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   FG Rheinland-Pfalz, 02.08.2013 - 6 K 1122/11   

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https://dejure.org/2013,23929
FG Rheinland-Pfalz, 02.08.2013 - 6 K 1122/11 (https://dejure.org/2013,23929)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02.08.2013 - 6 K 1122/11 (https://dejure.org/2013,23929)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02. August 2013 - 6 K 1122/11 (https://dejure.org/2013,23929)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätzliche medizinische Ayurveda-Qualifikation im Sinne einer Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG i.d.F. für den VZ 2007
    USt-Befreiung für Ayurveda-Behandlungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    USt-Befreiung für Ayurveda-Behandlungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 1800
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (25)

  • BFH, 30.04.2009 - V R 6/07

    Ärztlich verordnetes Funktionstraining umsatzsteuerfrei

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 02.08.2013 - 6 K 1122/11
    Damit seien die Voraussetzungen der Anforderungen des BFH im Urteil vom 30.04.2009 - V R 6/07 - BStBl II 2009, 679 erfüllt.

    Darüber hinaus greife auch der Hinweis auf die BFH-Entscheidung vom 30.04.2009 (V R 6/07) nicht durch.

    Dienten die Maßnahmen aber lediglich dazu, den allgemeinen Gesundheitszustand zu verbessern, stellten sie keine Heilbehandlungsleistungen dar (BFH, Urteil vom 30.04.2009 V R 6/07).

    Hierauf habe bereits der BFH im Urteil vom 30.04.2009 (V R 6/07) hingewiesen.

    Sofern die Klägerin zur Begründung ihrer Klage vortrage, dass der vorliegende Sachverhalt den Anforderungen des BFH-Urteils vom 30.04.2009 - V R 6/07 - a.a.O. entspreche, könne dem nicht gefolgt werden.

    Daher setzt die Steuerfreiheit voraus, dass der Unternehmer eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringt und die dafür erforderliche Qualifikation besitzt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 30. April 2009 V R 6/07 , BFHE 225, 248 , BStBl II 2009, 679 ; zur erforderlichen Berufsqualifikation s. zuletzt auch BFH-Urteil vom 29. Juni 2011 XI R 52/07, BFH/NV 2011, 1806).

    - insbesondere aus berufsrechtlichen Regelungen (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 30. April 2009 V R 6/07 , BFHE 225, 248 , BStBl II 2009, 679 ).

    So ist z.B. die Aufnahme der betreffenden Leistungen in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nach § 92 SGB V , der Abschluss eines Versorgungsvertrags nach § 111 SGB V oder die Zulassung des Unternehmers oder seiner Berufsgruppe nach § 124 SGB V als Indiz für das Vorliegen der erforderlichen Berufsqualifikation anzusehen ( BFH-Urteil vom 30. April 2009 V R 6/07 , BFHE 225, 248 , BStBl II 2009, 679 m.w.N.; zum Ganzen s. auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Juni 2012 6 K 1911/11, EFG 2012, 1789 und nach BFH-Urteil vom 7. Februar 2013 V R 22/12, BFH/NV 2013, 880).

  • BFH, 02.09.2010 - V R 47/09

    Keine steuerfreie Heilbehandlung durch Subunternehmer ohne eigenständigen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 02.08.2013 - 6 K 1122/11
    Zwar habe der BFH im Verfahren V R 47/09 mit Urteil vom 2. September 2010 entschieden, dass eine steuerfreie Heilbehandlung durch einen Subunternehmer ohne eigenständigen Befähigungsnachweis nicht in Betracht komme.

    Zwar habe der BFH mit Urteil vom 02.09.2010 (V R 47/09) das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz aufgehoben.

    Der BFH (Urteil vom 2. September 2010 V R 47/09, BStBl II 2011, 195) hob diese Entscheidung auf mit der Begründung, die Klägerin verfüge nicht über den hierfür erforderlichen Befähigungsnachweis.

    Eine im Anschluss daran erfolgte EuGH-Entscheidung (Urteil vom 18. November 2010 C-156/09 Verigen Transplantation Service International AG, Slg 2010, I-11733 = UR 2011, 215) ließ Zweifel aufkommen an der generellen Anwendung der BFH-Entscheidung V R 47/09 (aaO) auf alle Subunternehmerfälle.

    Es gelten mithin die allgemeinen Grundsätze, nach denen Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL nur steuerfrei sind, wenn sie von Personen erbracht werden, die die hierfür erforderlichen "beruflichen Befähigungsnachweise" (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union -- EuGH-- vom 10. September 2002 C-141/00 , Kügler, Slg. 2002, I-6833, BFH/NV 2003, 30, Beilage 1 Rdnr. 27) und damit die erforderlichen "beruflichen Qualifikationen" besitzen, damit die Heilbehandlungen unter Berücksichtigung der beruflichen Ausbildung der Behandelnden eine ausreichende Qualität aufweisen ( EuGH-Urteil vom 27. April 2006 C-443/04 und C-444/04 , Solleveld u.a., Slg. 2006, I-3617, BFH/NV 2006, 299 , Beilage 3 Rdnr. 37; BFH-Urteil in BFHE 231, 326 , BStBl II 2011, 195 , unter II.2.).

    - oder auch aus einer "regelmäßigen" Kostentragung durch Sozialversicherungsträger folgen, wobei eine derartige Kostentragung durch gesetzliche Krankenkassen nach der Rechtsprechung des Senats nur dann von Bedeutung ist, wenn sie den Charakter eines Befähigungsnachweises hat ( BFH-Urteil vom 2. September 2010 V R 47/09 , BStBl II 2011, 195 ).

    Eine solche ärztliche Bescheinigung kann das Erfordernis eines berufsbezogenen Qualifikationsnachweises nicht ersetzen (zur Bedeutung einer ärztlichen Bescheinigung für den Qualifikationsnachweis s. auch BFH-Urteil vom 2. September 2010 V R 47/09, BStBl II 2011, 195).

  • EuGH, 18.11.2010 - C-156/09

    Verigen Transplantation Service International - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 02.08.2013 - 6 K 1122/11
    Der EuGH habe nunmehr im Verfahren C-156/09 mit Urteil vom 18. November 2010 entschieden, es sei nicht notwendig, dass jeder Aspekt einer therapeutischen Behandlung von medizinischem Personal durchgeführt werde.

    Mit Urteil vom 18.11.2010 habe jedoch der Europäische Gerichtshof (C-156/09) einen ähnlich gelagerten Fall entschieden.

    Eine im Anschluss daran erfolgte EuGH-Entscheidung (Urteil vom 18. November 2010 C-156/09 Verigen Transplantation Service International AG, Slg 2010, I-11733 = UR 2011, 215) ließ Zweifel aufkommen an der generellen Anwendung der BFH-Entscheidung V R 47/09 (aaO) auf alle Subunternehmerfälle.

    "Vor diesem Hintergrund und mit Bezugnahme auf die EuGH-Entscheidung vom 18. November 2010 (C-156/09) entspricht ärztlich-therapeutisch praktizierte bzw. ärztlicherseits angeordnete / delegierte Ayurveda-Therapie auf der Basis medizinischer Indikationen vollumfänglich "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin´, die Leistungen beinhalten, "die zur Diagnose, Behandlung und, so weit wie möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesungheitsstörungen dienen´.

  • BFH, 28.09.2007 - V B 7/06

    Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG 1993

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 02.08.2013 - 6 K 1122/11
    In der Sache erwidert der Beklagte, bloße Maßnahmen zur Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens seien keine Heilbehandlungen im Sinne der Befreiungsvorschrift, selbst wenn sie von Angehörigen eines Heilberufs angeleitet würden (BFH-Beschluss vom 28.09.2007 - V B 7/06 - BFH/NV 2008, 122).

    Aus diesem Grund fielen Massageleistungen, die von einem Physiotherapeuten ohne vorherige ärztliche Anordnung lediglich aus kosmetischen Gründen oder zur Verbesserung des Wohlbefindens ("wellness") durchgeführt würden, nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 UStG (BFH-Beschluss vom 28.09.2007 - V B 7/06 - BFH/NV, 122).

    Nicht unter die Befreiung fallen danach Tätigkeiten, die nicht Teil eines konkreten, individuellen, der Diagnose, Behandlung, Vorbeugung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienenden Leistungskonzeptes sind ( BFH-Urteil vom 7. Juli 2005 - V R 23/04 , BFHE 211, 69 , BStBl II 2005, 904 , BFH/NV 2005, 2142 , vom 10. März 2005 - V R 54/04 , BFHE 210, 151 , BStBl II 2005, 669 ) oder etwa von einem Chirurgen durchgeführte Schönheitsoperationen oder Massagen, die von einem Physiotherapeuten ohne vorherige ärztliche Anordnung lediglich aus kosmetischen Gründen oder zur Verbesserung des Wohlbefindens ("wellness") durchgeführt werden ( BFH-Beschluss vom 28. September 2007 - V B 7/06 , BFH/NV 2008, 122 , m.w.N.).

  • BFH, 01.04.2009 - XI R 52/07

    Steuerfreie Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin - Ort der Dienstleistung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 02.08.2013 - 6 K 1122/11
    Daher setzt die Steuerfreiheit voraus, dass der Unternehmer eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringt und die dafür erforderliche Qualifikation besitzt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 30. April 2009 V R 6/07 , BFHE 225, 248 , BStBl II 2009, 679 ; zur erforderlichen Berufsqualifikation s. zuletzt auch BFH-Urteil vom 29. Juni 2011 XI R 52/07, BFH/NV 2011, 1806).

    Im Verfahren der VTSI entschied sodann der BFH mit Urteil vom 29. Juni 2011 (XI R 52/07, BFH/NV 2011, 1806) unter Aufhebung der FG-Entscheidung und Zurückverweisung, dass noch keine Feststellungen zum Befähigungsnachweis getroffen worden seien.

  • BFH, 30.01.2008 - XI R 53/06

    Hippotherapie als von der Umsatzsteuer befreite Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 02.08.2013 - 6 K 1122/11
    Aber gerade im Grenzbereich zwischen möglicher Heilbehandlung und Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens - greife § 4 Nr. 14 UStG nur bei Maßnahmen ein, die aufgrund ärztlicher Indikation nach ärztlicher Verordnung durchgeführt würden (BFH-Urteil vom 30.01.2008 - XI R 53/06 - BStBI II 2008, 647 und BFH-Beschluss vom 06.06.2008 - XI B 11/08 - BFH/NV 2008, 1547).

    Der Nachweis dieser Qualifikation könne sich aus berufsrechtlichen Regelungen oder aus einer Kostentragung durch die gesetzlichen Krankenkassen als Sozialversicherungsträger ergeben (BFH-Urteil vom 30.01.2008 - XI R 53/06 - a.a.O.).

  • BFH, 07.07.2005 - V R 23/04

    Ernährungsberatung umsatzsteuerfrei?

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 02.08.2013 - 6 K 1122/11
    Nicht unter die Befreiung fallen danach Tätigkeiten, die nicht Teil eines konkreten, individuellen, der Diagnose, Behandlung, Vorbeugung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienenden Leistungskonzeptes sind ( BFH-Urteil vom 7. Juli 2005 - V R 23/04 , BFHE 211, 69 , BStBl II 2005, 904 , BFH/NV 2005, 2142 , vom 10. März 2005 - V R 54/04 , BFHE 210, 151 , BStBl II 2005, 669 ) oder etwa von einem Chirurgen durchgeführte Schönheitsoperationen oder Massagen, die von einem Physiotherapeuten ohne vorherige ärztliche Anordnung lediglich aus kosmetischen Gründen oder zur Verbesserung des Wohlbefindens ("wellness") durchgeführt werden ( BFH-Beschluss vom 28. September 2007 - V B 7/06 , BFH/NV 2008, 122 , m.w.N.).

    Dies beruhe darauf, dass es für die Steuerfreiheit nicht auf die Person des Leistungsempfängers ankomme, sondern sich die personenbezogene Voraussetzung der Steuerfreiheit auf den Leistenden beziehe, der Träger eines ärztlichen oder arztähnlichen Berufs sein müsse ( BFH-Urteile vom 12. Oktober 2004 V R 54/03 , BFHE 207, 558 , BStBl II 2005, 106 , unter 4.; vom 10. März 2005 V R 54/04 , BFHE 210, 151 , BStBl II 2005, 669 , unter II.1., und vom 7. Juli 2005 V R 23/04 , BFHE 211, 69 , BStBl II 2005, 904 , unter II.1.a).

  • BFH, 10.03.2005 - V R 54/04

    Oecotrophologe als Heilberuf i.S. des § 4 Nr. 14 UStG

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 02.08.2013 - 6 K 1122/11
    Nicht unter die Befreiung fallen danach Tätigkeiten, die nicht Teil eines konkreten, individuellen, der Diagnose, Behandlung, Vorbeugung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienenden Leistungskonzeptes sind ( BFH-Urteil vom 7. Juli 2005 - V R 23/04 , BFHE 211, 69 , BStBl II 2005, 904 , BFH/NV 2005, 2142 , vom 10. März 2005 - V R 54/04 , BFHE 210, 151 , BStBl II 2005, 669 ) oder etwa von einem Chirurgen durchgeführte Schönheitsoperationen oder Massagen, die von einem Physiotherapeuten ohne vorherige ärztliche Anordnung lediglich aus kosmetischen Gründen oder zur Verbesserung des Wohlbefindens ("wellness") durchgeführt werden ( BFH-Beschluss vom 28. September 2007 - V B 7/06 , BFH/NV 2008, 122 , m.w.N.).

    Dies beruhe darauf, dass es für die Steuerfreiheit nicht auf die Person des Leistungsempfängers ankomme, sondern sich die personenbezogene Voraussetzung der Steuerfreiheit auf den Leistenden beziehe, der Träger eines ärztlichen oder arztähnlichen Berufs sein müsse ( BFH-Urteile vom 12. Oktober 2004 V R 54/03 , BFHE 207, 558 , BStBl II 2005, 106 , unter 4.; vom 10. März 2005 V R 54/04 , BFHE 210, 151 , BStBl II 2005, 669 , unter II.1., und vom 7. Juli 2005 V R 23/04 , BFHE 211, 69 , BStBl II 2005, 904 , unter II.1.a).

  • BFH, 07.02.2013 - V R 22/12

    Anforderungen an Berufsqualifikation bei Heilbehandlungen - Erbringung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 02.08.2013 - 6 K 1122/11
    So ist z.B. die Aufnahme der betreffenden Leistungen in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nach § 92 SGB V , der Abschluss eines Versorgungsvertrags nach § 111 SGB V oder die Zulassung des Unternehmers oder seiner Berufsgruppe nach § 124 SGB V als Indiz für das Vorliegen der erforderlichen Berufsqualifikation anzusehen ( BFH-Urteil vom 30. April 2009 V R 6/07 , BFHE 225, 248 , BStBl II 2009, 679 m.w.N.; zum Ganzen s. auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Juni 2012 6 K 1911/11, EFG 2012, 1789 und nach BFH-Urteil vom 7. Februar 2013 V R 22/12, BFH/NV 2013, 880).

    Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die benannte "Ausbildung" auf der Grundlage berufsrechtlicher Regelungen mit abschließender staatlicher Prüfung stattgefunden hat (s dazu den Beispielsfall der Ausbildung eines Podologen nach dem PodG FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Juni 2012 6 K 1911/11, EFG 2012, 1789, insoweit bestätigt durch BFH-Urteil vom 7. Februar 2013 V R 22/12, BFH/NV 2013, 880).

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.06.2012 - 6 K 1911/11

    Umsätze eines staatlich geprüften Podologen vor Erteilung der Erlaubnis zur

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 02.08.2013 - 6 K 1122/11
    So ist z.B. die Aufnahme der betreffenden Leistungen in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nach § 92 SGB V , der Abschluss eines Versorgungsvertrags nach § 111 SGB V oder die Zulassung des Unternehmers oder seiner Berufsgruppe nach § 124 SGB V als Indiz für das Vorliegen der erforderlichen Berufsqualifikation anzusehen ( BFH-Urteil vom 30. April 2009 V R 6/07 , BFHE 225, 248 , BStBl II 2009, 679 m.w.N.; zum Ganzen s. auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Juni 2012 6 K 1911/11, EFG 2012, 1789 und nach BFH-Urteil vom 7. Februar 2013 V R 22/12, BFH/NV 2013, 880).

    Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die benannte "Ausbildung" auf der Grundlage berufsrechtlicher Regelungen mit abschließender staatlicher Prüfung stattgefunden hat (s dazu den Beispielsfall der Ausbildung eines Podologen nach dem PodG FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Juni 2012 6 K 1911/11, EFG 2012, 1789, insoweit bestätigt durch BFH-Urteil vom 7. Februar 2013 V R 22/12, BFH/NV 2013, 880).

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.05.2009 - 6 K 2763/07

    Umsatzsteuerfreiheit von Heilbehandlungen

  • EuGH, 10.09.2002 - C-141/00

    Kügler

  • EuGH, 08.06.2006 - C-106/05

    L.u.p. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A

  • BFH, 15.03.2007 - V R 55/03

    Umsatzsteuerbefreiung für medizinische Analysen einer Labor-GmbH

  • BFH, 26.10.2011 - V R 27/10

    Steuerfreiheit hygienischer Leistungen durch Ärzte - Heilbehandlungsleistung -

  • EuGH, 27.04.2006 - C-443/04

    Solleveld - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1

  • BFH, 25.11.2004 - V R 44/02

    Steuerbefreiung von Umsätzen aus heilberuflicher Tätigkeit

  • BFH, 11.11.2004 - V R 34/02

    Umsatzsteuerbare Leistungen eines Heileurythmisten

  • BFH, 12.10.2004 - V R 54/03

    Steuerfreie Umsätze einer Dental-Hygienikerin

  • BFH, 29.01.1998 - V R 3/96

    Umsätze einer medizinisch-technischen Assistentin steuerfrei

  • BFH, 01.02.2007 - V R 64/05

    Heilpädagogische Leistung als Heilbehandlung

  • BFH, 06.06.2008 - XI B 11/08

    Frage der Steuerfreiheit von Umsätzen eines Heilpraktikers aus Fastenseminaren

  • BFH, 18.01.2005 - V R 99/01

    Ambulanter Pflegedienst: USt-Befreiung

  • BFH, 04.07.2007 - IV B 72/06

    Keine Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens

  • BFH, 26.01.1988 - VIII R 29/87

    Begründung einer Revision aufgrund eines fehlerhaften Gutachtens eines

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