Rechtsprechung zu § 78a BetrVG
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BAG, 01.12.2004 - 7 AZR 129/04
Volontär - Weiterbeschäftigung nach § 78a BetrVG
1. Beschäftigte in einem anderen Vertragsverhältnis iSd. § 19 BBiG können dann den Schutz des § 78a BetrVG in Anspruch nehmen, wenn sie eingestellt worden sind, um berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen zu erwerben. Voraussetzung dafür ist, dass nach Ausbildungsvertrag oder tariflichen Vorschriften ein geordneter Ausbildungsgang vorgeschrieben ist und die Dauer der Ausbildung mindestens zwei Jahre beträgt.
2. § 19 BBiG gilt nicht für Arbeitsverhältnisse. § 78a BetrVG findet deshalb auf Volontäre keine Anwendung, die vorrangig die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringen.
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BAG, 05.04.2000 - 7 ABR 6/99
Kosten anwaltlicher Tätigkeit für ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung in einem Verfahren nach § 78a Abs. 4 BetrVG
Der Arbeitgeber hat nicht die Kosten einer anwaltlichen Tätigkeit zu tragen, die einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung in einem Verfahren nach § 78a Abs. 4 BetrVG entstanden sind.
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BAG, 08.08.2007 - 7 ABR 43/06
Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78a Abs. 4 BetrVG
Gründe: A. Die Beteiligten streiten über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Mitglieds einer durch Tarifvertrag errichteten Auszubildendenvertretung.
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BAG, 05.12.2007 - 7 ABR 65/06
Auszubildendenvertreter - Begründung und Auflösung eines Arbeitsverhältnisses
Gründe: A. Die Beteiligten streiten darüber, ob zwischen der antragstellenden Arbeitgeberin und dem Beteiligten zu 2) als Ersatzmitglied einer durch Tarifvertrag errichteten Auszubildendenvertretung ein Arbeitsverhältnis entstanden ist und ggf. über dessen Auflösung.
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BAG, 20.02.2008 - 7 ABR 9/07
Auszubildendenvertreter - Begründung und Auflösung eines Arbeitsverhältnisses
Gründe: A. Die Beteiligten streiten darüber, ob zwischen der antragstellenden Arbeitgeberin und der Beteiligten zu 2) als Mitglied einer durch Tarifvertrag errichteten Auszubildendenvertretung ein Arbeitsverhältnis entstanden ist und ggf. über dessen Auflösung.
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BVerwG, 01.11.2005 - 6 P 3.05
Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Vorhandensein eines Arbeitsplatzes; Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers; Entscheidungsfreiheit der Ausbildungsdienststelle; Missbrauchskontrolle.
1. Für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für den Jugendvertreter zur Verfügung steht, kommt es allein auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle an.
2. Unterliegt die Ausbildungsdienststelle bei der Stellenbewirtschaftung keinen Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers in Bezug auf berufliche Qualifikation und Fachrichtung, so ist sie bei der Festlegung des Anforderungsprofils für die zu besetzende Stelle nicht durch § 9 BPersVG gebunden; dessen Wirkung erschöpft sich hier in einer gerichtlichen Missbrauchskontrolle.
3. Entscheidet sich die Ausbildungsdienststelle dafür, mit den ihr zugewiesenen Mitteln einen Arbeitsplatz zu schaffen, der der Qualifikation des Jugendvertreters entspricht, so ist dieser Arbeitsplatz vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen.
BPersVG § 9
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BVerwG, 29.03.2006 - 6 PB 2.06
Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit.
Die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses; nach diesem Zeitpunkt frei werdende Arbeitsplätze sind nicht zu berücksichtigen.
BPersVG § 9
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BVerwG, 28.07.2006 - 6 PB 9.06
Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Feststellungs- und Auflösungsantrag des Arbeitgebers.
Stellt der Arbeitgeber nach der gesetzlichen Begründung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht begründet worden ist, so ist dieses Begehren als Auflösungsantrag gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG auszulegen, wenn in der Antragsbegründung ausschließlich die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung geltend gemacht wird.
BPersVG § 9
