kontaktvorbereitung; Pflichterfüllung eines Elternteils
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Zwangsgeld
Verfahrensgang
- AG Waldshut-Tiengen, 14.05.2001 - 6 F 277/98
- OLG Karlsruhe, 16.10.2001 - 5 WF 96/01
Papierfundstellen
- FamRZ 2002, 1125
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Hamm, 18.04.1975 - 15 W 119/75
Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.10.2001 - 5 WF 96/01
Insoweit dient das Zwangsgeld dazu, die Kindesmutter zur künftigen Pflichterfüllung anzuhalten (OLG Hamm OLGZ 1975, 386, 388;… Keidl/Kuntze/Zimmermann, FGG, 14. Aufl., § 33 Rz. 19).
- OLG Stuttgart, 16.03.2004 - 6 U 244/03 (Zur Betriebsgefahr eines Motorrades vgl. OLG Hamm, OLGR 1996, 199 ff: i.d.R. 25 %; OLG Rostock, Schaden-Praxis 2002, 157 ff: je nach Einzelfall geringere Betriebsgefahr; OLG Karlsruhe, OLGR 2002, 61 ff: Betriebsgefahr eines eine Kolonne überholenden Motorrades jedenfalls nicht höher als die eines ausscherenden Klein-Lkw mit Anhänger.).
Vorliegend gelten folgende Überlegungen für die Bemessung der Betriebsgefahr des Motorrades: Das Überholen mehrerer Fahrzeuge (unstreitig war das Beklagtenfahrzeug das dritte in Kolonne, das der Kläger überholen wollte) ist zwar ein gefährlicher Vorgang (nicht nur wegen des längeren Überholwegs, der vorliegend keine Rolle spielt, sondern auch) im Hinblick auf die schlechtere Übersicht für den Überholer und den zu Überholenden, der aus der Kolonne ausscheren will (vgl. OLG Karlsruhe, OLGR 2002, 61 ff.), zumal in einer leichten Rechtskurve wie vorliegend.