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   FG Niedersachsen, 28.11.2019 - 6 K 356/18   

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https://dejure.org/2019,52429
FG Niedersachsen, 28.11.2019 - 6 K 356/18 (https://dejure.org/2019,52429)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 28.11.2019 - 6 K 356/18 (https://dejure.org/2019,52429)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 28. November 2019 - 6 K 356/18 (https://dejure.org/2019,52429)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Körperschaftsteuer | Keine gesetzliche Ausschlussfrist für den Antrag auf Feststellung eines fortführungsgebundenen Verlustvortrags

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Keine gesetzliche Ausschlussfrist für den Antrag auf Feststellung eines fortführungsgebundenen Verlustvortrags

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Verlustvortrag und -rücktrag
    Fortführungsgebundener Verlustvortrag § 8d KStG
    Voraussetzungen
    Antrag

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 03.11.2010 - II B 55/10

    Entscheidung über zulässige Klage durch Prozessurteil als Verfahrensmangel -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.11.2019 - 6 K 356/18
    Nicht entscheidend ist, was die Finanzbehörde mit ihrer Entscheidung gewollt hat (BFH-Beschluss vom 3. November 2010 II B 55/10, BFH/NV 2011, 295, m.w.N.).

    Dabei ist bei auslegungsfähigen Rechtsbehelfen grundsätzlich davon auszugehen, der Steuerpflichtige habe denjenigen Rechtsbehelf einlegen wollen, der seinem materiell-rechtlichen Begehren am ehesten zum Erfolg verhilft (BFH-Beschluss vom 3. November 2010 II B 55/10, BFH/NV 2011, 295, m.w.N.).

    Lässt deshalb die Äußerung eines Steuerpflichtigen ungewiss, ob er einen Rechtsbehelf einlegen will, so ist die Erklärung im Allgemeinen als Rechtsbehelf zu betrachten, um zugunsten des Steuerpflichtigen den Eintritt der Bestandskraft zu verhindern (BFH-Urteil vom 26. Oktober 2004 IX R 23/04, BFH/NV 2005, 325; BFH-Beschluss vom 3. November 2010 II B 55/10, BFH/NV 2011, 295).

  • BFH, 14.05.2019 - VIII R 20/16

    Abgeltungsteuer: Frist für Antrag auf Regelbesteuerung gilt auch bei nachträglich

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.11.2019 - 6 K 356/18
    Zwar hat der BFH im Urteil vom 14. Mai 2019 (VIII R 20/16, BFHE 264, 459, BStBl II 2019, 586) ausgeführt, eine Steuererklärung ist eine formalisierte, innerhalb einer bestimmten Frist abzugebende Auskunft des Steuerpflichtigen oder seines Vertreters, die dem Finanzamt die Festsetzung der Steuer oder die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ermöglicht und in der Regel zum Erlass eines Steuerbescheides führt; hiervon ist die Berichtigung einer inhaltlich unzutreffenden Einkommensteuerklärung, zu der der Steuerpflichtige gemäß § 153 AO verpflichtet ist, zu unterscheiden.

    Zum einen fiel die benannte Entscheidung des BFH zur Regelung in § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG, zu der der BFH ausführt, dass der Gesetzgeber durch die Verwendung des Wortes "spätestens" eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, dass die Ausübung des Wahlrechts zeitlich durch die Abgabe der Einkommensteuererklärung befristet ist (BFH-Urteil vom 14. Mai 2019 VIII R 20/16, BFHE 264, 459, BStBl II 2019, 586; s.a. BFH-Urteil vom 28. Juli 2015 VIII R 50/14, BFHE 250, 413, BStBl II 2015, 894).

  • FG Thüringen, 05.10.2018 - 1 K 348/18

    Fortführungsgebundener Verlustvortrag: Keine gesetzliche Ausschlussfrist für

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.11.2019 - 6 K 356/18
    Ergänzend weist die Klägerin auf das Urteil des Finanzgerichts Thüringen vom 5. Oktober 2018 (1 K 348/18, EFG 2018, 1907) hin.

    Demgegenüber hat das Thüringer Finanzgericht mit Gerichtsbescheid vom 5. Oktober 2018 (1 K 348/18, EFG 2018, 1907) die Ansicht vertreten, das in § 8d Abs. 1 Satz 5 KStG formulierte Wahlrecht (eines Antrags auf fortführungsgebundenen Verlustvortrag) kann bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft des Körperschaftssteuerbescheides rechtswirksam ausgeübt werden (so auch Suchanek/Rüsch in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG/GewStG, § 8d KStG Rz 41 und Neyer, BB 2017, 415):.

  • BFH, 28.07.2015 - VIII R 50/14

    Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.11.2019 - 6 K 356/18
    Ergänzend wies der Beklagte auf die Regelung in § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG und auf das zu dieser Norm ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Juli 2015 hin (VIII R 50/14, BFHE 250, 413, BStBl II 2015, 894).

    Zum einen fiel die benannte Entscheidung des BFH zur Regelung in § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG, zu der der BFH ausführt, dass der Gesetzgeber durch die Verwendung des Wortes "spätestens" eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, dass die Ausübung des Wahlrechts zeitlich durch die Abgabe der Einkommensteuererklärung befristet ist (BFH-Urteil vom 14. Mai 2019 VIII R 20/16, BFHE 264, 459, BStBl II 2019, 586; s.a. BFH-Urteil vom 28. Juli 2015 VIII R 50/14, BFHE 250, 413, BStBl II 2015, 894).

  • BFH, 22.11.2016 - I R 30/15

    Verlustabzugsverbot bei schädlichem Beteiligungserwerb (Erwerbergruppe)

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.11.2019 - 6 K 356/18
    Die Rechengröße des negativen Gesamtbetrags der Einkünfte ist daher für die Feststellung der Verlustvorträge auf den Schluss des Verlustentstehungsjahres im Sinne einer "inhaltlichen Bindung" maßgebend; da auf dieser Grundlage eine eigenständige Prüfung im Rahmen des Feststellungsverfahrens nicht mehr stattfindet, folgt daraus eine sachliche Beschwer, die den Steuerpflichtigen auch bei Vorliegen eines Nullbescheides zur Anfechtung berechtigt (BFH-Urteil vom 22. November 2016 I R 30/15, BFHE 257, 219, BStBl II 2017, 921, m.w.N.).

    Insoweit wird eine verbindliche Entscheidung über die Kürzung des zum 31. Dezember des Vorjahres festgestellten verbleibenden Verlustvortrags bei der Ermittlung des zum 31. Dezember dieses Jahres festzustellenden Verlustvortrags erst im Feststellungsbescheid getroffen (BFH-Urteil vom 22. November 2016 I R 30/15, BFHE 257, 219, BStBl II 2017, 921).

  • BFH, 26.10.2004 - IX R 23/04

    AdV-Antrag als Einspruch?

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.11.2019 - 6 K 356/18
    Dies gilt auch für Erklärungen rechtskundiger Personen (BFH-Urteil vom 26. Oktober 2004 IX R 23/04, BFH/NV 2005, 325).

    Lässt deshalb die Äußerung eines Steuerpflichtigen ungewiss, ob er einen Rechtsbehelf einlegen will, so ist die Erklärung im Allgemeinen als Rechtsbehelf zu betrachten, um zugunsten des Steuerpflichtigen den Eintritt der Bestandskraft zu verhindern (BFH-Urteil vom 26. Oktober 2004 IX R 23/04, BFH/NV 2005, 325; BFH-Beschluss vom 3. November 2010 II B 55/10, BFH/NV 2011, 295).

  • BFH, 14.06.2018 - III R 20/17

    Zusammenveranlagung nach bestandskräftiger Einzelveranlagung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.11.2019 - 6 K 356/18
    Zum anderen ist hinsichtlich der Regelung zur Wahl der Veranlagungsart in § 26 Abs. 2 Satz 3 EStG ("..durch Abgabe in der Steuererklärung..") hinreichend geklärt, dass die Wahl bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung geändert werden kann (BFH-Urteil vom 14. Juni 2018 III R 20/17, BFHE 262, 92, BFH/NV 2018, 1328, m.w.N.).
  • BFH, 09.12.2015 - X R 56/13

    Änderung von Antrags- und Wahlrechten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.11.2019 - 6 K 356/18
    Damit korrespondiert auch das Recht, erstmalig ein Wahlrecht auszuüben (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 2015 X R 56/13, BFHE- 252, 241, BStBl II 2016, 967).
  • BVerfG, 02.09.2002 - 1 BvR 476/01

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrags auf

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.11.2019 - 6 K 356/18
    Im Streitfall entspricht es dem Gebot zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. September 2002 1 BvR 476/01, BStBl II 2002, 835), das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 8. November 2018 als Einspruch auszulegen.
  • BFH, 21.09.2011 - I R 7/11

    Teilwertabschreibung auf Investmentanteile im Anlagevermögen bei voraussichtlich

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.11.2019 - 6 K 356/18
    aa) Zwar fehlt es für die Anfechtung eines auf Null lautenden Steuerbescheides regelmäßig an der für die Zulässigkeit einer Klage erforderlichen Beschwer (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2014 X B 113/14, BFH/NV 2015, 510, m.w.N.); dies gilt aber nicht, wenn sich die Steuerfestsetzung nicht in der Konkretisierung des Steuerschuldverhältnisses erschöpft (z.B. BFH-Urteil vom 23. April 2008 X R 32/06, BFHE 221, 102, BStBl II 2009, 7), etwa weil der zugrunde gelegte Gewinn eine verbindliche Entscheidungsgrundlage für andere Bescheide bildet (z.B. BFH-Urteile vom 8. Juni 2011 I R 79/10, BFHE 234, 101, BStBl II 2012, 421; vom 21. September 2011 I R 7/11, BFHE 235, 273, BStBl II 2014, 616; s.a. BFH-Urteil vom 9. September 2010 IV R 38/08, BFH/NV 2011, 423).
  • BFH, 23.04.2008 - X R 32/06

    Der Verfall von Anrechnungsüberhängen bei der Gewerbesteueranrechnung gemäß § 35

  • BFH, 08.06.2011 - I R 79/10

    Keine Klagebefugnis des aufnehmenden Unternehmens bei Einbringung eines (Teil-)

  • BFH, 11.07.2006 - VIII R 10/05

    Feststellung eines verrechenbaren Verlustes - Auslegung von Verwaltungsakten -

  • BFH, 09.09.2010 - IV R 38/08

    Voraussichtlich dauernde Wertminderung als Voraussetzung einer

  • BFH, 24.06.2008 - IX R 64/06

    Auslegung einer Erklärung einer Finanzbehörde als Verwaltungakt - Gewährung eines

  • BFH, 09.11.2005 - I R 10/05

    Grundlagenbescheid/Folgebescheid - Klage gegen Folgebescheid

  • BFH, 16.12.2014 - X B 113/14

    Verfahrensgegenstand bei Herabsetzung der Einkommensteuer auf 0 EUR während des

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