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   BayObLG, 20.06.1994 - 5St RR 49/94   

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BayObLG, 20.06.1994 - 5St RR 49/94 (https://dejure.org/1994,30841)
BayObLG, Entscheidung vom 20.06.1994 - 5St RR 49/94 (https://dejure.org/1994,30841)
BayObLG, Entscheidung vom 20. Juni 1994 - 5St RR 49/94 (https://dejure.org/1994,30841)
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Wird zitiert von ... (2)

  • BayObLG, 28.12.2023 - 204 StRR 548/23

    Verfahrensrüge, Berufungsgericht, Ausbleiben des Angeklagten,

    (1) Allerdings ist das Ausbleiben eines Angeklagten, der nach einer Ausweisung das Bundesgebiet verlassen hat, genügend entschuldigt, da dieser sich strafbar machen würde, wenn er erneut in das Bundesgebiet einreist und ihm auch keine Ausnahmeerlaubnis zur Wiedereinreise erteilt wurde (vgl. BayObLG, Beschlüsse vom 31.01.2000 - 4St RR 6/00 -, StV 2001, 339, juris Rn. 7; vom 20.06.1994 - 5St RR 49/94 -, juris Rn. 11; OLG Dresden, Beschluss vom 14.12.2010 - 1 Ss 866/10 -, juris Rn. 6; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.08.2004 - 1 Ss 132/04 -, NStZ-RR 2004, 338, juris Rn. 19; Löwe-Rosenberg/ Gössel, a.a.O., § 329 Rn. 43; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 329 Rn. 25; KK-StPO/ Paul, 9. Aufl. 2023, StPO § 329 Rn. 11; s.a. BeckOK StPO/Eschelbach, 49. Ed. 01.10.2023, StPO § 329 Rn. 25; Burhoff/Hillenbrand/Laudon in: Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 10. Aufl., 2022, Rn. 815).

    (2) In einem solchen Fall stellt es einen Verfahrensfehler dar, wenn sich das Berufungsgericht in seinem Urteil mit der festgestellten Abschiebung (oder Ausweisung) und dem sich daraus möglicherweise ergebenden Entschuldigungsgrund nicht auseinandersetzt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 20.06.1994 - 5St RR 49/94 -, juris Rn. 11).

  • BayObLG, 31.01.2000 - 4St RR 6/00

    Strafprozeßrecht: Genügende Entschuldigung bei Fernbleiben eines ausgewiesenen

    Das Ausbleiben des rechtskräftig ausgewiesenen Angeklagten, der das Bundesgebiet verlassen und keine Ausnahmeerlaubnis hatte, war deshalb genügend entschuldigt (vgl. hierzu BayObLG v. 20.6.1994 - 5St RR 49/94 - OLG Düsseldorf StV 1983, 193; Löwe/Rosenberg/Gollwitzer § 329 Rn. 42).
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