Rechtsprechung
FG Baden-Württemberg, 29.01.1998 - 6 K 352/97 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Nichtselbständige Tätigkeit als technischer Redakteur; Werbungskostenabzug für Fremdsprachenkurs in New York; Ausschluss der Befriedigung privater Interessen; Mitveranlassung durch private Motive; Beurteilung des Kursprogramms; Verhältnis von Verweildauer und Kursdauer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BFH, 15.07.1994 - VI R 69/93
Abziehbarkeit von Kosten eines im Ausland durchgeführten Fremdsprachenkurses als …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 22.07.1993 - VI R 103/92
Aufwendungen für einen Grundkurs in einer gängigen Fremdsprache sind keine …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 12.10.1993 - VIII R 86/90
Wahrung des formellen Bilanzenzusammenhangs, wenn bei Schätzung des …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 31.07.1980 - IV R 153/79
Steuerliche Behandlung von Aufwendungen für im Ausland besuchten Sprachkurs
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 08.10.1993 - VI R 10/90
Fremdsprachenunterricht durch Haushaltszugehörige
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- FG Baden-Württemberg, 02.09.1999 - 6 K 294/98
Bindungswirkung von Finanzgerichtsentscheidungen; Erklärungswert der …
In dem sich anschließenden Klageverfahren (Az.: 6 K 352/97) legte der Kl dem FG Unterrichtsmaterialien vor, aus denen sich nach den Feststellungen des FG ergab, daß der Unterricht nicht auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse des Kl ausgerichtet war, sondern hauptsächlich allgemeine (vertiefende) Sprachkenntnisse vermittelte.Am 25.3.1999 teilte der Berichterstatter dem Kl mit, das Senatsurteil 6 K 352/97 vom 29.1.1998 sei rechtskräftig geworden.
Im Hinblick darauf, daß er das Vorliegen der Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bestreite, werde er aufgefordert, die dem FA und die dem FG im Verfahren 6 K 352/97 vorgelegten Unterlagen genau zu bezeichnen und diese vorzulegen.
In der FG-Akte 6 K 352/97 befänden sich keine von ihm vorgelegten Unterlagen mehr außer den in seinem Schriftsatz vom ... und in der mündlichen Verhandlung übergebenen Kopien (FG-Akten Bl. 42-78).
Auswirkung der Rechtskraft des Urteils 6 K 352/97.
Streitgegenstand des Verfahrens 6 K 352/97 sei die Frage gewesen, ob das beklagte FA dadurch Rechte des Kl verletzt habe, daß es zusätzliche, vom Kl geltend gemachte WK in Höhe von ... DM nicht bei der Steuerfestsetzung berücksichtigt habe (vgl. Tatbestand des Urteils 6 K 352/97 vom 29. Januar 1998 S. 12).
Ob die übrigen, vom Kl angesetzten und vom Bekl zunächst berücksichtigten WK im Zusammenhang mit der Sprachreise nach New York rechtlich zutreffend die Bemessungsgrundlage der ESt des Kl gemindert hätten, sei nicht Streitgegenstand des Rechtsstreits 6 K 352/97 gewesen - selbst wenn das Urteil in seiner Begründung hierzu Ausführungen als sog. "obiter dicta" enthalte.
Er sei durch die Rechtskraft des Urteils 6 K 352/97 nicht gehindert, erneut auch Einwendungen vorzutragen, die bereits Gegenstand des vorherigen finanzgerichtlichen Verfahrens gewesen seien, wie z. B.
Darauf erwidert das FA, daß es die Auffassung des FG teile, wonach die Frage der beruflichen Veranlassung der Reise bereits im Urteil vom 29.1.1998 (6 K 352/97) entschieden worden sei.
Dies sei erst im Klageverfahren 6 K 352/97 erfolgt.
Auf die in den FG-Akten (6 K 352/97) und den dazugehörigen ESt-Akten 1995 befindlichen Unterlagen wird Bezug genommen.
Das Senatsurteil vom 29.1.1998 (Az.: 6 K 352/97) ist formell rechtskräftig.
- BFH, 19.12.2006 - VI R 63/02
Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile
Das Urteil vom 29. Januar 1998 (Az.: 6 K 352/97 - im Folgenden kurz: Ersturteil) wurde rechtskräftig.