Rechtsprechung
   LG München I, 19.01.2016 - 6 AR 5/15, 6 AR 6/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,357
LG München I, 19.01.2016 - 6 AR 5/15, 6 AR 6/15 (https://dejure.org/2016,357)
LG München I, Entscheidung vom 19.01.2016 - 6 AR 5/15, 6 AR 6/15 (https://dejure.org/2016,357)
LG München I, Entscheidung vom 19. Januar 2016 - 6 AR 5/15, 6 AR 6/15 (https://dejure.org/2016,357)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,357) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Presse, Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen, Datenbank, Presse

  • openjur.de

    § 475 StPO; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendung der strafprozessualen Vorschriften über Auskunftsbegehren der Presse und von Datenbanken; Gleichstellung von öffentlichen Datenbanken und anderen Presseorganen bzgl. der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen; Grundgesetzlicher Anspruch auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und -anmerkung)

    Auch eine Datenbank ist "Presse"

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Datenbankbetreiber hat Anspruch auf Veröffentlichung von Entscheidungen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Datenbankbetreiber hat Anspruch auf Veröffentlichung von Entscheidungen

Besprechungen u.ä.

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 14.09.2015 - 1 BvR 857/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde auf Zusendung einer Urteilskopie an einen

    Auszug aus LG München I, 19.01.2016 - 6 AR 5/15
    Die alleinige Anwendung der Vorschriften über die Akteneinsicht aus der StPO auf Auskunftsbegehren der Presse und Datenbanken ist nach der jüngsten Entscheidung des BVerfG zu diesem Themenkomplex (vgl. openJur 2015, 17889) nicht mehr haltbar.

    Die alleinige Anwendung der Vorschriften über die Akteneinsicht aus der Strafprozessordnung ist nach der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu diesem Themenkomplex (vgl. Bundesverfassungsgericht -1 BvR 857/15 - Entscheidung vom 14.09.2015) nicht mehr haltbar.

    Durch Verfügung des Präsidenten des Landgerichts München I vom 03.11.2015 wurde die Entscheidung über die Erteilung anonymisierter Entscheidungsabschriften auf Anfragen von Presse und Datenbanken auf die jeweiligen Kammervorsitzenden übertragen, wobei bei der Entscheidung die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.09.2015 (vgl. Bundesverfassungsgericht -1 BvR 857/15 - Entscheidung vom 14.09.2015) aufgeführten Erwägungen Berücksichtigung finden sollen.

    (Vgl. BVerfG, Entscheidung vom 14.09.2015, 1 BvR 857/15).

    (Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 857/15 - Entscheidung vom 14.09.2015, Rdnr. 15 mit weiteren Nachweisen).

    Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, diese ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommenden Funktionen wirksam nachzukommen, (vgl. BVerfG -1 BvR 857/15 - Entscheidung vom 14.09.2015, Rdnr. 15) Grundsätzlich steht der Presse daher ein Auskunftsrecht zu, das sich bei veröffentlichungswürdigen Gerichtsentscheidungen zu einer Rechtspflicht der Gerichtsverwaltung zur Publikation verdichten kann (vgl. Urteil des BVerwG vom 26.02.1997-6 C 3.96).

    Die allgemeinen Gesetze müssen vielmehr im Lichte der besonderen Bedeutung dieses Grundrechts für den freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt werden; sie sind so zu interpretieren, dass der besondere Wertgehalt des Grundrechts auf jeden Fall gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198, (208), st. Rspr., siehe BVerfGE 47, 130, (143); zuletzt BVerG - 1 BvR 857/15).

    Dies gilt auch in Bezug auf Auskunftspflichten der öffentlichen Behörden einschließlich der Gerichte (vgl. BVerG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 08.09.2014, - 1 BvR 23/14 - und die bereits zitierte Entscheidung des BVerfG - 1 BvR 857/15).

    (vgl. vgl. Bundesverfassungsgericht -1 BvR 857/15 - Entscheidung vom 14.09.2015) Auch dort besteht die Möglichkeit, dass in einer weiteren Instanz die Lage anders als in der schon ergangenen Entscheidung beurteilt wird.

  • BVerwG, 01.10.2014 - 6 C 35.13

    Presseauskunftsersuchen; Namen von Funktionsträgern im gerichtlichen Verfahren;

    Auszug aus LG München I, 19.01.2016 - 6 AR 5/15
    (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, Urteil vom 01.10.2014, 6 C 35/13, dort Rdnr. 26, sowie BVerfG, Urteil vom 05.08.1966 - 1 BvR 586/62 - BVerfGE 20, 162 ; BVerfGE 52, 283 ).

    Bei der Entscheidung hat aber stets eine am Einzelfall orientierte Abwägung zwischen dem Auskunftsbegehren der Presse und dem Persönlichkeitsrecht betroffener Personen vorauszugehen, (vgl. BVerwG Urteil vom 01.10.2014, 6 C 35/13, dort Rdnr. 18).

    Eine Ausnahme gilt nur hinsichtlich der beteiligten Richter/innen, Schöffen/innen, Staatsanwälte/innen und Verteidiger/innen, die namhaft gemacht bleiben, (vgl. hierzu BVerwG Urteil vom 01.10.2014, Geschäftszeichen: 6 C 35/13).

    Die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten sowie die Namen der beteiligten Personen und Firmen sind im Rahmen dieser Anonymisierung unkenntlich gemacht worden außer Personen, deren namentliche Nennung deshalb erfolgte, weil es sich um beteiligte Gerichtspersonen (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 01.10.2014, Aktenzeichen: 6 C 35/13) oder Personen handelte, die ohnehin im öffentlichen Leben stehen und deren Namen daher anhand ihrer Funktion ohne Probleme ermittelt werden könnte, wie dies bei - dem griechischen Verteidigungsminister der Fall ist.

  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62

    Spiegel-Affäre ("Bedingt abwehrbereit")

    Auszug aus LG München I, 19.01.2016 - 6 AR 5/15
    Eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse ist ein Wesenselement des freiheitlichen Staates (BVerfGE 20, 162, 174 = NJW 1966, 1603).

    Die in Art. 5 12 GG verbürgte Pressefreiheit gewährleistet sowohl als Grundrecht des einzelnen wie als Garantie des Instituts "Freie Presse" nicht nur die Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und Meinungen; sie schützt vielmehr auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen gehört (BVerfGE 10, 118, (121); BVerfGE 12, 205, (260); BVerfGE 20, 162 (175, 176); BVerfGE 21, 271, (279); BVerfGE 36, 193 (204).

    (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, Urteil vom 01.10.2014, 6 C 35/13, dort Rdnr. 26, sowie BVerfG, Urteil vom 05.08.1966 - 1 BvR 586/62 - BVerfGE 20, 162 ; BVerfGE 52, 283 ).

  • BVerwG, 26.02.1997 - 6 C 3.96

    Veröffentlichung von gerichtlichen Entscheidungen als öffentliche Aufgabe

    Auszug aus LG München I, 19.01.2016 - 6 AR 5/15
    Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, diese ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommenden Funktionen wirksam nachzukommen, (vgl. BVerfG -1 BvR 857/15 - Entscheidung vom 14.09.2015, Rdnr. 15) Grundsätzlich steht der Presse daher ein Auskunftsrecht zu, das sich bei veröffentlichungswürdigen Gerichtsentscheidungen zu einer Rechtspflicht der Gerichtsverwaltung zur Publikation verdichten kann (vgl. Urteil des BVerwG vom 26.02.1997-6 C 3.96).

    Zur Begründung der Pflicht der Gerichte, der Öffentlichkeit ihre Entscheidungen zugänglich zu machen und zur Kenntnis zu geben, bedarf es bei dieser Verfassungslage keiner speziellen gesetzlichen Regelung; eine solche hätte lediglich klarstellende Bedeutung." (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1997 - 6 C 3/96, dort Randnummem 23, 24).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus LG München I, 19.01.2016 - 6 AR 5/15
    Darunter sind in diesem Zusammenhang alle Gesetze zu verstehen, die sich nicht speziell gegen die Presse, insbesondere nicht gegen die Beschaffung einer Information oder die Äußerung einer Meinung als solche richten, die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Information oder Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen, eines Gemeinschaftswerts, der gegenüber der Betätigung der Presse- und Informationsfreiheit den Vorrang genießt (vgl. BVerfGE 7, 198, (209); BVerfGE 21, 271, (280); BVerfGE 28, 175, (185f.); BVerfGE 28, 282, (292).

    Die allgemeinen Gesetze müssen vielmehr im Lichte der besonderen Bedeutung dieses Grundrechts für den freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt werden; sie sind so zu interpretieren, dass der besondere Wertgehalt des Grundrechts auf jeden Fall gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198, (208), st. Rspr., siehe BVerfGE 47, 130, (143); zuletzt BVerG - 1 BvR 857/15).

  • BVerfG, 04.04.1967 - 1 BvR 414/64

    Südkurier

    Auszug aus LG München I, 19.01.2016 - 6 AR 5/15
    Die in Art. 5 12 GG verbürgte Pressefreiheit gewährleistet sowohl als Grundrecht des einzelnen wie als Garantie des Instituts "Freie Presse" nicht nur die Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und Meinungen; sie schützt vielmehr auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen gehört (BVerfGE 10, 118, (121); BVerfGE 12, 205, (260); BVerfGE 20, 162 (175, 176); BVerfGE 21, 271, (279); BVerfGE 36, 193 (204).

    Darunter sind in diesem Zusammenhang alle Gesetze zu verstehen, die sich nicht speziell gegen die Presse, insbesondere nicht gegen die Beschaffung einer Information oder die Äußerung einer Meinung als solche richten, die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Information oder Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen, eines Gemeinschaftswerts, der gegenüber der Betätigung der Presse- und Informationsfreiheit den Vorrang genießt (vgl. BVerfGE 7, 198, (209); BVerfGE 21, 271, (280); BVerfGE 28, 175, (185f.); BVerfGE 28, 282, (292).

  • BVerfG, 28.11.1973 - 2 BvL 42/71

    Journalisten

    Auszug aus LG München I, 19.01.2016 - 6 AR 5/15
    Sie ist - neben Hörfunk und Fernsehen - ein wichtiger Faktor für die Bildung der öffentlichen Meinung, die ihrerseits als das Ergebnis einer in freier geistiger Auseinandersetzung geführten öffentlichen Diskussion über Gegenstände von allgemeinen Interesse und staatspolitischer Bedeutung in der modernen Demokratie eine entscheidende Rolle spielt (BVerfGE 8, 104 = NJW 1958, 1339; BVerfGE 12, 113 = NJW 1961, 819; BVerfGE 25, 256 (265) = NJW 1969, 1161; BVerfGE 36, 193 (204) = NJW 1974, 356).

    Die in Art. 5 12 GG verbürgte Pressefreiheit gewährleistet sowohl als Grundrecht des einzelnen wie als Garantie des Instituts "Freie Presse" nicht nur die Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und Meinungen; sie schützt vielmehr auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen gehört (BVerfGE 10, 118, (121); BVerfGE 12, 205, (260); BVerfGE 20, 162 (175, 176); BVerfGE 21, 271, (279); BVerfGE 36, 193 (204).

  • BVerwG, 20.02.2013 - 6 A 2.12

    Auskunftsanspruch der Presse; Bundesnachrichtendienst; Gesetzgebungskompetenz des

    Auszug aus LG München I, 19.01.2016 - 6 AR 5/15
    (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.06.2009 - 1 BvR 134/03 - DVBl. 2009, 1166, Rdnr. 62; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - BVerwG 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56, Rdnr. 27).
  • BVerfG, 25.06.2009 - 1 BvR 134/03

    Haftung für Pressespiegel

    Auszug aus LG München I, 19.01.2016 - 6 AR 5/15
    (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.06.2009 - 1 BvR 134/03 - DVBl. 2009, 1166, Rdnr. 62; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - BVerwG 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56, Rdnr. 27).
  • BVerfG, 08.09.2014 - 1 BvR 23/14

    Keine überhöhten Anforderungen an die Gewährung von Eilrechtsschutz bei

    Auszug aus LG München I, 19.01.2016 - 6 AR 5/15
    Dies gilt auch in Bezug auf Auskunftspflichten der öffentlichen Behörden einschließlich der Gerichte (vgl. BVerG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 08.09.2014, - 1 BvR 23/14 - und die bereits zitierte Entscheidung des BVerfG - 1 BvR 857/15).
  • BVerfG, 15.04.1970 - 2 BvR 396/69

    Porst-Fall

  • BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 657/68

    Zitiergebot bei allgemeinen Gesetzesn i.S. von Art. 5 Abs. 2 GG

  • BVerfG, 17.01.1978 - 2 BvR 487/76

    KBW-Werbung

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 26.02.1969 - 1 BvR 619/63

    Blinkfüer

  • BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57

    Richard Schmid ./. DER SPIEGEL

  • BVerfG, 30.07.1958 - 2 BvF 3/58

    Volksbefragung

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvR 154/78

    Gerichtspresse

  • BVerfG, 06.11.1979 - 1 BvR 81/76

    Tendenzbetrieb

  • BVerfG, 06.10.1959 - 1 BvL 118/53

    Berufsverbot I

  • LG München I, 20.12.2011 - 6 KLs 565 Js 33037/10

    Schmiergeld: Ex-Ferrostaal-Manager zu Bewährungsstrafen verurteilt

  • VG München, 14.03.2023 - M 10 E 22.6192

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch auf Herausgabe eines anonymisierten

    Sondern die Publikation derartiger Entscheidungen ist, sofern sie veröffentlichungswürdig sind, wegen des Rechtsstaatsprinzips, des Demokratiegebots und des Grundsatzes der Gewaltenteilung ebenso grundsätzlich gerechtfertigt (so zur Herausgabe eines Strafbefehls explizit unter Berufung auf diese Rechtsprechung: VG Aachen, U.v. 11.2.2020, a.a.O.; beanstandet (nur) im Hinblick auf die angewandte Anspruchsgrundlage durch OVG NRW, B.v. 11.1.2023 - 15 E 599/22 - juris: § 4 Abs. 1 IFG NRW stellt keine Anspruchsgrundlage für die Veröffentlichung einer anonymisierten Gerichtsentscheidung dar; s. auch LG München I, B.v. 19.1.2015 - 6 AR 5/15 - juris zum gegen das LG München I gerichteten presserechtlichen Auskunftsanspruch auf Herausgabe u.a. eines anonymisierten Bußgeldbescheids).
  • VG München, 03.05.2023 - M 10 E 23.1929

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen beabsichtigte Herausgabe eines rechtskräftigen

    Sondern die Publikation derartiger Entscheidungen ist, sofern sie veröffentlichungswürdig sind, wegen des Rechtsstaatsprinzips, des Demokratiegebots und des Grundsatzes der Gewaltenteilung ebenso grundsätzlich gerechtfertigt (so zur Herausgabe eines Strafbefehls explizit unter Berufung auf diese Rechtsprechung: VG Aachen, U.v. 11.2.2020, a.a.O.; beanstandet (nur) im Hinblick auf die angewandte Anspruchsgrundlage durch OVG NRW, B.v. 11.1.2023 - 15 E 599/22 - juris: § 4 Abs. 1 IFG NRW stellt keine Anspruchsgrundlage für die Veröffentlichung einer anonymisierten Gerichtsentscheidung dar; s. auch LG München I, B.v. 19.1.2015 - 6 AR 5/15 - juris zum gegen das LG München I gerichteten presserechtlichen Auskunftsanspruch auf Herausgabe u.a. eines anonymisierten Bußgeldbescheids).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht