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   OLG Hamm, 25.07.2000 - 5 Ws 119/00   

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https://dejure.org/2000,43287
OLG Hamm, 25.07.2000 - 5 Ws 119/00 (https://dejure.org/2000,43287)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.07.2000 - 5 Ws 119/00 (https://dejure.org/2000,43287)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25. Juli 2000 - 5 Ws 119/00 (https://dejure.org/2000,43287)
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  • Burhoff online

    Klageerzwingungsverfahren, Unzulässigkeit, Rechtsbeugung, Verletzter, PKH, Prozesskostenhilfe, Anforderungen an Pkw-Antrag

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 01.03.2000 - 5 Ws 58/00
    Auszug aus OLG Hamm, 25.07.2000 - 5 Ws 119/00
    Das Prozesskostenhilfegesuch muss danach zwar nicht den für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung geltenden strengen Anforderungen des § 172 Abs. 3 S. 1 StPO entsprechen, die Darstellung des Streitverhältnisses muss den Senat aber zumindest in groben Zügen unter Angabe der Beweismittel über den für strafbar erachteten Sachverhalt informieren, so dass dem Gericht die vorläufige Prüfung ermöglicht wird, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u.a. Beschluss vom 11. April 2000 - 5 Ws 58/00 - Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 172 Rdnr. 21 m.w.N.).
  • OLG Bremen, 26.07.1985 - Ws 126/84
    Auszug aus OLG Hamm, 25.07.2000 - 5 Ws 119/00
    Es erscheint daher folgerichtig, auch im Rahmen der Strafvorschrift des § 339 StGB, deren Schutzgut die innerstaatliche Rechtspflege ist (vgl. Schönke/Schröder-Cramer, a.a.O., § 336 Rdnr. 1), die aber durch das strafbewehrte Verbot, das Recht zum Nachteil einer Partei zu beugen, mittelbar auch die Individualrechtsgüter der rechtsunterworfenen Bürger schützt (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 339 Rdnr. 1), die Verletzteneigenschaft des von einer angeblich rechtsbeugenden - Entscheidung unmittelbar in seiner Rechtsstellung nachteilig Betroffenen anzuerkennen (so auch Löwe-Rosenberg-Rieß, a.a.O., § 172 Rdnr. 71 und inzident OLG Bremen, NStZ 1986, 120).
  • OLG Hamm, 17.09.2019 - 4 Ws 192/19

    Gleiche Anforderungen an Prozesskostenhilfeantrag in Zivil- und Strafverfahren

    Das Prozesskostenhilfegesuch muss danach zwar nicht den für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung geltenden strengen Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO entsprechen, die Darstellung des Streitverhältnisses muss den Senat aber zumindest in groben Zügen unter Angabe der Beweismittel über den für strafbar erachteten Sachverhalt informieren, so dass dem Gericht die vorläufige Prüfung ermöglicht wird, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. OLG Hamm, 5. Senat, Beschlüsse vom 11. April 2000 - 5 Ws 58/00 - und vom 25. Juli 2000 - 5 Ws 119/00 - OLG Hamm, 4. Senat, Beschluß vom 5. Oktober 1999 - 4 Ws 326/99 - Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage, § 172 Rdnr. 21 a m.w.N.).
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