Rechtsprechung
FG Sachsen, 10.11.2014 - 6 K 687/12 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Steuerliche Berücksichtigung von Werbungskosten für ein nicht verwirklichtes Vermietungsprojekt; Feststellung einer Vermietungsabsicht; Feststellung des Bestehens oder der Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 1
Darlegung der Vermietungsabsicht bei gescheitertem Erwerb einer Eigentumswohnung - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Darlegung der Vermietungsabsicht bei gescheitertem Erwerb einer Eigentumswohnung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Sachsen, 10.11.2014 - 6 K 687/12
- BFH, 06.09.2016 - IX R 19/15
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BFH, 09.07.2013 - IX R 48/12
Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem, strukturell bedingtem Leerstand von …
Auszug aus FG Sachsen, 10.11.2014 - 6 K 687/12
Danach können Aufwendungen für eine nach Herstellung, Anschaffung oder Selbstnutzung leerstehende Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Objekts erkennbar aufgenommen (und sie später nicht aufgegeben) hat (zum Ganzen: Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. Juli 2013, IX R 48/12, BStBl. II 2013, 693 m. w. N.).Für die Feststellung des Bestehens oder der Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht als innere Tatsache können äußere Umstände als Indizien herangezogen werden; im Rahmen der Gesamtbeurteilung sind überdies spätere Tatsachen und Ereignisse zu berücksichtigen (Urteil des BFH vom 9. Juli 2013, IX R 48/12, BStBl. II 2013, 693 m. w. N.).
Der Steuerpflichtige trägt die Feststellungslast für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht (Urteil des BFH vom 9. Juli 2013, IX R 48/12, BStBl. II 2013, 693 m. w. N.).
- BFH, 28.10.2008 - IX R 1/07
Zum Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht bei einer nach Selbstnutzung leer …
Auszug aus FG Sachsen, 10.11.2014 - 6 K 687/12
Ein Steuerpflichtiger muss sich bei einer für ihn gegebenenfalls erstmalig zur Vermietung vorgesehenen Wohnung endgültig dazu entscheiden, Einkünfte aus der Vermietung dieser Wohnung zu erzielen; das tut er aber nicht bei indifferenter Entschlusslage, wenn also noch offen ist, ob er die Wohnung vermieten oder ggf. auch verkaufen will (Urteil des BFH vom 28. Oktober 2008, IX R1/07, BStBl. II 2009, 848 m. w. N.). - BFH, 08.04.2014 - I R 51/12
Erlass einer Kapitalertragsteuerfestsetzung wegen widerstreitender …
Auszug aus FG Sachsen, 10.11.2014 - 6 K 687/12
Der Verzicht kann als Bewirkungshandlung aufgrund seiner prozessgestaltenden Wirkung im Interesse einer eindeutigen und klaren prozessrechtlichen Lage grundsätzlich weder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten werden (Urteil des BFH vom 8. April 2014, I R 51/12, BB 2014, 2518 m. w. N.). - BFH, 20.08.2014 - X K 9/13
Unangemessene Verfahrensdauer bei 77-monatiger Dauer des finanzgerichtlichen …
Auszug aus FG Sachsen, 10.11.2014 - 6 K 687/12
Der Verzicht kann als Bewirkungshandlung aufgrund seiner prozessgestaltenden Wirkung im Interesse einer eindeutigen und klaren prozessrechtlichen Lage grundsätzlich weder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten werden (Urteil des BFH vom 8. April 2014, I R 51/12, BB 2014, 2518 m. w. N.). - BFH, 21.11.2013 - IX R 12/12
"Aufgabeaufwendungen" als vergebliche Werbungskosten
Auszug aus FG Sachsen, 10.11.2014 - 6 K 687/12
Auch "vergebliche" Aufwendungen können als Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige - nachdem er das Scheitern seiner Investition erkannt hat - etwas aufwendet, um sich aus der vertraglichen Verbindung zu lösen und damit die Einkünfteerzielung zu beenden (Urteil des BFH vom 21. November 2013, IX R 12/12, BFH/NV 2014, 834 m. w. N.).
- BFH, 06.09.2016 - IX R 19/15
Vermietung und Verpachtung - vorab entstandene Werbungskosten bei gescheiterter …
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 10. November 2014 6 K 687/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.