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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 23.03.2004 - 5 S 940/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,8682
VGH Baden-Württemberg, 23.03.2004 - 5 S 940/03 (https://dejure.org/2004,8682)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.03.2004 - 5 S 940/03 (https://dejure.org/2004,8682)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. März 2004 - 5 S 940/03 (https://dejure.org/2004,8682)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Judicialis

    WeinG § 7 Abs. 1 Nr. 1a; ; WeinVO § 7 Abs. 1; ; VwGO § 113 Abs. 5

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Landwirtschaftsrecht, sonstiges Weinbaurecht - Weinreben, Neuanpflanzung, Genehmigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch auf Genehmigungen für die Neuanpflanzung von Rebflächen; Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses; Unmittelbarer räumlicher Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Flächen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 54, 182
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 18.01.1990 - 5 S 833/89

    Nichtanzeige der Rodung eines Rebgrundstücks - Neuanpflanzung - Erlaß eines …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.03.2004 - 5 S 940/03
    Dass einem solchen Plan im Blick auf die Neuanpflanzung von Rebflächen eine rechtliche Verbindlichkeit zukommt, ist nicht ersichtlich; hierfür gäbe es auch keine Rechtsgrundlage (vgl. Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten über die Aufstellung und Fortschreibung der Rebenaufbaupläne vom 28.06.1983, GABl. S. 836, und des Ministeriums Ländlicher Raum über die Weitergeltung der vorbenannten Verwaltungsvorschrift vom 08.03.2000, GABl. S. 98; vgl., zur rechtlichen Verbindlichkeit nach § 3 Abs. 2 WWiG von als Allgemeinverfügung erlassenen Rebenaufbauplänen hinsichtlich der anzubauenden Rebsorten, Senatsurt. v. 18.01.1990 - 5 S 833/89 - RdL 1990, 134 = AgrarR 1991, 81).
  • BVerwG, 19.04.1983 - 1 B 120.82

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.03.2004 - 5 S 940/03
    Ob ein räumlicher Zusammenhang im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, beurteilt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zur Vorläuferregelung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 WWiG, nach folgenden Grundsätzen, denen der Senat auch bei der Auslegung des § 7 Abs. 1 Nr. 1a WeinG folgt (OVG Rhld-Pfalz, Urt. v. 03.08.1982 - 7 A 103/81 - vgl. hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 19.04.1983 - 1 B 120.82 - Buchholz 451.49 WWiG Nr. 1 - vgl. ferner VG Mainz, Urt. v. 15.03.2001 - 1 K 613/99.Mz - juris;… Koch a.a.O. Anm. 6.1.4 ff.):.
  • VG Mainz, 15.03.2001 - 1 K 613/99

    Voraussetzungen der Ausübung von Wiederbepflanzungsrechten; Vorliegen eines …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.03.2004 - 5 S 940/03
    Ob ein räumlicher Zusammenhang im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, beurteilt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zur Vorläuferregelung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 WWiG, nach folgenden Grundsätzen, denen der Senat auch bei der Auslegung des § 7 Abs. 1 Nr. 1a WeinG folgt (OVG Rhld-Pfalz, Urt. v. 03.08.1982 - 7 A 103/81 - vgl. hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 19.04.1983 - 1 B 120.82 - Buchholz 451.49 WWiG Nr. 1 - vgl. ferner VG Mainz, Urt. v. 15.03.2001 - 1 K 613/99.Mz - juris;… Koch a.a.O. Anm. 6.1.4 ff.):.
  • VG Stuttgart, 27.09.2007 - 1 K 27/06

    Kein Weinberg auf frostgefährdeten Flächen

    Der Verordnungsgeber in Bund und Land hat jedoch in den maßgeblichen Verordnungen klargestellt, dass für Anträge aus dem "alten" Genehmigungszeitraum das "alte" Recht weiter gilt (VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 23.03.2004 - 5 S 940/03 -).

    Dass die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17.05.1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG-Nr. L 179 S. 1) und die Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31.05.2000 mit Durchführungsbestimmungen zur vorgenannten Verordnung (ABl. EG-Nr. L 143 S. 1) den genannten Vorschriften des Bundes und des Beklagten ganz oder teilweise entgegenstehen, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 23.03.2004 - 5 S 940/03 -).

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