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   FG Niedersachsen, 29.01.2004 - 6 K 278/02   

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FG Niedersachsen, 29.01.2004 - 6 K 278/02 (https://dejure.org/2004,12598)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 29.01.2004 - 6 K 278/02 (https://dejure.org/2004,12598)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 29. Januar 2004 - 6 K 278/02 (https://dejure.org/2004,12598)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Anspruch auf Wiederbestellung nach abgeschlossenem Insolvenzverfahren

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 100 Abs. 1 S. 1 FGO ; § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG; § 12 GewO ; § 295 InsO
    Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Bestellung eines Steuerberaters; Vorliegen und Folgen des Vermögensverfalls eines Steuerberaters; Wiederbestellung eines ehemaligen Steuerberaters; Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerberaters; Anspruch eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4; StBerG § 48 Abs. 1 Nr. 3
    Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Wiederbestellung als Steuerberater; Insolvenzverfahren; Vermögensverfall; Berufsrecht; Wohlverhaltensphase - Anspruch auf Wiederbestellung als Steuerberater nach abgeschlossenem Insolvenzverfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anspruch auf Wiederbestellung als Steuerberater nach abgeschlossenem Insolvenzverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Bestellung eines Steuerberaters; Vorliegen und Folgen des Vermögensverfalls eines Steuerberaters; Wiederbestellung eines ehemaligen Steuerberaters; Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerberaters; Anspruch eines ...

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 927
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 22.08.1995 - VII R 63/94

    1. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalles bei Eintragung ins

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.01.2004 - 6 K 278/02
    Diese Vermutung ist zwar widerlegbar (BFH-Urteil vom 22. August 1995 VII R 63/94, BStBl II 1995, 909; BFH-Urteil vom 4. Juli 2000 VII R 103/99, BFH/NV 2001, 69); eine Widerlegung ist dem Kläger jedoch nicht gelungen.

    Der (rechtmäßige) Widerruf der Bestellung als Steuerberater kann jedoch nicht aufrechterhalten werden, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine Rechtspflicht zur sofortigen Wiederbestellung besteht (BFH-Urteil vom 22. August 1995 VII R 63/94, BStBl II 1995, 909 m.w.N.).

    Ein Fortbestehen der Vermutungswirkung aufgrund des einmal eröffneten Insolvenzverfahrens besteht nicht (vgl. BFH-Urteil vom 22. August 1995 VII R 63/94, a.a.O., zur zwischenzeitliche erfolgten Löschung der zum Widerruf führenden Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis; sowie BFH-Urteil vom 3. November 1992 VII R 95/91, BFH/NV 1993, 624, zum Nichtvorliegen der Vermutung bei Ablehnung des Konkurses mangels Masse).

    Es muss vielmehr zweifelsfrei feststehen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Klägers nachhaltig gebessert haben (BFH-Urteil vom 22. August 1995 VII R 63/94, a.a.O., unter Hinweis auf den BGH-Beschluß vom 25.03.1991 - AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083).

    Dabei sind Schulden für sich allein gesehen unschädlich, wenn der Schuldendienst gesichert ist und sie nach Art und Höhe in Ansehung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Bewerbers in einem überschaubaren Zeitraum getilgt werden können (BFH-Urteil vom 22. August 1995 VII R 63/94, a.a.O.); anders ausgedrückt ist ein Vermögensverfall dann beseitigt, wenn der Schuldner mit den Gläubigern der titulierten Forderungen Vereinbarungen getroffen hat, die erwarten lassen, dass es zu keinen Vollstreckungsmaßnahmen mehr kommen wird.

  • BFH, 28.08.2003 - VII B 98/03

    Insolvenz; Widerruf der Bestellung als Steuerberater

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.01.2004 - 6 K 278/02
    Insoweit ist die Gefährdung der Auftraggeber bei einem in Vermögensverfall geratenen Steuerberater offensichtlich von anderer Qualität als bei einem Gewerbetreibenden, von dem eine persönliche Leistung für den Auftraggeber nicht verlangt wird (BFH-Beschluss v. 28. August 2003 VII B 98/03, JURIS).

    Auch führt allein die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers nicht bereits dazu, dass er sich wieder in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen und damit nicht mehr in Vermögensverfall befindet (BFH-Beschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90; VII B 98/03, JURIS; VII B 159/02, BFH/NV 2004, 91).

    Damit unterscheidet sich die Situation des Klägers auch von der Situation derjenigen Kläger, über deren Anliegen der BFH mit Beschlüssen vom 23. August 2003 (VII B 79/02, VII B 98/03 und VII B 159/02, a.a.O.) entschieden hat.

    Dies steht der vom BFH angesprochenen Bestätigung eines Insolvenzplans bzw. Schuldenbereinigungsplans (Beschluss vom 28. August 2003 VII B 98/03, a.a.O.) gleich.

  • BFH, 19.12.2000 - VII R 86/99

    Lohnsteuerhilfeverein - Haftungsschuldner für Umsatzsteuerschulden -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.01.2004 - 6 K 278/02
    Vermögensverfall liegt vor, wenn sich der Schuldner in ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnissen befindet, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99 HFR 2000, 741 m.w.N.).

    Aufgrund der einschlägigen Verurteilungen wegen Vorenthaltens und Veruntreuung von Arbeitsentgelten sowie wegen Steuerhinterziehung ist vielmehr von einer konkreten Gefährdung der Auftraggeberinteressen auszugehen (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2002 VII B 257/01, BFH/NV 2002, 1498 zur Nichtabführung von Lohn- und Umsatzsteuer; BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 86/99 zur Nichtabführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen; sowie BFH-Beschluss vom 16. August 2002 VII B 211/01, JURIS, zur Unzuverlässigkeit in eigenen Steuerangelegenheiten).

    Denn dann ist anzunehmen, dass der Schuldner in Zukunft seine Schulden aus seinen Einkünften in geordneter und vorausschaubarer Weise begleichen kann und deshalb ein Vermögensverfall i.S.d. Gesetzes trotz der bestehenden Schulden nicht mehr besteht (BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, HFR 2000, 741).

  • BFH, 06.06.2000 - VII R 68/99

    Sozialversicherungsbeiträge - Eidesstattliche Versicherung - Steuerschulden -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.01.2004 - 6 K 278/02
    Vermögensverfall liegt vor, wenn sich der Schuldner in ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnissen befindet, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99 HFR 2000, 741 m.w.N.).

    Denn dann ist anzunehmen, dass der Schuldner in Zukunft seine Schulden aus seinen Einkünften in geordneter und vorausschaubarer Weise begleichen kann und deshalb ein Vermögensverfall i.S.d. Gesetzes trotz der bestehenden Schulden nicht mehr besteht (BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, HFR 2000, 741).

  • BFH, 28.08.2003 - VII B 79/02

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater, Insolvenzverfahren

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.01.2004 - 6 K 278/02
    Auch führt allein die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers nicht bereits dazu, dass er sich wieder in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen und damit nicht mehr in Vermögensverfall befindet (BFH-Beschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90; VII B 98/03, JURIS; VII B 159/02, BFH/NV 2004, 91).

    Damit unterscheidet sich die Situation des Klägers auch von der Situation derjenigen Kläger, über deren Anliegen der BFH mit Beschlüssen vom 23. August 2003 (VII B 79/02, VII B 98/03 und VII B 159/02, a.a.O.) entschieden hat.

  • BFH, 28.08.2003 - VII B 159/02

    Insolvenzverfahren, Widerruf der Bestellung als Steuerberater

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.01.2004 - 6 K 278/02
    Auch führt allein die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers nicht bereits dazu, dass er sich wieder in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen und damit nicht mehr in Vermögensverfall befindet (BFH-Beschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90; VII B 98/03, JURIS; VII B 159/02, BFH/NV 2004, 91).

    Damit unterscheidet sich die Situation des Klägers auch von der Situation derjenigen Kläger, über deren Anliegen der BFH mit Beschlüssen vom 23. August 2003 (VII B 79/02, VII B 98/03 und VII B 159/02, a.a.O.) entschieden hat.

  • BGH, 25.03.1991 - AnwZ (B) 80/90

    Ermittlung des Vermögensverfalls

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.01.2004 - 6 K 278/02
    Es muss vielmehr zweifelsfrei feststehen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Klägers nachhaltig gebessert haben (BFH-Urteil vom 22. August 1995 VII R 63/94, a.a.O., unter Hinweis auf den BGH-Beschluß vom 25.03.1991 - AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083).
  • BFH, 04.07.2000 - VII R 103/99

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.01.2004 - 6 K 278/02
    Diese Vermutung ist zwar widerlegbar (BFH-Urteil vom 22. August 1995 VII R 63/94, BStBl II 1995, 909; BFH-Urteil vom 4. Juli 2000 VII R 103/99, BFH/NV 2001, 69); eine Widerlegung ist dem Kläger jedoch nicht gelungen.
  • BFH, 03.11.1992 - VII R 95/91

    Voraussetzung für den Wiederruf der Bestellung als Steuerberater bei Einstellung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.01.2004 - 6 K 278/02
    Ein Fortbestehen der Vermutungswirkung aufgrund des einmal eröffneten Insolvenzverfahrens besteht nicht (vgl. BFH-Urteil vom 22. August 1995 VII R 63/94, a.a.O., zur zwischenzeitliche erfolgten Löschung der zum Widerruf führenden Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis; sowie BFH-Urteil vom 3. November 1992 VII R 95/91, BFH/NV 1993, 624, zum Nichtvorliegen der Vermutung bei Ablehnung des Konkurses mangels Masse).
  • BFH, 12.07.2002 - VII B 257/01

    Verletzung des Rechts auf Gehör; Erörterungspflicht; Widerruf der Bestellung als

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.01.2004 - 6 K 278/02
    Aufgrund der einschlägigen Verurteilungen wegen Vorenthaltens und Veruntreuung von Arbeitsentgelten sowie wegen Steuerhinterziehung ist vielmehr von einer konkreten Gefährdung der Auftraggeberinteressen auszugehen (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2002 VII B 257/01, BFH/NV 2002, 1498 zur Nichtabführung von Lohn- und Umsatzsteuer; BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 86/99 zur Nichtabführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen; sowie BFH-Beschluss vom 16. August 2002 VII B 211/01, JURIS, zur Unzuverlässigkeit in eigenen Steuerangelegenheiten).
  • BFH, 29.05.2002 - VII B 262/01

    Angestellter Steuerberater; Widerruf der Bestellung; Vermögensverfall

  • BFH, 16.08.2002 - VII B 211/01

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Nichtberücksichtigung des Inhalts der Akten

  • FG Niedersachsen, 06.03.2008 - 6 K 277/07

    Wiederbestellung zum Steuerberater bei begründeter Besorgnis betreffend

    Dies habe auch schon das Niedersächsische Finanzgericht in seinem Urteil vom 29. Januar 2004 (6 K 278/02) erkannt.
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