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   BVerwG, 28.06.1968 - VI C 63.67   

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BVerwG, 28.06.1968 - VI C 63.67 (https://dejure.org/1968,4069)
BVerwG, Entscheidung vom 28.06.1968 - VI C 63.67 (https://dejure.org/1968,4069)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Juni 1968 - VI C 63.67 (https://dejure.org/1968,4069)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Ruhegehaltsfähige Berücksichtigung der im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren im Reichsgebiet verbrachten Zeiten - Berechnung ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten einer Landesbeamtin

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 28.12.1962 - VI C 224.61

    Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten bei der Festsetzung von

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1968 - VI C 63.67
    Wie vom erkennenden Senat schon im Urteil vom 28. Dezember 1962 - BVerwG VI C 224.61 - (Buchholz BVerwG 232, § 115 BBG Nr. 13 = ZBR 1963 S. 90) für die Berücksichtigung der im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren im Reichsgebiet verbrachten Zeiten als ruhegehaltfähig entschieden, wird auch hier nur die potentielle Fähigkeit zu fordern sein, Beamte anzustellen, wird es also nicht darauf ankommen, ob der einzelnen Körperschaft die Dienstherrneigenschaft tatsächlich verliehen worden ist (so auch Isensee-Distel, Die Dienstbezüge der Bundesbeamten, Richter und Soldaten, Erl. 1 zu § 7 des Bundesbesoldungsgesetzes, S. 314).
  • BVerwG, 28.10.2004 - 2 C 38.03

    Besondere Fachkenntnisse; Ermessen; Fachhochschule; Lehr- und Rektorentätigkeit;

    Diese Auslegung ist auch verfassungsrechtlich vorgezeichnet, da nur die landesschulrechtlichen Privatschulen in Art. 7 Abs. 4 und 5 GG verfassungsrechtlich gewährleistet sind (vgl. BVerfGE 37, 314 sowie BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1968 - BVerwG 6 C 63.67 - DÖD 1968, 233 zur Berücksichtigungsfähigkeit von Tätigkeiten im nichtöffentlichen Schuldienst bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters).
  • OVG Niedersachsen, 07.02.2013 - 5 LA 36/12

    Tätigkeit als Lehrkraft und Erziehung von Schülern in eigener pädagogischer

    Die Vorschrift setzt zunächst voraus, dass der Beamte Dienst an einer öffentlichen oder privaten Schule geleistet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.6.1968 - BVerwG VI C 63.67 -, DÖD 1968, 233 ; Urteil vom 28.10.2004 - BVerwG 2 C 38.03 -, juris Rn. 22), und zwar hauptberuflich, sodass der Dienst den zeitlichen Mindestumfang der Teilzeitbeschäftigung von Beamten nicht unterschritten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.5.2005 - BVerwG 2 C 20.04 -, juris Rn. 19 ff.; Urteil vom 24.6.2008 - BVerwG 2 C 5.07 -, juris Rn. 12 ff.).

    Im Hinblick auf die Absicht des Gesetzgebers, den Schullehrer, nicht aber sonstige schulische Mitarbeiter zu privilegieren und das Überwechseln vom nichtöffentlichen in den öffentlichen Schuldienst zu fördern, muss der Beamte ferner die Aufgaben einer Lehrkraft wahrgenommen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.6.1968 - BVerwG VI C 63.67 -, DÖD 1968, 233 ; VGH BW, Beschluss vom 6.4.1993 - 4 S 1785/91 -, juris Rn. 24; Strötz, in: GKÖD, § 11 BeamtVG Rn. 21 ; Kümmel, BeamtVG, § 11 Rn. 40 ; wohl auch Plog/Wiedow, BBG, § 11 BeamtVG Rn. 15 a ).

  • VG Düsseldorf, 15.03.2021 - 23 K 6707/19

    Vordienstzeit, Silentium, innerer Zusammenhang, Betreuung, Musikschule

    vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1968 - VI C 63.67 -, DÖD 1968 223, 234; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Februar 2013 - 5 LA 6/12 -, juris Rn. 8; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. Januar 2017 - 3 K 1502/14 -, juris Rn. 35; Vgl. Nabizad, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, Stand: Dezember 2020, § 11 BeamtVG, Rn. 98 und 108.
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