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KG, 11.07.2001 - 5 Ws 370/01, 1 AR 799/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Düsseldorf, 23.03.2018 - 2 Ws 94/18
Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Nebenkläger durch den …
Denn der Senat ist auch das dem Vorsitzenden der Strafkammer übergeordnete Beschwerdegericht und kann daher gemäß § 309 Abs. 2 StPO in der Sache selbst entscheiden (OLG Düsseldorf ï›3. Strafsenatï NStZ-RR 2001, 111; KG BeckRS 2001, 16605; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2003, 116). - KG, 30.04.2008 - 2 Ws 181/08
Vollstreckung einer Reststrafe: Verhältnismäßigkeit der Anordnung einer …
Das Kammergericht ist vielmehr als Beschwerdegericht sowohl zur Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer als auch über Beschwerden gegen Beschlüsse der allgemeinen Strafkammern zuständig (vgl. Senat, Beschlüsse vom 4. April 2008 - 2 Ws 146/08 - und vom 11. Juli 2001 - 5 Ws 370/01 -). - OLG Düsseldorf, 22.01.2002 - 3 Ws 530/01
Vollstreckungsunterbrechung; Reststrafaussetzung; Haftort; Haftzeit; Verletzung …
Da der Senat ausweislich der aktuellen Zuständigkeitsregelungen als Beschwerdegericht sowohl die Entscheidungen der Strafkammern als auch die der Strafvollstreckungskammern des Landgerichts Wuppertal zu prüfen hat, steht der zu Ziffer I. belegte Verfahrensfehler einer Sachentscheidung in zweiter Instanz nicht entgegen; eine Zurückverweisung an das erstinstanzlich zuständige Gericht scheidet aus (vgl. Senatsbeschluss v. 16. Oktober 2000, NStZ-RR 01, 111; ebenso KG NStZ 94, 255; KG Beschluss v. 11. Juli 2001, 1 AR 799/01 - 5 Ws 370/01). - KG, 21.11.2017 - 2 Ws 174/17
Untersuchungshaft: Zuständigkeit des Berufungsgerichts für eine noch nicht …
Hinzu kommt, dass auch Gründe der Prozessökonomie und der Verfahrensbeschleunigung für eine eigene Sachentscheidung des Senats sprechen (vgl. KG NStZ 1994, 255 und Beschluss vom 11. Juli 2001 - 5 Ws 370/01 - [juris]). - KG, 30.04.2008 - 1 AR 489/08 Das Kammergericht ist vielmehr als Beschwerdegericht sowohl zur Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer als auch über Beschwerden gegen Beschlüsse der allgemeinen Strafkammern zuständig (vgl. Senat, Beschlüsse vom 4. April 2008 - 2 Ws 146/08 - und vom 11. Juli 2001 - 5 Ws 370/01 -).