Betriebsverfassungsgesetz
| Vierter Teil - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§§ 74 - 113) |
| Erster Abschnitt - Allgemeines (§§ 74 - 80) |
(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.
(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Auf dieses Arbeitsverhältnis ist insbesondere § 37 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats endet.
(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen,
| 1. | festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach Absatz 2 oder 3 nicht begründet wird, oder | |
| 2. | das bereits nach Absatz 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, |
wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht sind der Betriebsrat, die Bordvertretung, der Seebetriebsrat, bei Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese Beteiligte.
(5) Die Absätze 2 bis 4 finden unabhängig davon Anwendung, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.
Rechtsprechung zu § 78a BetrVG
194 Entscheidungen zu § 78a BetrVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 15.11.2006 - 7 ABR 15/06
Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78a Abs. 4 BetrVG
- BAG, 06.11.1996 - 7 ABR 54/95
Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78 a Abs. 4 BetrVG
- BAG, 29.11.1989 - 7 ABR 67/88
Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters nach Berufsausbildung
- BAG, 24.07.1991 - 7 ABR 68/90
Jugendvertreter - Übernahme in befristetes Arbeitsverhältnis
- BAG, 12.11.1997 - 7 ABR 73/96
Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78 a Abs. 4 BetrVG
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamm, 17.07.1996 - 3 TaBV 10/96
Weiterbeschäftigungsanspruch: freier Arbeitsplatz als Voraussetzung
- LAG Hamm, 17.07.1996 - 3 TaBV 10/96
- BAG, 16.08.1995 - 7 ABR 52/94
Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters
- BAG, 08.08.2007 - 7 ABR 43/06
Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78a Abs 4 BetrVG
Zum selben Verfahren:
- LAG Nürnberg, 08.02.2006 - 9 TaBV 35/04
Auszubildendenvertretung im Betrieb A... AG Training Center
- LAG Nürnberg, 08.02.2006 - 9 TaBV 35/04
- BAG, 12.11.1997 - 7 ABR 63/96
Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach § 78a BetrVG
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Literatur im Internet zu § 78a BetrVG
- Weiterbeschäftigungsanpruch und Kündigungsschutz für Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung. von RA Jörg Halbe, Köln (Überblick)
über www.wagnerhalbe.de
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Querverweise
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung und Personalvertretung
- § 15 II (Unzulässigkeit der Kündigung)
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