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   KG, 03.08.2018 - 5 Ws 140/18 - 161 AR 160/18   

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KG, 03.08.2018 - 5 Ws 140/18 - 161 AR 160/18 (https://dejure.org/2018,56794)
KG, Entscheidung vom 03.08.2018 - 5 Ws 140/18 - 161 AR 160/18 (https://dejure.org/2018,56794)
KG, Entscheidung vom 03. August 2018 - 5 Ws 140/18 - 161 AR 160/18 (https://dejure.org/2018,56794)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 119 Abs 1 S 2 Nr 4 StPO, § 126 StPO
    Untersuchungshaft: Rechtmäßigkeit einer Trennungsanordnung zur Abwehr der Fluchtgefahr trotz langer Haftdauer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StPO § 119 Abs. 1
    Rechtmäßigkeit einer Trennungsanordnung in der Untersuchungshaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • KG, 07.08.2014 - 1 Ws 52/14

    Vollzug der Untersuchungshaft: Trennung des Angeklagten von einem Mitangeklagten

    Auszug aus KG, 03.08.2018 - 5 Ws 140/18
    Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO sind daher nur zulässig, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine reale Gefahr für die gesetzlichen Haftzwecke besteht, die nicht anders als durch die in Rede stehenden Beschränkungen abgewehrt werden kann; die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, genügt nicht (vgl. BVerfG a.a.O.; VerfGH Berlin a.a.O. Rdn. 18; KG, Beschlüsse vom 7. August 2014 - 1 Ws 52/14 - [juris Rdn. 4] und 23. November 2015 - 4 Ws 119/15 - m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 13. November 2012 - III-5 Ws 329/12 - juris Rdn. 28; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 119 Rdn. 6 f.).

    Allerdings können und müssen auch allgemeine Erfahrungssätze in die Entscheidung mit einbezogen werden (vgl. KG, Beschlüsse vom 23. November 2015 - 4 Ws 119/15 - und 7. August 2014 - 1 Ws 52/14 - juris Rdn. 6 m.w.N.).

    Dabei kann auch auf die im speziellen Fall nicht herangezogenen Haftgründe zurückgegriffen werden (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. Februar 2010 - 3 Ws 29/10 - juris Rdn. 11; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11. Februar 2016 - 3 Ws 57/16 - juris Rd. 2; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Oktober 2014 - III-3 Ws 366/14 - juris Rdn. 13; KG, Beschlüsse vom 19. Januar 2010 - 3 Ws 17/10 - und 7. August 2014 - 1 Ws 52/14 - juris Rdn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 119 Rn. 5 m.w.N.).

    Bei einem - wie hier - lediglich auf Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl kann eine mögliche Verdunkelungsgefahr berücksichtigt werden, wenn konkrete Hinweise darauf vorliegen, dass zwischen dem Untersuchungsgefangenen und seinen Gesprächspartnern Absprachen über Verdunkelungshandlungen getroffen werden könnten (vgl. KG, Beschlüsse vom 12. August 2013 - 4 Ws 102-103/13 - [juris Rdn. 10], 7. August 2014 - 1 Ws 52/14 - [juris a.a.O.] und 23. November 2015 - 4 Ws 119/15 - m.w.N.).

  • KG, 12.08.2013 - 4 Ws 102/13

    Beschränkungen in der Untersuchungshaft

    Auszug aus KG, 03.08.2018 - 5 Ws 140/18
    Bei einem - wie hier - lediglich auf Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl kann eine mögliche Verdunkelungsgefahr berücksichtigt werden, wenn konkrete Hinweise darauf vorliegen, dass zwischen dem Untersuchungsgefangenen und seinen Gesprächspartnern Absprachen über Verdunkelungshandlungen getroffen werden könnten (vgl. KG, Beschlüsse vom 12. August 2013 - 4 Ws 102-103/13 - [juris Rdn. 10], 7. August 2014 - 1 Ws 52/14 - [juris a.a.O.] und 23. November 2015 - 4 Ws 119/15 - m.w.N.).

    Wie dies zu geschehen hat, ist allerdings Gegenstand der Vollzugsgestaltung (§§ 11 ff. UVollzG Bln) und obliegt der Justizvollzugsanstalt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 UVollzG Bln) (KG, Beschluss vom 12. August 2013 - 4 Ws 102-103/13 - juris [Rdn. 28]).

  • BVerfG, 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Untersuchungshaft über

    Auszug aus KG, 03.08.2018 - 5 Ws 140/18
    Mit seiner Verurteilung durch das Landgericht hat sich das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs vergrößert, weil die Begehung der Straftat nach der Beweisaufnahme als erwiesen angesehen worden ist (vgl. BVerfGK 5, 109, 122; 7, 140, 161; KG, Beschluss vom 4. Mai 2016 - 4 Ws 59/16 -).
  • BVerfG, 22.02.2005 - 2 BvR 109/05

    Freiheit der Person (Dauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

    Auszug aus KG, 03.08.2018 - 5 Ws 140/18
    Mit seiner Verurteilung durch das Landgericht hat sich das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs vergrößert, weil die Begehung der Straftat nach der Beweisaufnahme als erwiesen angesehen worden ist (vgl. BVerfGK 5, 109, 122; 7, 140, 161; KG, Beschluss vom 4. Mai 2016 - 4 Ws 59/16 -).
  • BVerfG, 04.02.2009 - 2 BvR 455/08

    Entkleidung und Anusinspektion bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt (kein

    Auszug aus KG, 03.08.2018 - 5 Ws 140/18
    Bei der Anwendung des § 119 Abs. 1 StPO ist insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht rechtskräftig verurteilt ist und deshalb nur unvermeidlichen Einschränkungen seiner Grundrechte unterworfen werden darf (vgl. BT-Drucks. 16/11644 a.a.O.; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 4. Februar 2009 - 2 BvR 455/08 - juris Rdn. 27; VerfGH Berlin a.a.O. Rdn. 17; KG a.a.O. und Beschluss vom 29. März 2010 - 4 Ws 14/10 - juris Rdn. 10).
  • OLG Braunschweig, 23.02.2010 - Ws 17/10

    Begriff des Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr

    Auszug aus KG, 03.08.2018 - 5 Ws 140/18
    Dabei kann auch auf die im speziellen Fall nicht herangezogenen Haftgründe zurückgegriffen werden (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. Februar 2010 - 3 Ws 29/10 - juris Rdn. 11; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11. Februar 2016 - 3 Ws 57/16 - juris Rd. 2; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Oktober 2014 - III-3 Ws 366/14 - juris Rdn. 13; KG, Beschlüsse vom 19. Januar 2010 - 3 Ws 17/10 - und 7. August 2014 - 1 Ws 52/14 - juris Rdn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 119 Rn. 5 m.w.N.).
  • BVerfG, 13.10.1971 - 2 BvR 233/71

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Haftbefehlen nach § 230 Abs. 2 StPO

    Auszug aus KG, 03.08.2018 - 5 Ws 140/18
    Sie ist zur Abwehr von Fluchtgefahr geeignet und erforderlich und der damit verbundene Eingriff in Grundrechte des Beschwerdeführers unvermeidlich, da der Zweck der Untersuchungshaft - die nicht nur die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens, sondern auch die spätere Strafvollstreckung sicherstellen soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 1971 - 2 BvR 233/71 - juris Rdn. 22; KG, Beschluss vom 1. November 2016 - 4 Ws 178/16 - m.w.N.) - konkret gefährdet ist und nicht mit weniger einschneidenden Maßnahmen als durch die angeordnete Beschränkung gesichert werden kann.
  • OLG Hamm, 28.10.2014 - 3 Ws 366/14

    Optische und akustische Überwachung von Besuchen Familienangehöriger

    Auszug aus KG, 03.08.2018 - 5 Ws 140/18
    Dabei kann auch auf die im speziellen Fall nicht herangezogenen Haftgründe zurückgegriffen werden (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. Februar 2010 - 3 Ws 29/10 - juris Rdn. 11; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11. Februar 2016 - 3 Ws 57/16 - juris Rd. 2; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Oktober 2014 - III-3 Ws 366/14 - juris Rdn. 13; KG, Beschlüsse vom 19. Januar 2010 - 3 Ws 17/10 - und 7. August 2014 - 1 Ws 52/14 - juris Rdn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 119 Rn. 5 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 11.02.2016 - 3 Ws 57/16

    Beschränkung der Telefonerlaubnis in U-Haft

    Auszug aus KG, 03.08.2018 - 5 Ws 140/18
    Dabei kann auch auf die im speziellen Fall nicht herangezogenen Haftgründe zurückgegriffen werden (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. Februar 2010 - 3 Ws 29/10 - juris Rdn. 11; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11. Februar 2016 - 3 Ws 57/16 - juris Rd. 2; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Oktober 2014 - III-3 Ws 366/14 - juris Rdn. 13; KG, Beschlüsse vom 19. Januar 2010 - 3 Ws 17/10 - und 7. August 2014 - 1 Ws 52/14 - juris Rdn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 119 Rn. 5 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 13.11.2012 - 5 Ws 329/12

    Anforderungen an Beschränkungen in der Untersuchungshaft

    Auszug aus KG, 03.08.2018 - 5 Ws 140/18
    Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO sind daher nur zulässig, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine reale Gefahr für die gesetzlichen Haftzwecke besteht, die nicht anders als durch die in Rede stehenden Beschränkungen abgewehrt werden kann; die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, genügt nicht (vgl. BVerfG a.a.O.; VerfGH Berlin a.a.O. Rdn. 18; KG, Beschlüsse vom 7. August 2014 - 1 Ws 52/14 - [juris Rdn. 4] und 23. November 2015 - 4 Ws 119/15 - m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 13. November 2012 - III-5 Ws 329/12 - juris Rdn. 28; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 119 Rdn. 6 f.).
  • OLG Karlsruhe, 03.02.2010 - 3 Ws 29/10

    Vollzug der Untersuchungshaft: Anordnung von Beschränkungen zur Sicherung des

  • KG, 29.03.2010 - 4 Ws 14/10

    Vollzug der Untersuchungshaft in Berlin: Voraussetzungen und Umfang von

  • OLG Köln, 26.04.2011 - 2 Ws 217/11

    Beschränkungen während der Untersuchungshaft

  • FG Nürnberg, 24.06.2003 - I 86/98

    Eigene gewerbliche Tätigkeit der Besitzgesellschaft im Rahmen einer

  • KG, 20.10.2022 - 5 Ws 41/22
    Nach dem Willen des Gesetzgebers soll aus grundrechtlichen Erwägungen jede Beschränkung von dem Haftgericht auf ihre konkrete Erforderlichkeit im Einzelfall geprüft und begründet werden (vgl. BT-Drs. 16/11644 S. 24; VerfGH Berlin, a. a. O., juris Rdnr. 18; Senat, Beschlüsse vom 6. September 2021 - 5 Ws 172/21 - und 3. August 2018 - 5 Ws 140/18 -, juris Rdnr. 27 m. w. Nachw.).

    Liegen konkrete Hinweise vor, dass eine Gefahr für einen anderen Zweck als denjenigen besteht, auf den die freiheitsentziehende Maßnahme gestützt ist, so darf aber auch dieser bei der Anordnung von Beschränkungen nach § 119 Abs. 1 StPO berücksichtigt werden (vgl. - jeweils betreffend Haftzwecke nach § 112 Abs. 2 StPO - OLG Celle, a. a. O.; OLG Hamm, a. a. O., juris Rdnr. 22; KG, Beschlüsse vom 5. September 2018, a. a. O., 7. August 2014, a. a. O., 13. September 2012 - 4 Ws 97/12 -, juris Rdnr. 15; Senat, Beschlüsse vom 6. September 2021, a. a. O., und 3. August 2018, a. a. O., juris Rdnr. 28; Gärtner in Löwe/Rosenberg, StPO 27. Aufl., § 119 Rdnr. 16 ff.; jeweils m. w. Nachw.).

    Vielmehr ist auf der Grundlage der durch die freiheitsentziehende Maßnahme veränderten Situation unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die abzuwehrende Gefahr trotz der erfolgten Freiheitsentziehung besteht und den Erlass einer Anordnung gemäß § 119 Abs. 1 StPO und damit verbunden eine Einschränkung von Grundrechten erfordert (vgl. VerfGH Berlin, a. a. O., juris Rdnr. 19; ähnlich OLG Celle, a. a. O.; Senat, Beschlüsse vom 6. September 2021, a. a. O., und 3. August 2018, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.).

  • OLG Stuttgart, 08.02.2022 - 1 Ws 21/22

    Funktionelle Zuständigkeit des Vorsitzenden; Erfordernis von Beschränkungen im

    Maßgebend für die Frage, ob der Haftzweck die Beschränkungen im Verkehr mit der Außenwelt erfordert, sind die im jeweiligen Einzelfall vorliegenden Haftgründe, wobei nicht nur derjenige Haftgrund zu berücksichtigen ist, auf den der Haftbefehl gestützt ist, sondern auch weitere, im Haftbefehl nicht aufgenommene Haftgründe herangezogen werden können (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. Februar 2010 - 3 Ws 29/10, juris Rn. 11; KG Berlin, Beschluss vom 3. August 2018 - 5 Ws 140/18, juris Rn. 28).
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