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   BAG, 28.02.2002 - 6 AZR 525/01   

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https://dejure.org/2002,6921
BAG, 28.02.2002 - 6 AZR 525/01 (https://dejure.org/2002,6921)
BAG, Entscheidung vom 28.02.2002 - 6 AZR 525/01 (https://dejure.org/2002,6921)
BAG, Entscheidung vom 28. Februar 2002 - 6 AZR 525/01 (https://dejure.org/2002,6921)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Abfindung bei Ablehnung eines Ersatzarbeitsplatzes

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage einer Arbeitnehmerin (Sachbearbeiterin) auf Zahlung einer Abfindung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung wegen der Weigerung der Arbeitnehmerin auf Annahme eines Teilzeitarbeitsplatzes; Zumutbarkeit einer Teilzeitbeschäftigung; Vorrang der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tarifauslegung - Abfindung bei Ablehnung eines Ersatzarbeitsplatzes; Anspruch auf Abfindung bei Ablehnung eines Ersatzarbeitsplatzes; Zumutbarkeit der Annahme eines anderen angebotenen Arbeitsplatzes; Angebot einer Teilzeitbeschäftigung; einzelfallbezogene Abwägung der ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 242; Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6. 7. 1992 i. d... . F. des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 5. 5. 1998 (TV soziale Absicherung) § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 1, Abs. 5 Buchst. a, Abs. 6 und Abs. 7
    Keine Abfindung bei Ablehnung eines Ersatzarbeitsplatzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2002, 1055 (Ls.)
  • DB 2002, 1894
  • DB 2002, 1946
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 18.04.1996 - 6 AZR 607/95

    Abfindung bei Ablehnung eines Ersatzarbeitsplatzes

    Auszug aus BAG, 28.02.2002 - 6 AZR 525/01
    Unter Kenntnissen ist dabei das tätigkeitsbezogene Sach- und Erfahrungswissen zu verstehen (Senat 18. April 1996 - 6 AZR 607/95 - AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 14 = EzA TVG § 4 Personalabbau Nr. 5), während der Begriff der Fähigkeiten die körperliche und geistige Eignung zur Erfüllung der Anforderungen der neuen Tätigkeit erfaßt (Senat 18. April 1996 aaO).

    Dies hat der Senat nicht nur aus dem Wortlaut des Klammerzusatzes "Ablehnung eines anderen angebotenen Arbeitsplatzes ..." entnommen sondern auch aus dem Sinn und Zweck des Tarifvertrags geschlossen (Senat 18. April 1996 aaO und 30. Januar 1997 - 6 AZR 859/95 - AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 18 = EzA TVG § 4 Personalabbau Nr. 7).

    Bietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen nach seinem Arbeitszeitvolumen nicht mehr hinnehmbaren Teilzeitarbeitsplatz an, so kann er sich nicht auf den Ausschlußtatbestand des § 4 Abs. 5 Buchst. a TV soziale Absicherung berufen (Senat 18. April 1996 aaO und 30. Januar 1997 aaO).

    In der Entscheidung vom 18. April 1996 (aaO) hat der erkennende Senat die Annahme einer Teilzeitbeschäftigung mit 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers als grundsätzlich nicht unzumutbar angesehen.

  • BAG, 30.01.1997 - 6 AZR 784/95

    Abfindung - Auflösung der Beschäftigungsstelle

    Auszug aus BAG, 28.02.2002 - 6 AZR 525/01
    (1) Aus dem Wortlaut des Klammerzusatzes, auf den es für die Tarifauslegung zunächst ankommt (st. Rspr. des Bundesarbeitsgerichts, vgl. 30. Januar 1997 - 6 AZR 784/95 - AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 22 = EzA TVG § 4 Personalabbau Nr. 8), kann nicht abgeleitet werden, daß die Annahme eines Arbeitsplatzangebotes mit einer Arbeitszeit von weniger als 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers stets unzumutbar ist.

    Bietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen nach seinem Arbeitszeitvolumen nicht mehr hinnehmbaren Teilzeitarbeitsplatz an, so kann er sich nicht auf den Ausschlußtatbestand des § 4 Abs. 5 Buchst. a TV soziale Absicherung berufen (Senat 18. April 1996 aaO und 30. Januar 1997 aaO).

    In einem weiteren Urteil vom 30. Januar 1997 (aaO) hat der Senat die Annahme einer Teilzeitbeschäftigung mit einer von 40 auf 25 Stunden in der Woche verringerten Arbeitszeit für unzumutbar gehalten, weil sich das Gesamtarbeitsvolumen aller mit der dortigen Klägerin vergleichbaren Arbeitnehmer des Betriebes nur um 25 % verringert hatte, die Arbeitszeit der Klägerin aber nach dem Änderungsangebot um 37, 5 % auf 62, 5 % der bisherigen Arbeitszeit herabgesetzt werden sollte.

  • BAG, 30.01.1997 - 6 AZR 859/95

    Abfindung bei Ablehnung eines Ersatzarbeitsplatzes

    Auszug aus BAG, 28.02.2002 - 6 AZR 525/01
    Dies hat der Senat nicht nur aus dem Wortlaut des Klammerzusatzes "Ablehnung eines anderen angebotenen Arbeitsplatzes ..." entnommen sondern auch aus dem Sinn und Zweck des Tarifvertrags geschlossen (Senat 18. April 1996 aaO und 30. Januar 1997 - 6 AZR 859/95 - AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 18 = EzA TVG § 4 Personalabbau Nr. 7).
  • LAG Sachsen, 14.06.2001 - 6 Sa 247/01

    Annahme eines arbeitgeberseitigen Angebots auf Fortbeschäftigung

    Auszug aus BAG, 28.02.2002 - 6 AZR 525/01
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 14. Juni 2001 - 6 Sa 247/01 - aufgehoben.
  • BAG, 21.04.2005 - 6 AZR 361/04

    Tarifauslegung - Abfindung bei Ablehnung eines anderen Arbeitsplatzes

    aa) Unter Kenntnissen ist das tätigkeitsbezogene Sach- und Erfahrungswissen zu verstehen, während der Begriff der Fähigkeiten die körperliche und geistige Eignung zur Erfüllung der Anforderungen der neuen Tätigkeit umfasst (BAG 18. April 1996 - 6 AZR 607/95 - AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 14 = EzA TVG § 4 Personalabbau Nr. 5, zu II 2 a der Gründe; 29. Oktober 1998 - 6 AZR 271/97 -, zu II 3 a der Gründe; 26. April 2001 - 6 AZR 685/99 - ZTR 2002, 80, zu 2 a aa der Gründe; 28. Februar 2002 - 6 AZR 525/01 - EzA TVG § 4 Personalabbau Nr. 9, zu I 2 b der Gründe).

    Im Verhältnis zum bisherigen Arbeitsplatz muss der angebotene Ersatzarbeitsplatz nicht gleichwertig sein (BAG 18. April 1996 - 6 AZR 607/95 - AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 14 = EzA TVG § 4 Personalabbau Nr. 5, zu II 2 b der Gründe; 30. Januar 1997 - 6 AZR 859/95 - AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 18 = EzA TVG § 4 Personalabbau Nr. 7, zu II 2 b der Gründe; 28. Februar 2002 - 6 AZR 525/01 - EzA TVG § 4 Personalabbau Nr. 9, zu I 2 c aa der Gründe).

    Der Senat hat ein befristetes Arbeitsverhältnis ebenso für zumutbar gehalten (1. Dezember 1994 - 6 AZR 571/94 -ZTR 1995, 462) wie das Angebot eines Teilzeitarbeitsverhältnisses (28. Februar 2002 - 6 AZR 525/01 - EzA TVG § 4 Personalabbau Nr. 9).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 18.07.2017 - 11 Sa 266/17

    Abfindung aus einem Sozialplan - Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsplatzes

    Im Verhältnis zum bisherigen Arbeitsplatz muss der angebotene Ersatzarbeitsplatz nicht gleich sein, es kann sogar eine Teilzeittätigkeit zumutbar sein (BAG, Urteil vom 28. Februar 2002- 5 AZR 525/01 - ZTR 2002, 487 zum TV soziale Absicherung).
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