Rechtsprechung
   VGH Bayern, 02.06.2006 - 6 B 04.1191   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,25450
VGH Bayern, 02.06.2006 - 6 B 04.1191 (https://dejure.org/2006,25450)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02.06.2006 - 6 B 04.1191 (https://dejure.org/2006,25450)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02. Juni 2006 - 6 B 04.1191 (https://dejure.org/2006,25450)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,25450) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit eines Ausbaubeitragsbescheides für eine Fahrbahn; Anfertigung von Bebauungsplänen als Satzungen

  • Judicialis

    BauGB § 125 Abs. 2 n.F.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 02.06.2006 - 6 B 04.1237

    Erschließungsbeitragsrecht, Anbaufunktion, planungsrechtliche Grundlage

    Auszug aus VGH Bayern, 02.06.2006 - 6 B 04.1191
    Gleichfalls mit Bescheid vom 12. April 1999 setzte die Beklagte einen Erschließungsbeitrag für die erstmalig endgültige Herstellung von Straßenentwässerung, Beleuchtung und Gehsteig "an der Nordseite" der P******** Straße in Höhe von 16.003,65 DM fest (VGH vom 2.6.2006 Az. 6 B 04.1237).

    Mit Blick darauf, dass die abgerechnete Fahrbahn allenfalls zum Teil innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans liegt und sich für die Flächen außerhalb ein den Anforderungen des § 125 Abs. 2 BauGB in der seit 1. Januar 1998 (Art. 1 Nr. 46 des Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998 vom 18.8.1997 BGBl I 2081/2094) bzw. seit 20. Juli 2004 (Art. 1 Nr. 47 des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.6.2004 BGBl I 1359/1373) geltenden Fassung genügender Abwägungsvorgang nicht nachweisen lässt, ist die sachliche Erschließungsteilbeitragspflicht für die Fahrbahn (im Gegensatz zu derjenigen für die Teileinrichtungen Gehsteig, Beleuchtung und Entwässerung - vgl. VGH vom 2.6.2006 Az. 6 B 04.1237) bis heute nicht entstanden.

  • BVerwG, 26.11.2003 - 9 C 2.03

    Erschließungsbeitrag; Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen

    Auszug aus VGH Bayern, 02.06.2006 - 6 B 04.1191
    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 26. November 2003 (NVwZ 2004, 483 = DVBl 2004, 391) mit der neuen Rechtslage nach Wegfall des Zustimmungserfordernisses seitens der höheren Verwaltungsbehörde befasst und ausgeführt, schon nach der früheren Rechtslage seien diese Anforderungen an die Bauleitplanung einschließlich der ihnen vorgegebenen planerischen Gestaltungsfreiheit der Gemeinde maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gemeindlichen Entscheidung über die Ausgestaltung einer Anbaustraße im unbeplanten Innenbereich gewesen.
  • VGH Bayern, 04.04.2003 - 1 N 01.2240

    Änderungsbebauungsplan; Schallschutzwand; Carport; Ausfertigungsmangel (offen

    Auszug aus VGH Bayern, 02.06.2006 - 6 B 04.1191
    Bebauungspläne sind als Satzungen auszufertigen, bevor sie in Kraft gesetzt werden (BayVGH v. 4.4.2003 BayVBl. 2004, 22 f.).
  • VG Augsburg, 22.12.2011 - Au 2 K 10.1430

    Erschließungsbeitragsbescheid nur gegen einen Miteigentümer

    Die Ortsstraße "..." stellt eine beitragspflichtige Erschließungsanlage dar, für die die Beitragspflicht am 12. Juni 2008 (erst) mit der Beschlussfassung des Stadtrats der Beklagten zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB entstanden ist (vgl. BVerwG vom 26.11.2003 NVwZ 2004, 483; BayVGH vom 2.6.2006 Az. 6 B 04.1191 ).
  • BVerwG, 21.09.2006 - 9 B 15.06

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Grundsätzliche Bedeutung einer

    Von daher durfte der Verwaltungsgerichtshof den Vortrag der Klägerin weil die Kosten des Ausbaus der Fahrbahnfläche nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits waren (sondern des Parallelverfahrens VGH 6 B 04.1191) insoweit für unerheblich halten.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht