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   KG, 30.09.2005 - 5 Ws 362/05 Vollz   

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KG, 30.09.2005 - 5 Ws 362/05 Vollz (https://dejure.org/2005,4774)
KG, Entscheidung vom 30.09.2005 - 5 Ws 362/05 Vollz (https://dejure.org/2005,4774)
KG, Entscheidung vom 30. September 2005 - 5 Ws 362/05 Vollz (https://dejure.org/2005,4774)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Gefangenen des offenen Vollzuges auf Besitz eines Mobiltelefons innerhalb der Haftanstalt; Befugnis des Anstaltsleiters zur Einlegung der Rechtsbeschwerde; Rechtmäßigkeit der Verfügung der Aufsichtsbehörde über das Verbot des Besitzes von Mobiltelefonen; ...

  • Judicialis

    StVollzG § 32

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVollzG § 19 Abs. 2 § 32 § 83 Abs. 1 § 116 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 584 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • KG, 10.09.2002 - 5 Ws 337/02
    Auszug aus KG, 30.09.2005 - 5 Ws 362/05
    b) Die inzwischen allgemein anerkannte Notwendigkeit, dem Gefangenen die Möglichkeit zum Telefonieren zu verschaffen, hat mit dem Zunehmen der Bedeutung der telefonischen Kommunikation allerdings zu vermehrter Zulassung der Dauertelefongenehmigung geführt (vgl. Senat, Ebert, Perwein - jeweils aaO), auf die jedoch nach wie vor kein Rechtsanspruch besteht (vgl. Senat, Beschluß vom 10. September 2002 - 5 Ws 337/02 - bestätigt durch VerfGH Berlin, Beschluß vom 21. März 2003 - VerfGH 140/02 -).

    c) Die Vollzugsbehörde gestaltete mit den in den Berliner Vollzugsanstalten jahrelang betriebenen Kartentelefonsystemen den Anspruch der Gefangenen auf eine pflichtgemäße Ermessensausübung ebenso rechtmäßig (vgl. Senat NStZ-RR 1997, 61), wie sie es seit September 2001 in einigen Anstalten mittels der per Abbuchung betriebenen Telefonanlagen der Telio AG (vgl. Senat, Beschluß vom 10. September 2002 - 5 Ws 337/02 Vollz -) sowie in der streitgegenständlichen Justizvollzugsanstalt Heiligensee mittels öffentlicher Fernsprecher tut.

    Die üblich gewordenen Dauertelefongenehmigungen gehen nämlich in Ausübung des den Anstalten eingeräumten Ermessens bereits zugunsten der Gefangenen über die gesetzlich gewährten Rechte hinaus (vgl. Senat, Beschluß vom 10. September 2002 - 5 Ws 337/02 Vollz -) und sind nur deshalb gesetzeskonform, weil den Anstaltsbediensteten die technischen Möglichkeiten verblieben sind zu überwachen, mit welchem Gesprächspartner der Gefangene spricht.

  • KG, 16.07.1996 - 5 Ws 329/96
    Auszug aus KG, 30.09.2005 - 5 Ws 362/05
    a) Der Gefangene hat bereits keinen Rechtsanspruch darauf, aus dem Festnetz (überwachte) Telefongespräche zu führen, sondern insoweit nur auf fehlerfreie Ermessensausübung (vgl. BVerfG ZfStrVO 1984, 255; OLG Frankfurt am Main NStZ 2001, 669 mit Anm. Schneider; OLG Hamburg aaO; Senat ZfStrVO 1998, 607; Senat NStZ-RR 1997, 61, 62; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 10. Aufl., Rdn. 1; Schwind in Schwind/Böhm, StVollzG 4. Aufl., Rdn. 2; Joester/Wegner in AK-StVollzG, Rdn. 1 - jeweils zu § 32; Schneider ZfStrVO 2001, 273 ff.; Ebert ZfStrVO 2000, 213, 217; Perwein ZfStrVO 1996, 16, 17).

    c) Die Vollzugsbehörde gestaltete mit den in den Berliner Vollzugsanstalten jahrelang betriebenen Kartentelefonsystemen den Anspruch der Gefangenen auf eine pflichtgemäße Ermessensausübung ebenso rechtmäßig (vgl. Senat NStZ-RR 1997, 61), wie sie es seit September 2001 in einigen Anstalten mittels der per Abbuchung betriebenen Telefonanlagen der Telio AG (vgl. Senat, Beschluß vom 10. September 2002 - 5 Ws 337/02 Vollz -) sowie in der streitgegenständlichen Justizvollzugsanstalt Heiligensee mittels öffentlicher Fernsprecher tut.

  • BGH, 05.05.1999 - 2 StR 529/98

    Verminderte Schuldfähigkeit

    Auszug aus KG, 30.09.2005 - 5 Ws 362/05
    Dazu ist auch der Anstaltsleiter befugt, wenn er im ersten Rechtszug Beteiligter des gerichtlichen Verfahrens gewesen und durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist (vgl. OLG Jena NStZ 1999, 448 bei Matzke; OLG Karlsruhe ZfStrVO 1993, 120; Senat NStZ 1985, 356 bei Franke; NStZ 1983, 576 mit abl.
  • OLG Frankfurt, 15.03.2001 - 3 Ws 1308/00

    Einschränkung für Strafgefangene; Sozialtherapeutische Anstalt ;

    Auszug aus KG, 30.09.2005 - 5 Ws 362/05
    a) Der Gefangene hat bereits keinen Rechtsanspruch darauf, aus dem Festnetz (überwachte) Telefongespräche zu führen, sondern insoweit nur auf fehlerfreie Ermessensausübung (vgl. BVerfG ZfStrVO 1984, 255; OLG Frankfurt am Main NStZ 2001, 669 mit Anm. Schneider; OLG Hamburg aaO; Senat ZfStrVO 1998, 607; Senat NStZ-RR 1997, 61, 62; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 10. Aufl., Rdn. 1; Schwind in Schwind/Böhm, StVollzG 4. Aufl., Rdn. 2; Joester/Wegner in AK-StVollzG, Rdn. 1 - jeweils zu § 32; Schneider ZfStrVO 2001, 273 ff.; Ebert ZfStrVO 2000, 213, 217; Perwein ZfStrVO 1996, 16, 17).
  • OLG Hamburg, 22.01.1992 - 3 Vollz (Ws) 63/91
    Auszug aus KG, 30.09.2005 - 5 Ws 362/05
    Dazu ist auch der Anstaltsleiter befugt, wenn er im ersten Rechtszug Beteiligter des gerichtlichen Verfahrens gewesen und durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist (vgl. OLG Jena NStZ 1999, 448 bei Matzke; OLG Karlsruhe ZfStrVO 1993, 120; Senat NStZ 1985, 356 bei Franke; NStZ 1983, 576 mit abl.
  • KG, 06.02.1986 - 5 Ws 514/85
    Auszug aus KG, 30.09.2005 - 5 Ws 362/05
    Der Antragsteller kann nicht mit Recht einwenden, die Anstalt habe nachträglich Gesichtspunkte zur Rechtfertigung der angegriffenen Entscheidung eingeführt, die ursprünglich keine Rolle gespielt hätten, was unzulässig wäre (vgl. Senat StV 1986, 349).
  • OLG Düsseldorf, 02.12.2019 - 1 RBs 42/19

    Unbefugte Kommunikation des Verteidigers mit in Haft befindlichem Mandanten per

    Ersteres ist bei der Kommunikation mit einem Gefangenen über ein in dessen Besitz befindliches Mobiltelefon stets gegeben, denn die Nutzung privater Mobiltelefone oder ähnlicher Kommunikationsgeräte ist im Strafvollzug nicht genehmigungsfähig, sondern grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. KG, Beschluss vom 30. September 2005 - 5 Ws 362/05 Vollz ; OLG Hamburg NStZ 1999, 638).
  • BVerfG, 29.02.2012 - 2 BvR 309/10

    Telefonerlaubnis im Strafvollzug; Antrag auf gerichtliche Entscheidung

    § 32 Satz 1 StVollzG stellt die Gestattung von Ferngesprächen der Gefangenen in das Ermessen der Justizvollzugsanstalt und räumt den Gefangenen damit zwar keinen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch auf die Genehmigung bestimmter Ferngespräche, wohl aber einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ein (vgl. BVerfGK 14, 381 ; BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 11. Februar 1984 - 2 BvR 1608/83 -, ZfStrVo 1984, S. 255; KG, Beschlüsse vom 16. Juli 1996 - 5 Ws 329/96 Vollz -, OLGSt § 32 StVollzG Nr. 2, vom 19. Juli 1996 - 5 Ws 326/96 Vollz -, NStZ-RR 1996, S. 383 , und vom 30. September 2005 - 5 Ws 362/05 Vollz -, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 16. Dezember 1993 - 2 Ws 416/93 -, OLGSt § 32 StVollzG Nr. 1; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 15. März 2001 - 3 Ws 1308/00 StVollz -, NStZ 2001, S. 669; OLG Hamm, Beschluss vom 21. April 1994 - 1 Vollz (Ws) 93/94 -, juris; OLG Koblenz, Beschlüsse vom 29. Juli 1987 - 2 Vollz (Ws) 38/87 -, ZfStrVo 1988, S. 110, vom 28. April 1993 - 3 Ws 141/93 -, NStZ 1993, S. 558, und vom 20. Dezember 2002 - 2 Ws 858/02 -, StraFo 2003, S. 103 ; LG Fulda, Beschluss vom 16. Juli 2007 - 5 StVK 214/07 -, NStZ-RR 2007, S. 387; Ebert, ZfStrVo 2000, S. 213 ; Perwein, ZfStrVo 1996, S. 16 ).
  • KG, 16.06.2021 - 5 Ws 11/21

    Rechtsbehelfsverfahren gegen Maßnahmen im Berliner Strafvollzug:

    Das Gericht hat dies in jeder Lage des Verfahrens festzustellen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. September 2005 - 5 Ws 362/05 Vollz - juris Rdnr. 2 und 30. Dezember 2019 - 5 Ws 50/19 Vollz - OLG Koblenz, Beschluss vom 18. April 2017 - 2 Ws 629/16 - juris Rdnr. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 4. Oktober 2001 - 1 Vollz (Ws) 201/01 - juris Rdnr. 6).

    Sie kann im Rechtsbeschwerdeverfahren allerdings nur dann eintreten, wenn das Rechtsmittel zum Zeitpunkt der Einlegung zulässig gewesen ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. September 2005 a.a.O. und vom 4. März 2020 - 5 Ws 174/19 Vollz - OLG Hamm, a.a.O.).

    Der Senat hat daher unter Feststellung der Erledigung nur noch gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu befinden, wobei der Sach- und Streitstand zur Zeit der Erledigung, insbesondere die Erfolgsaussichten des Antrags auf gerichtliche Entscheidung und der Rechtsbeschwerde zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Koblenz a.a.O. - juris Rdnr. 5 f.; Senat, Beschluss vom 30. September 2005, a.a.O. - juris Rdnr. 5 m.w.N.).

  • KG, 14.03.2007 - 5 Ws 325/05

    Strafvollzug: Fristbeginn mit Beendigung der beanstandeten Vollzugslage; Rügen

    Anm. Kerner/Streng NStZ 1984, 95; Beschluß vom 30. September 2005 - 5 Ws 362/05 Vollz - Arloth/Lückemann, StVollzG Rdn. 3; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 10. Aufl., Rdn. 3, 4; Schuler in Schwind/Böhm, StVollzG 4. Aufl., Rdn. 5 - jew. zu § 111, jew. mit weit.
  • KG, 10.11.2015 - 5 Ws 120/15

    Maßregelvollzug in Berlin: Gestattung des Besitzes eines Mobiltelefons

    Darüber hinaus ist obergerichtlich geklärt, dass der Besitz und die dadurch mögliche Benutzung eines Mobiltelefons sowohl in einer geschlossenen als auch in einer offenen Justizvollzugsanstalt generell die Sicherheit und Ordnung der Anstalt in einem Maße gefährden, das es ausschließt, einzelnen Gefangenen aufgrund einer auf deren Persönlichkeit zugeschnittenen individuellen Prüfung die Verwendung eines Handys innerhalb der Anstalt zu erlauben (vgl. KG, Beschlüsse vom 25. Januar 2012 - 2 Ws 10/12 Vollz - vom 30. September 2005 - 5 Ws 362/05 Vollz - juris Rz. 5).
  • KG, 24.09.2020 - 5 Ws 164/20

    Erledigung im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG

    Denn hinsichtlich des mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung geltend gemachten Verpflichtungsbegehrens des Beschwerdeführers ist mit seiner Verlegung von der Antragsgegnerin in die Justizvollzugsanstalt des offenen Vollzuges Berlin am 8.April 2020 Erledigung eingetreten, was das Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen hat (ständ. Rspr., vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. Dezember 2019 - 5 Ws 50/19 Vollz - und 30. September 2005 - 5 Ws 362/05 Vollz - juris Rn. 2).
  • KG, 22.12.2009 - 2 Ws 560/09

    Strafvollzug: Ablehnung einer Vollzugslockerung auf der Grundlage eines

    Denn am 6. August 2009 hatte er in seinen Haftraum erneut ein Mobiltelefon eingebracht, was die Sicherheit einer Vollzugsanstalt durchgreifend gefährdet (vgl. Senat, Beschluß vom 30. September 2005, 5 Ws 362/05 Vollz, juris = NStZ 2006, 584 -Ls).
  • KG, 04.03.2020 - 5 Ws 174/19

    Beschränkung des Einkaufs von zusätzlichem Frischfleisch durch Gefangene

    Die Erledigung hat der Senat in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen festzustellen (vgl. KG, Beschluss vom 30. September 2005 - 5 Ws 362/05 Vollz -, juris Rn. 2).
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