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   FG Sachsen, 06.03.2017 - 6 K 1304/14   

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https://dejure.org/2017,17172
FG Sachsen, 06.03.2017 - 6 K 1304/14 (https://dejure.org/2017,17172)
FG Sachsen, Entscheidung vom 06.03.2017 - 6 K 1304/14 (https://dejure.org/2017,17172)
FG Sachsen, Entscheidung vom 06. März 2017 - 6 K 1304/14 (https://dejure.org/2017,17172)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • steuerberater-schulze.de

    Anerkennung von Verlusten (genauer: Unterschüssen) aus Vermietung und Verpachtung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Überschusserzielungsprognose für zeitweise als Ferienwohnung und zeitweise durch mehrmonatige Zeitmietverträge vermietetes Haus erforderlich, ebenso für teilweise selbstgenutzte Ferienimmobilie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Vermietungseinkünfte | Überschusserzielungsabsicht bei Nutzung einer Immobilie als Ferienwohnung und zeitweise durch mehrmonatige Zeitmietverträge

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 22.01.2013 - IX R 19/11

    Vorübergehender Leerstand von zur Untervermietung bereit gehaltener Räume in der

    Auszug aus FG Sachsen, 06.03.2017 - 6 K 1304/14
    Demgegenüber ist bei zumindest teilweise selbstgenutzten Ferienwohnungen die Frage, ob der Steuerpflichtige mit oder ohne Einkünfteerzielungsabsicht vermietet hat, anhand einer unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren Umstände zu treffenden Prognose zu entscheiden (Urteil des BFH vom 22. Januar 2013, IX R 19/11, BStBl. II 2013, 376 m. w. N.).

    Aufgrund der für jede der Wohnungen wiederholt abgeschlossenen Zeitmietverträge ist die Überlassung andererseits aber nicht mehr maßgeblich geprägt durch einen häufigen Wechsel an Gästen in Verbindung mit Leerstandszeiten, wie er für eine Vermietung an Feriengäste typisch ist (vgl. Urteil des BFH vom 22. Januar 2013, IVX R 19/11, BStBl. II 2013, 376 m. w. N.).

  • BFH, 19.11.2014 - VIII R 23/11

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung - Begriff der

    Auszug aus FG Sachsen, 06.03.2017 - 6 K 1304/14
    Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. November 2014, VIII R 23/11, m. w. N.).
  • BFH, 05.01.2016 - IX B 106/15

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen

    Auszug aus FG Sachsen, 06.03.2017 - 6 K 1304/14
    Liegen die genannten Voraussetzungen bei einer Ferienimmobilie nicht vor, ist die Vermietung mit einer auf Dauer ausgerichteten Vermietungstätigkeit nicht vergleichbar; die Einkünfteerzielungsabsicht muss dann durch eine Prognose überprüft werden (vgl. zum Ganzen: Beschluss des BFH vom 5. Januar 2016, IX B 106/15, BFH/NV 2016, 550 m. w. N.).
  • BFH, 04.03.2016 - IX B 114/15

    Einkünfteerzielungsabsicht bei ausschließlich an wechselnde Feriengäste

    Auszug aus FG Sachsen, 06.03.2017 - 6 K 1304/14
    Zum einen darf nach der Rechtsprechung des BFH auf eine Bettenauslastung nicht abgestellt werden (vgl. Beschluss des BFH vom 4. März 2016, IX B 114/15, BFH/NV 2016, 917 m. w. N.).
  • BFH, 08.01.2019 - IX R 37/17

    Objektbezogene Prüfung der Überschusserzielungsabsicht bei Ferienwohnungen;

    Das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 6. März 2017 6 K 1304/14 wird im Tatbestand dahin berichtigt, dass auf Seite 3 der Klageantrag wie folgt wiedergegeben wird: "Die Kläger beantragen, die Einkommensteuerbescheide für 2003 bis 2011 vom 4. Juli 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Juli 2014 dahingehend zu ändern, dass 'Verluste aus Vermietung und Verpachtung wie erklärt' berücksichtigt werden; hilfsweise, die Revision zuzulassen.".

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 6. März 2017 6 K 1304/14 aufgehoben.

    Die Kläger beantragen, den Tatbestand des Urteils des FG vom 6. März 2017 6 K 1304/14 dahin zu berichtigen, dass der Klageantrag im Verfahren erster Instanz auf die Änderung der Einkommensteuerbescheide für 2003 bis 2011 gerichtet war, das Urteil des FG vom 6. März 2017 6 K 1304/14 aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 2003 bis 2011 vom 4. Juli 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Juli 2014 dahin zu ändern, dass die für die einzelnen streitigen Veranlagungszeiträume erklärten Verluste aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden, hilfsweise, das Urteil des FG vom 6. März 2017 6 K 1304/14 und die Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 2003 bis 2011 vom 4. Juli 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Juli 2014 aufzuheben und das FA zu verurteilen, die Einkommensteuerfestsetzung für die Veranlagungszeiträume 2003 bis 2011 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu vorzunehmen, äußerst hilfsweise, das Urteil des FG vom 6. März 2017 6 K 1304/14 aufzuheben und die Rechtssache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des FG zurückzuverweisen.

    Der Tatbestand des Urteils des FG vom 6. März 2017 6 K 1304/14 war auf Antrag der Klägerin gemäß § 107 Abs. 1 FGO dahin zu berichtigen, dass der Klageantrag im Verfahren erster Instanz auf die Änderung der Einkommensteuerbescheide für 2003 bis 2011 gerichtet war.

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