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   BAG, 14.05.1987 - 6 AZR 498/85   

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BAG, 14.05.1987 - 6 AZR 498/85 (https://dejure.org/1987,1275)
BAG, Entscheidung vom 14.05.1987 - 6 AZR 498/85 (https://dejure.org/1987,1275)
BAG, Entscheidung vom 14. Mai 1987 - 6 AZR 498/85 (https://dejure.org/1987,1275)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beschäftigungsverpflichtung eines Arbeitgebers - Zeitpunkt der Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses - Weiterbeschäftigungsanspruch eines Auszubildenden wegen der Tätigkeit in einer Personalvertretung - Vorliegen individualrechtlicher Streitigkeiten aus dem ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Weiterbeschäftigungsanspruch Auszubildender: Rechtsweg, Fiktionswirkung, Beschäftigungsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 55, 284
  • NZA 1987, 820
  • BB 1987, 2091
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 23.08.1984 - 6 AZR 519/82

    Weiterbeschäftigungsanspruch: Mitgliedschaft in einem Ausbildungspersonalrat,

    Auszug aus BAG, 14.05.1987 - 6 AZR 498/85
    Die gesetzliche Zuweisung von Rechtsstreitigkeiten an die Verwaltungsgerichte nach den §§ 106, 107 Satz 2, 9 Abs. 4 BPersVG, 70 BremPersVG bezieht sich nur auf Verfahren, in denen der Arbeitgeber als Antragsteller tätig wird, um den gesetzlichen Übergang des Ausbildungsverhältnisses in ein Arbeitsverhältnis zu verhindern oder um ein Arbeitsverhältnis aufzulösen (erkennender Senat Urteil vom 13. März 1986 - 6 AZR 207/85 - EzA § 78 a BetrVG 1972 Nr. 17 = DB 1986, 2235 = NZA 1986, 836; BAGE 46, 270, 273 = AP Nr. 1 zu § 9 BPersVG).

    Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 78 a BetrVG (BAGE 46, 270, 273 f. = AP aaO) und zu § 9 BPersVG (Urteil vom 13. März 1986 - 6 AZR 207/85 - aaO) ist nur über die Anträge des Arbeitgebers nach den jeweiligen Absätzen 4 im arbeits- bzw. verwaltungsgerichtlichen Beschlußverfahren zu entscheiden.

    Die Mitgliedschaft in einem nach den §§ 95 BPersVG, 22 BremPersVG gebildeten Ausbildungspersonalrat ist Mitgliedschaft in einer Personalvertretung im Sinne des § 9 Abs. 1 BPersVG (BAGE 46, 270, 275 = AP aaO).

    Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 13. März 1986 - 6 AZR 207/85 - aaO; BAGE 46, 270 = AP aaO; BAG Urteil vom 23. Juni 1983 - 6 AZR 595/80 - BAGE 43, 115 = AP Nr. 10 zu § 78 a BetrVG 1972).

    Das kann die Feststellung sein, daß ein Arbeitsverhältnis nicht begründet worden ist, weil z.B. der Auszubildende nie einem der in § 9 Abs. 1 BPersVG genannten Organe angehört hat, er nicht in einem Ausbildungsverhältnis gestanden hat (BAG Urteil vom 23. August 1984 - 6 AZR 519/82 - AP Nr. 1 zu § 9 BPersVG), sein Ausscheiden aus dem Amt bereits länger als ein Jahr zurückliegt, weil er die Frist des § 9 Abs. 2 BPersVG nicht eingehalten hat oder weil dem Arbeitgeber letztlich die Weiterbeschäftigung nicht zumutbar war.

  • BAG, 13.03.1986 - 6 AZR 207/85

    Betriebsverfassungsrecht: Nachwirkender Schutz des vorübergehend nachgerückten

    Auszug aus BAG, 14.05.1987 - 6 AZR 498/85
    Die gesetzliche Zuweisung von Rechtsstreitigkeiten an die Verwaltungsgerichte nach den §§ 106, 107 Satz 2, 9 Abs. 4 BPersVG, 70 BremPersVG bezieht sich nur auf Verfahren, in denen der Arbeitgeber als Antragsteller tätig wird, um den gesetzlichen Übergang des Ausbildungsverhältnisses in ein Arbeitsverhältnis zu verhindern oder um ein Arbeitsverhältnis aufzulösen (erkennender Senat Urteil vom 13. März 1986 - 6 AZR 207/85 - EzA § 78 a BetrVG 1972 Nr. 17 = DB 1986, 2235 = NZA 1986, 836; BAGE 46, 270, 273 = AP Nr. 1 zu § 9 BPersVG).

    Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 78 a BetrVG (BAGE 46, 270, 273 f. = AP aaO) und zu § 9 BPersVG (Urteil vom 13. März 1986 - 6 AZR 207/85 - aaO) ist nur über die Anträge des Arbeitgebers nach den jeweiligen Absätzen 4 im arbeits- bzw. verwaltungsgerichtlichen Beschlußverfahren zu entscheiden.

    Diese Vorschrift gilt gemäß § 107 Satz 2 BPersVG im Lande Bremen unmittelbar (BAG Urteil vom 13. März 1986 - 6 AZR 207/85 - aaO).

    Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 13. März 1986 - 6 AZR 207/85 - aaO; BAGE 46, 270 = AP aaO; BAG Urteil vom 23. Juni 1983 - 6 AZR 595/80 - BAGE 43, 115 = AP Nr. 10 zu § 78 a BetrVG 1972).

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus BAG, 14.05.1987 - 6 AZR 498/85
    Die richterliche Überzeugung vom Bestand eines Arbeitsverhältnisses ist aber grundsätzlich Voraussetzung für das Zuerkennen eines Beschäftigungsanspruchs außerhalb des Regelungsbereichs der §§ 102 Abs. 5 BetrVG bzw. 79 Abs. 2 BPersVG (Großer Senat des Bundesarbeitsgerichts Beschluß vom 27. Februar 1985 - GS 1/84 - BAGE 48, 122 = AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht).

    Bis dahin kann der Arbeitnehmer alle Ansprüche aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis geltend machen, in der Regel auch einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung (BAG Beschluß vom 27. Februar 1985 - GS 1/84 - aaO, zu C I 3 der Gründe).

  • BAG, 15.01.1980 - 6 AZR 361/79

    Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden - Beendigung des

    Auszug aus BAG, 14.05.1987 - 6 AZR 498/85
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu dem mit § 9 BPersVG insoweit inhaltsgleichen § 78 a BetrVG kann aber angesichts des zwischenzeitlich eingeleiteten Beschlußverfahrens durch den Arbeitgeber nach § 9 Abs. 4 Nr. 1 BPersVG nicht von einem Arbeitsverhältnis ausgegangen werden (BAG Beschluß vom 12. Juni 1986 - 6 ABR 39/85 - unveröffentlicht; BAG Urteil vom 15. Januar 1980 - 6 AZR 361/79 - BAGE 32, 285 = AP Nr. 9 zu § 78 a BetrVG 1972; BAG Urteil vom 16. Januar 1979 - 6 AZR 153/77 - AP Nr. 5 zu § 78 a BetrVG 1972).

    Die Rechtsprechung des Senats hat im Schrifttum Zustimmung (Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 15. Aufl., § 78 a Rz 8 f.; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 78 a Rz 26; Thiele, GK-BetrVG, 3. Bearb. November 1982, § 78 a Rz 54; Auffarth, Festschrift für Herschel S. 19), aber auch Kritik erfahren (Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 78 a Rz 17 a; Reinecke, Die Übernahme des Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis nach § 78 a BetrVG, DB 1981, 889; Misera, Urteilsanm. in SAE 1980, 260; Moritz, DB 1974, 1016; Grunsky, Anm. zum Senatsurteil vom 15. Januar 1980 - 6 AZR 361/79 - in EzA § 78 a BetrVG 1972 Nr. 9; KR-Weigand, 2. Aufl., § 78 a BetrVG Rz 49).

  • BAG, 26.06.1986 - 8 AZR 266/84

    Schwerbehinderte: Anspruch auf Zusatzurlaub

    Auszug aus BAG, 14.05.1987 - 6 AZR 498/85
    durchsetzen (Wilrodt/Neumann, SchwbG, 6. Aufl., § 3 Rz 37), z. B. einen Anspruch auf Zusatzurlaub (BAG Urteil vom 26. Juni 1986 - 8 AZR 266/84 - AP Nr. 6 zu § 44 SchwbG, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).
  • BAG, 13.06.1985 - 2 AZR 410/84

    Weiterbeschäftigung bei Streit über Befristung

    Auszug aus BAG, 14.05.1987 - 6 AZR 498/85
    Diese Grundsätze hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts auf den Streit über die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses übertragen (Urteil vom 13. Juni 1985 - 2 AZR 410/84 - EzA § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 16).
  • BAG, 26.06.1986 - 8 AZR 75/83

    Zusatzurlaub für Schwerbehinderte - Schadenersatz

    Auszug aus BAG, 14.05.1987 - 6 AZR 498/85
    Das Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens nach § 4 SchwbG in der Fassung vom 26. August 1986 hat ebenso wie das eines etwaigen sozialgerichtlichen Verfahrens lediglich deklaratorischen Charakter und stellt klar, ob der Antragsteller Schwerbehinderter ist oder nicht (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zuletzt Urteil vom 26. Juni 1986 - 8 AZR 75/83 - AP Nr. 5 zu § 44 SchwbG, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).
  • BAG, 23.06.1983 - 6 AZR 595/80

    Anwendung von Vorschriften

    Auszug aus BAG, 14.05.1987 - 6 AZR 498/85
    Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 13. März 1986 - 6 AZR 207/85 - aaO; BAGE 46, 270 = AP aaO; BAG Urteil vom 23. Juni 1983 - 6 AZR 595/80 - BAGE 43, 115 = AP Nr. 10 zu § 78 a BetrVG 1972).
  • BAG, 16.01.1979 - 6 AZR 153/77

    Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden - Begründung eines Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 14.05.1987 - 6 AZR 498/85
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu dem mit § 9 BPersVG insoweit inhaltsgleichen § 78 a BetrVG kann aber angesichts des zwischenzeitlich eingeleiteten Beschlußverfahrens durch den Arbeitgeber nach § 9 Abs. 4 Nr. 1 BPersVG nicht von einem Arbeitsverhältnis ausgegangen werden (BAG Beschluß vom 12. Juni 1986 - 6 ABR 39/85 - unveröffentlicht; BAG Urteil vom 15. Januar 1980 - 6 AZR 361/79 - BAGE 32, 285 = AP Nr. 9 zu § 78 a BetrVG 1972; BAG Urteil vom 16. Januar 1979 - 6 AZR 153/77 - AP Nr. 5 zu § 78 a BetrVG 1972).
  • BAG, 15.01.1980 - 6 AZR 726/79

    Ersatzmitglieder der Jugendvertretung - Vertretung eines ordentlichen Mitglieds -

    Auszug aus BAG, 14.05.1987 - 6 AZR 498/85
    Das Berufsausbildungsverhältnis der Klägerin zu 2) endete vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung ihrer Amtszeit in der Jugendvertretung (BAG Urteil vom 15. Januar 1980 - 6 AZR 726/79 - AP Nr. 8 zu § 78 a BetrVG 1972), während die Klägerin zu 1) noch Mitglied des Ausbildungspersonalrats war, als sie ihre Abschlußprüfung ablegte.
  • BAG, 12.06.1986 - 6 ABR 39/85
  • ArbG Berlin, 28.07.2010 - 56 Ga 9404/10

    Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung - ehemaliger Ersatzmitglieder der

    Für Anträge von (Ersatz-) Mitgliedern der JAV auf vorläufige Beschäftigung sind die Gerichte für Arbeitssachen auch in den Fällen des § 9 BPersVG gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG rechtswegzuständig (BAG [23.08.1984] - 6 AZR 519/82 - AP BPersVG § 9 Nr. 1 = juris Rn. 17; BAG [14.05.1987] - 6 AZR 498/85 - AP BPersVG § 9 Nr. 4 = juris Rn. 14; BAG [13.03.1986] - 6 AZR 381/85 - AP BPersVG § 9 Nr. 2 = juris Rn. 11; a.A. wohl LAG Frankfurt a.M. [29.01.1987] - 12 Sa 1350/86 - juris Ls. und folgend KR/Weigand, 9. Aufl. [2009], BetrVG § 78a Rn. 48).

    Die Zuweisung von Rechtsstreitigkeiten nach § 9 Abs. 4 BPersVG an die Verwaltungsgerichte (§ 106 BPersVG) bezieht sich nur auf Verfahren, in denen der Arbeitgeber tätig wird, um den gesetzlichen Überleitungsschutz zu verhindern oder zu beenden, nicht jedoch auf Rechtsstreitigkeiten, die von einem in § 9 Abs. 1 BPersVG genannten Auszubildenden eingeleitet werden (BAG [23.08.1984] - 6 AZR 519/82 - AP BPersVG § 9 Nr. 1 = juris Rn. 17; BAG [14.05.1987] - 6 AZR 498/85 - AP BPersVG § 9 Nr. 4 = juris Rn. 14; BAG [13.03.1986] - 6 AZR 381/85 - AP BPersVG § 9 Nr. 2 = juris Rn. 11).

    Der Anspruch des Auszubildenden auf vorläufige Beschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluß des vom Arbeitgeber gemäß § 9 Abs. 4 BPersVG vor den Verwaltungsgerichten eingeleiteten Beschlußverfahrens ist bei den Gerichten für Arbeitssachen im Urteilsverfahren geltend zu machen (BAG [14.05.1987] - 6 AZR 498/85 - AP BPersVG § 9 Nr. 4 = juris Ls.; BAG [23.08.1984] - 6 AZR 519/82 - AP BPersVG § 9 Nr. 1 = juris Rn. 16).

    2.1 Die kündigungsschutzrechtlichen Grundsätze für einen allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch gelten im Fall des Weiterbeschäftigungsverlangens eines vermeintlichen JAV-Mitglieds beim Streit um die Anwendbarkeit des § 9 BPersVG entsprechend (vgl. BAG [14.05.1987] - 6 AZR 498/85 - AP BPersVG § 9 Nr. 4 = juris Ls. u. Rn. 28 ff.; Treber, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 3. Aufl. [2008], § 9 Rn. 49; Houben, NZA 2006, 769 (771)).

    Dass der Anknüpfungspunkt ein Ausbildungs- und kein Arbeitsverhältnis ist, steht einem Weiterbeschäftigungsanspruch auf Grund vergleichbarer Interessenlage nicht entgegen (BAG [14.05.1987] - 6 AZR 498/85 - AP BPersVG § 9 Nr. 4 = juris Rn. 29).

    Die gegenteilige Ansicht des BAG [14.05.1987] - 6 AZR 498/85 - AP BPersVG § 9 Nr. 4 = juris Ls. und Rn. 29 ist durch die spätere Änderung der Rechtsprechung des BAG überholt.

    Im Jahr 1987 vertrat das BAG noch die Ansicht, ein Antrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BPersVG verhindere das Entstehen eines gesetzlichen Arbeitsverhältnisses (BAG [14.05.1987] - 6 AZR 498/85 - AP BPersVG § 9 Nr. 4 = juris Rn. 23 m.w.N.).

    2.2 Ein Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers ist nicht schon durch eine entgegenstehende erstinstanzliche verwaltungsgerichtliche, nicht rechtskräftige Entscheidung ausgeschlossen (vgl. BAG [14.05.1987] - 6 AZR 498/85 - AP BPersVG § 9 Nr. 4 = juris Rn. 31).

    In Abgrenzung zu BAG [14.05.1987] - 6 AZR 498/85 - AP BPersVG § 9 Nr. 4 = juris Ls. und Rn. 31 kommt allerdings verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen grundsätzlich keine andere Dignität zu als arbeitsgerichtlichen.

  • BAG, 29.11.1989 - 7 ABR 67/88

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters nach Berufsausbildung

    Der Feststellungsantrag nach Nr. 1 des § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG wandelt sich in einem solchen Falle in einen Antrag nach Nr. 2 dieser Vorschrift auf Auflösung des nunmehr begründeten Arbeitsverhältnisses um, ohne daß es einer förmlichen Antragsänderung bedarf (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung - vgl insbesonder BAGE 55, 284 [BAG 14.05.1987 - 6 AZR 498/85] = AP Nr. 4 zu § 9 BPersVG).

    Diese seine Auffassung von der unterschiedlichen Bedeutung und Tragweite der beiden Antragsalternativen des § 78a Abs. 4 BetrVG hat der Sechste Senat in seinem Beschluß vom 14. Mai 1987 (BAGE 55, 284 [BAG 14.05.1987 - 6 AZR 498/85] = AP Nr. 4 zu § 9 BPersVG), der zu der dem § 78a BetrVG entsprechenden und im wesentlichen inhaltsgleichen Vorschrift des § 9 BPersVG ergangen ist, noch einmal bekräftigt und verdeutlicht.

    Es bliebe ihm nur die Möglichkeit, durch Klage im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren gegen den Arbeitgeber seine vorläufige Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Beschlußverfahrens nach § 78a Abs. 4 BetrVG zu erstreiten, wenn dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zuzumuten ist (BAGE 55, 284 ff. [BAG 14.05.1987 - 6 AZR 498/85] = AP Nr. 4 zu § 9 BPersVG).

    Soweit der Sechste Senat in dem oben angeführten Urteil vom 14. Mai 1987 (BAGE 55, 284, 292 [BAG 14.05.1987 - 6 AZR 498/85] = AP Nr. 4 zu § 9 BPersVG, zu II 4b, bb der Gründe) es für denkbar hält, daß der Gesetzgeber den entscheidungsfreudigen Arbeitgeber, dem es gelingt, noch vor dem Eintritt der Fiktionswirkung des § 78a Abs. 2 BetrVG die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung mit einem Feststellungsantrag bei Gericht geltend zu machen, bewußt nicht mit dem Bestand eines Arbeitsverhältnisses belasten wollte, fehlt es für ein derartiges gesetzgeberisches Motiv an jeglichem Anhaltspunkt.

    Das entspricht ebenfalls der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der der Arbeitgeber den Feststellungsantrag nach § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BetrVG sowohl darauf stützen kann, daß ihm die Weiterbeschäftigung des Auszubildenden nicht zuzumuten sei, als auch darauf, daß die Voraussetzungen des § 78a Abs. 2 oder 3 BetrVG nicht gegeben seien, weil z.B. der Auszubildende nie einem der in § 78a Abs. 1 BetrVG genannten Betriebsverfassungsorgane angehört habe, weil sein Ausscheiden aus dem Amt bereits länger als ein Jahr zurückliege oder weil er seine Weiterbeschäftigung nicht form- oder fristgerecht verlangt habe (so zuletzt BAG Beschluß vom 14. Mai 1987, BAGE 55, 284, 293 [BAG 14.05.1987 - 6 AZR 498/85] = AP Nr. 4 zu § 9 BPersVG, zu II 4b dd der Gründe).

  • LAG Hamm, 28.03.2007 - 10 SaGa 11/07

    einstweilige Verfügung auf Beschäftigung eines Jugend- und

    Aus einem nach § 78 a Abs. 2 BetrVG begründeten Arbeitsverhältnis kann der Auszubildende gegenüber dem Arbeitgeber alle Ansprüche aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis, und damit auch den Anspruch auf eine tatsächliche Beschäftigung geltend machen (BAG, Urteil vom 15.01.1980 - AP BetrVG 1972 § 78 a Nr. 9; BAG, Urteil vom 14.05.1987 - AP BPersVG § 9 Nr. 4 m.w.N.).

    Selbst wenn mit der Beklagten angenommen werden müsste, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auf Grund des im Verfahren 5 BV 10/07 Arbeitsgericht Bochum gestellten Antrags wieder aufgelöst werden müsste, ist die Beklagte auf Grund des nach § 78 a Abs. 2 BetrVG zustande gekommenen Arbeitsverhältnisses jedenfalls bis zur Rechtskraft des eine Auflösung aussprechenden Beschlusses verpflichtet, den Kläger entsprechend seiner Ausbildung tatsächlich zu beschäftigen (BAG, Urteil vom 15.01.1980 - AP BetrVG 1972 § 78 a Nr. 9; BAG, Urteil vom 14.05.1987 - AP BPersVG § 9 Nr. 4; LAG Köln, Beschluss vom 31.03.2005 - LAGE § 78 a BetrVG 2001 Nr. 2).

  • LAG Hamm, 01.04.2011 - 10 Sa 2315/10

    Unbegründete Weiterbeschäftigungsklage eines Jugend- und Auszubildendenvertreters

    Insbesondere die Geltendmachung des Anspruchs eines Ausgebildeten auf tatsächliche Beschäftigung nach Begründung eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 78 a BetrVG erfolgt im Urteilsverfahren (BAG 14.05.1987 - 6 AZR 498/85 - AP BPersVG § 9 Nr. 4; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 25. Aufl., § 78 a Rn. 61 m.w.N.).

    § 78 a Abs. 2 BetrVG beschreibt in seinem Gesetzeswortlaut nur die Voraussetzungen, unter denen ein Arbeitsverhältnis entsteht, das seinerseits erst die Grundlage für einen Weiterbeschäftigungsanspruch sein kann (BAG 14.05.1987 - 6 AZR 498/85 - AP BPersVG § 9 Nr. 4).

    Zwar kann ein Auszubildender aus einem nach § 78 a Abs. 2 BetrVG begründeten Arbeitsverhältnis gegenüber dem Arbeitgeber alle Ansprüche aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis, und damit auch den Anspruch auf eine tatsächliche Beschäftigung, geltend machen (BAG 15.01.1980 - 6 AZR 361/79 - AP BetrVG 1972 § 78 a Nr. 9; BAG 14.05.1987 - 6 AZR 498/85 - AP BPersVG § 9 Nr. 4).

  • BAG, 24.07.1991 - 7 ABR 68/90

    Jugendvertreter - Übernahme in befristetes Arbeitsverhältnis

    Wie der erkennende Senat im Beschluß vom 29. November 1989 (BAGE 63, 319, 323 ff. [BAG 29.11.1989 - 7 ABR 67/88] = AP Nr. 20 zu § 78 a BetrVG 1972, zu B II 1 a der Gründe) unter Aufgabe der früheren abweichenden Rechtsprechung (vgl. insbesondere BAGE 55, 284 [BAG 14.05.1987 - 6 AZR 498/85] = AP Nr. 4 zu § 9 BPersVG) entschieden und näher begründet hat, hindert auch ein Feststellungsantrag nach § 78 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BetrVG, den der Arbeitgeber bis zur Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stellen kann, das Entstehen eines Arbeitsverhältnisses nach § 78 a Abs. 2 bzw. Abs. 3 BetrVG nicht, wenn diesem Antrag im Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses noch nicht rechtskräftig stattgegeben worden ist.
  • ArbG Wetzlar, 10.10.1988 - 1 Ca 275/88

    Begründung eines Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Dauer kraft Gesetzes

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  • BAG, 10.02.1988 - 7 AZR 607/86

    Weiterbeschäftigungsanspruch: Rechtsweg zur Geltendmachung des Anspruchs eines

    Der Anspruch eines nach § 9 BPersVG geschützten Jugendvertreters auf seine tatsächliche Weiterbeschäftigung ist vor dem Gerichten für Arbeitssachen im Urteilsverfahren geltend zu machen (im Anschluß an BAG, Urteil vom 14. Mai 1987, 6 AZR 498/85 = NZA 1987, 820).

    Dies hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem - nach Verkündung der angefochtenen Entscheidung ergangenen - Urteil vom 14. Mai 1987 (- 6 AZR 498/85 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) ausdrücklich festgestellt.

  • BVerwG, 31.05.1990 - 6 P 16.88

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Jugendvertreters im Krankenpflegebereich

    Dem steht nicht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Mai 1987 (- 6 AZR 498/85 -, PersV 1989, 435 = BAGE 55, 284 ) entgegen.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.09.2009 - 6 L 2/09

    Unbefristete Übernahme einer Auszubildenden nach § 9 BPersVG

    Eine unmittelbare Anwendung des § 126 Abs. 1 BGB auf das Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 9 Abs. 3 BPersVG scheidet aus, weil es sich beim Personalvertretungsrecht um öffentliches Dienstrecht handelt (vgl. BAG, Urt. v. 14.05.1987 - 6 AZR 498/85 - Rdnr. 12 ).
  • LAG Baden-Württemberg, 10.02.2003 - 15 Sa 102/02

    Beschäftigungsanspruch; Weiterbeschäftigungsanspruch

    Einen Beschäftigungsanspruch kann somit der Arbeitnehmer gegebenenfalls im unangefochtenen Arbeitsverhältnis gerichtlich durchsetzen, während der Weiterbeschäftigungsanspruch auf die tatsächliche Beschäftigung des Arbeitnehmers abzielt, obwohl der Vertragspartner Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt hat bzw. im Streit ist, ob nach Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses auf Grund spezieller Vorschriften ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet gilt (vgl. BAG, Urteil v. 14. Mai 1987 - 6 AZR 498/85, BAGE 55, 284 = AP Nr. 4 zu § 9 BPersVG).
  • VGH Bayern, 17.10.2011 - 17 P 11.1085

    Weiterbeschäftigungsanspruch; Verzicht durch Abschluss eines befristeten

  • VGH Hessen, 07.12.1988 - HPV TL 3847/88

    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters nach Abschluß seiner Ausbildung -

  • VGH Bayern, 17.10.2011 - 17 P 11.1086

    Weiterbeschäftigungsanspruch; Verzicht durch Abschluss eines befristeten

  • LAG Hamburg, 30.09.1994 - 94

    Durchsetzung eines Beschäftigungsanpruchs im Wege des einstweiligen

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