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   BAG, 26.07.2001 - 6 AZR 350/00   

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https://dejure.org/2001,9706
BAG, 26.07.2001 - 6 AZR 350/00 (https://dejure.org/2001,9706)
BAG, Entscheidung vom 26.07.2001 - 6 AZR 350/00 (https://dejure.org/2001,9706)
BAG, Entscheidung vom 26. Juli 2001 - 6 AZR 350/00 (https://dejure.org/2001,9706)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 14.04.1988 - 6 ABR 36/86

    Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes auf eine gemeinnützige Gesellschaft mit

    Auszug aus BAG, 26.07.2001 - 6 AZR 350/00
    In beiden Normen geht es um die Reichweite des Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrechts der Kirche (vgl. zu § 118 Abs. 2 BetrVG: BAG 14. April 1988 - 6 ABR 36/86 - BAGE 58, 92, 102).

    Eine der Kirche zuzuordnende Einrichtung liegt demgemäß vor, wenn die Einrichtung ihrem Zweck nach auf die Verwirklichung eines kirchlichen Auftrages gerichtet und ein Mindestmaß an Einflußmöglichkeiten der Amtskirche gegeben ist (BAG 14. April 1988 - 6 ABR 36/86 - aaO S 102 f.; 24. Juli 1991 - 7 ABR 34/90 - BAGE 68, 170, 175; 30. April 1997 - 7 ABR 60/95 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 60 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 66).

    Nur wenn das gewährleistet und damit gesichert ist, daß die eigenen Gesetze der Kirche bei der Betätigung der Lebens- und Wesensäußerung durchgesetzt werden können, rechtfertigt es sich, einen Betrieb von den Konfrontationen staatlicher Betriebsverfassung zu befreien (BAG 14. April 1988 - 6 ABR 36/86 - aaO; 30. April 1997 - 7 ABR 60/95 - aaO).

    Der Senat hat in der auch vom Kläger angeführten Entscheidung vom 14. April 1988 (- 6 ABR 36/86 - aaO) das erforderliche Mindestmaß an Einflußmöglichkeiten bejaht, obwohl im konkreten Fall den im Kolpingwerk tätigen Priestern nicht die alleinige Regelungsbefugnis oder auch nur die Mehrheit in den entscheidenden Gremien zugestanden war.

    Anders als in dem vom Senat mit Urteil vom 14. April 1988 (- 6 ABR 36/86 - aaO) entschiedenen Fall sind beim Beklagten keine Priester als Mitglieder in hervorgehobener Position vorgeschrieben.

  • BAG, 30.04.1997 - 7 ABR 60/95

    Nichtigkeit einer Betriebsratswahl; Anwendbarkeit des BetrVG in einem Jugenddorf

    Auszug aus BAG, 26.07.2001 - 6 AZR 350/00
    Eine der Kirche zuzuordnende Einrichtung liegt demgemäß vor, wenn die Einrichtung ihrem Zweck nach auf die Verwirklichung eines kirchlichen Auftrages gerichtet und ein Mindestmaß an Einflußmöglichkeiten der Amtskirche gegeben ist (BAG 14. April 1988 - 6 ABR 36/86 - aaO S 102 f.; 24. Juli 1991 - 7 ABR 34/90 - BAGE 68, 170, 175; 30. April 1997 - 7 ABR 60/95 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 60 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 66).

    Nach dem Selbstverständnis der christlichen Kirchen, beschränkt sich Religionsausübung nicht nur auf den Bereich des Glaubens und des Gottesdienstes, sondern auch auf die Entfaltung zu Freiheit und Wirksamkeit in dieser Welt (BAG 30. April 1997 - 7 ABR 60/95 - aaO).

    Nur wenn das gewährleistet und damit gesichert ist, daß die eigenen Gesetze der Kirche bei der Betätigung der Lebens- und Wesensäußerung durchgesetzt werden können, rechtfertigt es sich, einen Betrieb von den Konfrontationen staatlicher Betriebsverfassung zu befreien (BAG 14. April 1988 - 6 ABR 36/86 - aaO; 30. April 1997 - 7 ABR 60/95 - aaO).

  • BAG, 10.03.1976 - 5 AZR 34/75

    Unfallverhütungsvorschriften - Privatrechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers -

    Auszug aus BAG, 26.07.2001 - 6 AZR 350/00
    Zwar ist anerkannt, daß gesetzliche Vorschriften, die dem Arbeitnehmerschutz dienen, diesen Schutzvorschriften inhaltlich entsprechende vertragliche Pflichten begründen (BAG 10. März 1976 - 5 AZR 34/75 - AP BGB § 618 Nr. 17 = EzA BGB § 618 Nr. 2; ErfK/Preis 2. Aufl. BGB § 611 Rn. 877).
  • BAG, 24.07.1991 - 7 ABR 34/90

    Kirchlicher Presseverband; Betriebsverfassung

    Auszug aus BAG, 26.07.2001 - 6 AZR 350/00
    Eine der Kirche zuzuordnende Einrichtung liegt demgemäß vor, wenn die Einrichtung ihrem Zweck nach auf die Verwirklichung eines kirchlichen Auftrages gerichtet und ein Mindestmaß an Einflußmöglichkeiten der Amtskirche gegeben ist (BAG 14. April 1988 - 6 ABR 36/86 - aaO S 102 f.; 24. Juli 1991 - 7 ABR 34/90 - BAGE 68, 170, 175; 30. April 1997 - 7 ABR 60/95 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 60 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 66).
  • LAG Baden-Württemberg, 20.01.2000 - 21 Sa 13/99

    Reichweite der verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungs- und

    Auszug aus BAG, 26.07.2001 - 6 AZR 350/00
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 20. Januar 2000 - 21 Sa 13/99 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 26.07.2001 - 6 AZR 138/00

    Höhere Vergütung als Schadensersatz

    Auszug aus BAG, 26.07.2001 - 6 AZR 350/00
    Im Parallelverfahren - 6 AZR 138/00 - hat das bischöfliche Ordinariat der Diözese Rottenburg-Stuttgart unter dem 7. Dezember 1999 auf die Anfrage des Landesarbeitsgerichts erklärt, der Beklagte sei nach der Satzungsänderung vom 23. Januar 1998 keine Einrichtung mehr, die als sonstiger kirchlicher Rechtsträger im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GrO anzusehen sei.
  • BAG, 16.03.2004 - 9 AZR 93/03

    Bereitschaftsdienst - Arbeitszeit - Kirchliche Regelung

    Derartige Regelungen sind nämlich nicht unmittelbar, sondern nur kraft vertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis anwendbar (BAG 13. November 2002 - 4 AZR 73/01 - AP AVR Caritasverband § 1 Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 4; 26. Juli 2001 - 6 AZR 350/00 - 28. Januar 1998 - 4 AZR 491/96 - AP AVR Caritasverband § 12 Nr. 11 = EzA BGB § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 44; aA Thüsing Anmerkung zu BAG 13. November 2002 - 4 AZR 73/01 - EzA BGB 2002 § 613a Nr. 4).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.2013 - 5 TaBV 8/12

    Betriebsratswahl in einem Krankenhausunternehmen mit hälftig kommunalen und

    Bei der Auslegung von § 118 Abs. 2 BetrVG gelten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts folgende Grundsätze (BAG vom 31.07.2002 - 7 ABR 12/01 -, juris Rz. 22 - 24, 30; BAG vom 05.12.2007 - 7 ABR 72/06 -, juris-Rz. 29 - 37, 55; BAG v. 26.07.2001 - 6 AZR 350/00, juris Rz. 54):.

    Es reicht aus, wenn die Einrichtung ihrem Zweck nach auf die Verwirklichung des kirchlichen Auftrages gerichtet ist, also eine Identität der Zielsetzungen vorliegt (BAG v. 26.07.2001 - 6 AZR 350/00, juris Rz. 54 f.).

  • KAG Paderborn, 08.10.2009 - XVII/06
    Demgegenüber hat das Bundesarbeitsgericht in einer späteren Entscheidung die Kirchlichkeit eines Kolping-Bildungswerks im Bereich der Diözese Rottenburg-Stuttgart verneint (Urteil vom 26.07.2001 -6 AZR 350/00 -).Es hat dies mit der Entwicklung begründet, die dieses Kolping- Bildungswerk im Laufe der Zeit durch Änderung seiner Satzung und sein Verhalten gegenüber der zuständigen kirchlichen Autorität genommen hatte.
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