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   BVerwG, 04.10.2001 - 6 B 39.01   

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BVerwG, 04.10.2001 - 6 B 39.01 (https://dejure.org/2001,8331)
BVerwG, Entscheidung vom 04.10.2001 - 6 B 39.01 (https://dejure.org/2001,8331)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Oktober 2001 - 6 B 39.01 (https://dejure.org/2001,8331)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines Verfahrensmangels wegen Ablehnung eines Beweisantrages - Verstoß gegen gerichtliche Aufklärungspflichten - Untauglichkeit des Beweismittels - Unterschied zwischen dem Beweis durch "sachverständigen Zeugen" und dem Beweis durch "Sachverständige" bei ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 06.02.1985 - 8 C 15.84

    Zeugenbeweis - Sachverständiger Zeuge - Sachverständiger - Abgrenzung

    Auszug aus BVerwG, 04.10.2001 - 6 B 39.01
    Aus § 86 Abs. 1 VwGO, wonach dem Tatsachengericht eine umfassende Pflicht obliegt, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, folgt vielmehr zugleich, dass Beweisanträge grundsätzlich nur abgelehnt werden dürfen, wenn das vom Antragsteller angebotene Beweismittel schlechterdings untauglich ist, wenn es auf die Beweistatsache nicht ankommt oder wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, dann muss der (Zeugen-)Beweis antragsgemäß erhoben werden (m.w.N. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 = Buchholz 303 § 414 ZPO Nr. 1).

    Reicht ein bereits eingeholtes Gutachten aus, um das Gericht in die Lage zu versetzen, die entscheidungserheblichen Fragen sachkundig beurteilen zu können, ist die Einholung eines weiteren Gutachtens oder Obergutachtens weder notwendig noch veranlasst (BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1985 - a.a.O.).

    Der Arzt ist hingegen (sachverständiger) Zeuge und Sachverständiger, wenn er zugleich die Auswirkungen der Krankheit aufgrund seiner besonderen (fach-)ärztlichen Sachkunde beurteilt (BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1985 - a.a.O.).

    Die Nichteinholung eines weiteren Gutachtens im Wehrheranziehungsverfahren ist in aller Regel nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn das bereits vorliegende Gutachten auch für den nicht Sachkundigen erkennbare Mängel aufweist, insbesondere von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen besteht, wenn ein anderer Sachverständiger über bessere Forschungsmittel verfügt oder wenn es sich um besonders schwierige (medizinische) Fragen handelt, die umstritten sind oder zu denen einander widersprechende Gutachten vorliegen (BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1985 - a.a.O.).

  • BVerwG, 18.12.1998 - 6 B 108.98

    Tauglichkeit; fachärztliches Gutachten; wehrmedizinische Sachkunde;

    Auszug aus BVerwG, 04.10.2001 - 6 B 39.01
    In solchen Fällen muss das Tatsachengericht in Ermangelung der erforderlichen eigenen besonderen Sachkunde gerichtlichen Sachverständigenbeweis erheben, um den entscheidungserheblichen Sachverhalt pflichtgemäß vollständig aufzuklären (Beschluss vom 18. Dezember 1998 - BVerwG 6 B 108.98 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG).
  • BVerwG, 15.11.1978 - 8 C 35.76

    Gediente Wehrpflichtige - Bedingte Einberufung - Bereitschaftsfall -

    Auszug aus BVerwG, 04.10.2001 - 6 B 39.01
    Seinen gesundheitlichen Belangen wird durch die bei Dienstantritt stattfindende Einstellungsuntersuchung Rechnung getragen (ebenso zur Prüfung von Zurückstellungsgründen: BVerwGE 57, 69).
  • BVerwG, 29.06.1967 - VIII C 109.67

    Mobilmachung - Einberufung für den "Verteidigungsfall" ist rechtens

    Auszug aus BVerwG, 04.10.2001 - 6 B 39.01
    Dies bedeutet, dass die Pflicht der Wehrbehörden, den gedienten Wehrpflichtigen vor der Einberufung ärztlich untersuchen zu lassen, entfällt und dass der Truppenarzt die Untersuchung bei der Einstellung vornimmt (vgl. BVerwGE 27, 263, 265, 267; Boehm-Tettelbach, Wehrpflichtgesetz, § 48 Rn. 6 und 9; Steinlechner, Wehrpflichtgesetz, 5. Aufl. 1996, § 48 Rn. 9).
  • BVerwG, 02.04.2014 - 3 B 62.13

    Untersagung der Haltung von Pferden auf mit Stacheldraht eingezäunten Weiden

    Ein Verfahrensmangel liegt nur dann vor, wenn sich die Einholung eines zusätzlichen Gutachtens wegen fehlender Eignung der bereits gegebenen Erkenntnis- und Beurteilungsgrundlagen hätte aufdrängen müssen, etwa weil sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der Erkenntnisquelle bestehen, so dass sie nicht geeignet sind, dem Gericht die für die Entscheidung notwendige Sachkunde zu vermitteln (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31 S. 2, Beschlüsse vom 4. Oktober 2001 - BVerwG 6 B 39.01 - Buchholz 448.0 § 23 WPflG Nr. 11 S. 2 f. und vom 29. Mai 2009 - BVerwG 2 B 3.09 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 5 Rn. 7).
  • BVerwG, 12.10.2010 - 6 B 26.10

    Wehrdienstfähigkeit; sachverständiger Zeuge; Sachverständiger; zur Abgrenzung der

    Diese Begründung der Verfahrensrüge und der zuvor in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellte Hilfsbeweisantrag tragen, wie sich bereits aus der nicht einheitlichen Bezeichnung der begehrten Beweiserhebung ergibt, dem Unterschied zwischen dem Beweis durch einen sachverständigen Zeugen gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 414 ZPO und dem Sachverständigenbeweis nach § 98 VwGO i.V.m. 402 ff. ZPO nicht hinreichend Rechnung (vgl. zum Folgenden: Urteil vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 = Buchholz 303 § 414 ZPO Nr. 1 S. 2 ff., Beschlüsse vom 4. Oktober 2001 - BVerwG 6 B 39.01 - Buchholz 448.0 § 23 WPflG Nr. 11 S. 2 ff. und vom 7. März 2003 - BVerwG 6 B 16.03 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 55).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.09.2007 - 1 A 11507/06

    Sanierungskosten für abgerutschten Hang von verantwortlichem Bauherrn zu tragen

    Insoweit gilt es nämlich zu berücksichtigen, dass dann, wenn einem Tatsachengericht zu einer durch Beweisaufnahme zu klärenden Tatfrage bereits ein Sachverständigengutachten vorliegt, die Einholung eines weiteren Gutachtens im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1985, NJW 1986, 2268; Beschlüsse vom 7. März 2003 - 6 B 16.03 -, juris, und vom 4. Oktober 2001 - 6 B 39.01 -, juris).
  • VG Berlin, 22.01.2015 - 1 K 228.11

    "Brilliantenschieber im Café Kaiserhof" von George Grosz ist national wertvolles

    Dies gilt auch für die Entscheidung darüber, ob ein (weiteres) Gutachten eingeholt werden soll (ständige Rspr. des BVerwG: vgl. Beschlüsse vom 28. März 2013 - 4 B 15/12 -, juris, Rn. 19, und 4. Oktober 2001 - 6 B 39/01 -, juris, Rn. 8, sowie Urteil vom 06. Februar 1985 - 8 C 15/84 -, BVerwGE 71, 38, juris, Rn. 16).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2009 - 12 A 2085/05
    vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2001 - 6 B 39.01 -, Buchholz 448.0 § 23 WPflG Nr. 11.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.09.2010 - 2 L 168/09

    Zeugen- und Sachverständigeneigenschaft von Ärzten; Ablehnung der Vernehmung von

    Ein Arzt ist sachverständiger Zeuge, wenn er über einen bestimmten, von ihm selbst ohne einen Zusammenhang mit einem (gerichtlichen) Gutachtenauftrag festgestellten Krankheitszustand (Befund) eines von ihm ärztlich untersuchten Patienten aussagt; hingegen ist der Arzt (sachverständiger) Zeuge und Sachverständiger, wenn er zugleich die Auswirkungen der Krankheit aufgrund seiner besonderen (fach-)ärztlichen Sachkunde beurteilt (BVerwG, Beschl. v. 04.10.2001 - 6 B 39.01 -, Buchholz 448.0 § 23 WPflG Nr. 11).

    Aus § 86 Abs. 1 VwGO, wonach dem Tatsachengericht eine umfassende Pflicht obliegt, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, folgt vielmehr zugleich, dass Beweisanträge grundsätzlich nur abgelehnt werden dürfen, wenn das vom Antragsteller angebotene Beweismittel schlechterdings untauglich ist, wenn es auf die Beweistatsache nicht ankommt oder wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, dann muss der (Zeugen-)Beweis antragsgemäß erhoben werden (BVerwG, Beschl. v. 04.10.2001, a.a.O., m. w. Nachw.).

  • BVerwG, 21.02.2007 - 6 B 95.06

    Zurückstellung im Verteidigungsfall; Ausrufung des Verteidigungsfalls als

    Von einem entsprechenden Verständnis ist der Senat auch noch in einer jüngeren Entscheidung - hier in Bezug auf die Tauglichkeitsüberprüfung (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 WPflG) - ausgegangen (vgl. Beschluss vom 4. Oktober 2001 - BVerwG 6 B 39.01 - Buchholz 448.0 § 23 WPflG Nr. 11 S. 6).
  • BVerwG, 30.11.2007 - 6 B 38.07

    Verletzung der Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen - Zuordnung

    In solchen Fällen muss das Tatsachengericht in Ermangelung der erforderlichen eigenen besonderen Sachkunde gerichtlichen Sachverständigenbeweis erheben, um den entscheidungserheblichen Sachverhalt pflichtgemäß vollständig aufzuklären (Beschluss vom 4. Oktober 2001 - BVerwG 6 B 39.01 - Buchholz 448.0 § 23 WPflG Nr. 11).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.11.2007 - 1 A 11605/06

    Asylrecht; Abschiebeschutz wegen posttraumatischer Belastungsstörung

    Insoweit gilt es nämlich zu berücksichtigen, dass dann, wenn einem Tatsachengericht zu einer durch Beweisaufnahme zu klärenden Tatfrage bereits ein Sachverständigengutachten vorliegt, die Einholung eines weiteren Gutachtens im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1985, NJW 1986, 2268; Beschlüsse vom 7. März 2003 - 6 B 16.03 -, juris, und vom 4. Oktober 2001 - 6 B 39.01 -, juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.09.2007 - 1 A 11508/06

    Sanierungskosten für abgerutschten Hang

    Insoweit gilt es nämlich zu berücksichtigen, dass dann, wenn einem Tatsachengericht zu einer durch Beweisaufnahme zu klärenden Tatfrage bereits ein Sachverständigengutachten vorliegt, die Einholung eines weiteren Gutachtens im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1985, NJW 1986, 2268; Beschlüsse vom 7. März 2003 -- 6 B 16.03 --, juris, und vom 4. Oktober 2001 -- 6 B 39.01 --, juris).
  • OVG Thüringen, 23.08.2016 - 2 KO 653/15

    Gewährung von Unfallruhegehalt; Feststellung dienstunfallbedingter

  • VG München, 08.05.2008 - M 15 K 05.6074

    WehrpflichtrechtAnfechtung eines Musterungsbescheides; Wahrscheinlichkeit eines

  • VG Düsseldorf, 13.02.2007 - 2 K 1924/06

    Anfechtung der vorzeitigen Zurruhesetzung eines Polizeibeamten;

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