Weitere Entscheidung unten: FG Sachsen-Anhalt, 15.08.2013

Rechtsprechung
   FG Nürnberg, 15.08.2008 - 6 K 739/2008   

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https://dejure.org/2008,20446
FG Nürnberg, 15.08.2008 - 6 K 739/2008 (https://dejure.org/2008,20446)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 15.08.2008 - 6 K 739/2008 (https://dejure.org/2008,20446)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 15. August 2008 - 6 K 739/2008 (https://dejure.org/2008,20446)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Verkehrsrechtliche Schadstoffeinstufung eines sog. "Quads" in Euro 2-Norm ohne Bindungswirkung für Kraftfahrzeugsteuer

  • verkehrslexikon.de

    Quads sind als Pkw einzustufen und unterliegen der Schadstoffklasse Euro-2-Norm

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerrechtliche Einstufung eines vierrädrigen und offenen Kraftfahrzeuges mit Motorradsitz und Motorradlenker als PKW; Verkehrsrechtliche Einstufung eines Quads nach dem Kraftfahrzeugsteuergesegtz (KraftStG); Verkehrsrechtliche Schadstoffeinstufung eines Fahrzeuges

  • Judicialis

    KraftStG 2002 § 8 Nr. 1; ; KraftStG 2002 § 9 Abs. 1 Nr. 2 d) cc)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KraftStG § 8 Nr. 1
    Steuerrechtliche Einstufung eines Quad

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerrechtliche Einstufung eines Quad

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass Ultraleichttraktoren für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer als Personenkraftwagen einzustufen sind

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 2001
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 29.04.1997 - VII R 1/97

    Steuerbescheide, in denen in Lkw umgebaute Pkw als Lkw besteuert werden, können

    Auszug aus FG Nürnberg, 15.08.2008 - 6 K 739/08
    Die verkehrsrechtliche Einstufung des Kraftfahrzeugs des Klägers als Kraftrad, hier konkret als zulassungspflichtiges leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug L7e (vgl. hierzu das von Klägerseite vorgelegte Merkblatt des Kraftfahrt-Bundesamtes "Methodische Erläuterungen zur Fahrzeugstatistik"), ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht bindend (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- seit dem Urteil vom 30. September 1981 II R 56/78, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1982, 82; vgl. Urteile vom 29. April 1997 VII R 1/97, BStBl II 1997, 627 und vom 26. August 1997 VII R 60/97, BStBl II 1997, 744; Beschluss vom 17. Juli 2000 VII B 79/00, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2001, 1049).

    Verbindlich für das Finanzamt sind die Feststellungen der Zulassungsbehörde nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 KraftStG nur für die Einstufung eines Fahrzeugs in Emissionsklassen und für die Beurteilung von Besteuerungsgrundlagen "technischer Art" (vgl. BFH-Urteil vom 29. April 1997 VII R 1/97, BStBl II 1997, 627 mit weiteren Nachweisen).

  • BFH, 03.04.2001 - VII R 7/00

    Kfz-Steuer für Ultraleichttraktor

    Auszug aus FG Nürnberg, 15.08.2008 - 6 K 739/08
    Die steuerrechtliche Einstufung eines vierrädrigen, offenen Kraftfahrzeugs mit Motorradsitz und Motorradlenker, auch Quad oder Ultraleichttraktor genannt, als Pkw ist nach den Urteilen des Bundesfinanzhof -BFH- vom 3. April 2001 VII R 7/00 (BStBl II 2001, 451) und vom 18. November 2003 VII R 42/02 (BFH/NV 2004, 822) geklärt.
  • BFH, 30.09.1981 - II R 56/78

    Packwagen - Schausteller - Zulassungsverfahren - Kraftfahrzeugsteuer -

    Auszug aus FG Nürnberg, 15.08.2008 - 6 K 739/08
    Die verkehrsrechtliche Einstufung des Kraftfahrzeugs des Klägers als Kraftrad, hier konkret als zulassungspflichtiges leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug L7e (vgl. hierzu das von Klägerseite vorgelegte Merkblatt des Kraftfahrt-Bundesamtes "Methodische Erläuterungen zur Fahrzeugstatistik"), ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht bindend (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- seit dem Urteil vom 30. September 1981 II R 56/78, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1982, 82; vgl. Urteile vom 29. April 1997 VII R 1/97, BStBl II 1997, 627 und vom 26. August 1997 VII R 60/97, BStBl II 1997, 744; Beschluss vom 17. Juli 2000 VII B 79/00, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2001, 1049).
  • BFH, 26.08.1997 - VII R 60/97

    Kfz-Steuer für Kombinationsfahrzeuge

    Auszug aus FG Nürnberg, 15.08.2008 - 6 K 739/08
    Die verkehrsrechtliche Einstufung des Kraftfahrzeugs des Klägers als Kraftrad, hier konkret als zulassungspflichtiges leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug L7e (vgl. hierzu das von Klägerseite vorgelegte Merkblatt des Kraftfahrt-Bundesamtes "Methodische Erläuterungen zur Fahrzeugstatistik"), ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht bindend (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- seit dem Urteil vom 30. September 1981 II R 56/78, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1982, 82; vgl. Urteile vom 29. April 1997 VII R 1/97, BStBl II 1997, 627 und vom 26. August 1997 VII R 60/97, BStBl II 1997, 744; Beschluss vom 17. Juli 2000 VII B 79/00, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2001, 1049).
  • BFH, 18.11.2003 - VII R 42/02

    Kfz-Steuer; Ultraleichttraktor (sog. Quad) als Lkw?

    Auszug aus FG Nürnberg, 15.08.2008 - 6 K 739/08
    Die steuerrechtliche Einstufung eines vierrädrigen, offenen Kraftfahrzeugs mit Motorradsitz und Motorradlenker, auch Quad oder Ultraleichttraktor genannt, als Pkw ist nach den Urteilen des Bundesfinanzhof -BFH- vom 3. April 2001 VII R 7/00 (BStBl II 2001, 451) und vom 18. November 2003 VII R 42/02 (BFH/NV 2004, 822) geklärt.
  • BFH, 17.07.2000 - VII B 79/00

    Zugmaschine - Fahrerlaubnisverordnung - Kraftfahrzeugsteuerrecht -

    Auszug aus FG Nürnberg, 15.08.2008 - 6 K 739/08
    Die verkehrsrechtliche Einstufung des Kraftfahrzeugs des Klägers als Kraftrad, hier konkret als zulassungspflichtiges leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug L7e (vgl. hierzu das von Klägerseite vorgelegte Merkblatt des Kraftfahrt-Bundesamtes "Methodische Erläuterungen zur Fahrzeugstatistik"), ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht bindend (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- seit dem Urteil vom 30. September 1981 II R 56/78, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1982, 82; vgl. Urteile vom 29. April 1997 VII R 1/97, BStBl II 1997, 627 und vom 26. August 1997 VII R 60/97, BStBl II 1997, 744; Beschluss vom 17. Juli 2000 VII B 79/00, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2001, 1049).
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Rechtsprechung
   FG Sachsen-Anhalt, 15.08.2013 - 6 K 739/08   

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https://dejure.org/2013,49320
FG Sachsen-Anhalt, 15.08.2013 - 6 K 739/08 (https://dejure.org/2013,49320)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 15.08.2013 - 6 K 739/08 (https://dejure.org/2013,49320)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 15. August 2013 - 6 K 739/08 (https://dejure.org/2013,49320)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 42d Abs 1 Nr 1 EStG 2002, § 8 Abs 2 S 9 EStG 2002, § 42 AO, § 3 Nr 33 EStG 2002, § 40 Abs 2 S 1 Nr 5 EStG 2002
    Lohnsteuerhaftung: nach Abschluss neuer Arbeitsverträge Aushändigung von Warengutscheinen bis 44 EUR und entsprechend weniger Barlohn, keine Pauschalierung von gezahlten Internetpauschalen, Kindergartenzuschüssen und Fahrtkostenzuschüssen bei fehlender Zusätzlichkeit

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Haftung und Nachforderung von Lohnsteuer einer GmbH i.R.d. Einzelhandels mit medizinischen und orthopädischen Artikeln

  • rechtsportal.de

    Kein Missbrauch bei Kündigung aller Arbeitsverträge und Neueinstellung der Arbeitnehmer zur Optimierung der Personalkosten Zusätzlichkeitserfordernis bei pauschal besteuertem Arbeitslohn

  • datenbank.nwb.de

    Kein Missbrauch bei Kündigung aller Arbeitsverträge und Neueinstellung der Arbeitnehmer zur Optimierung der Personalkosten - Zusätzlichkeitserfordernis bei pauschal besteuertem Arbeitslohn

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 01.10.2009 - VI R 41/07

    Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 15.08.2013 - 6 K 739/08
    Zum Zusätzlichkeitserfordernis i. S. der §§ 3 Nr. 34, 40 Abs. 2 Satz 2 EStG hat der BFH entschieden (BFH-Urteil vom 1. Oktober 2009 VI R 41/07, BFHE 227, 40, BStBl II 2010, 487, m.w.N.), dass Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dann "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" geleistet werden, wenn sie zu den Lohnzahlungen hinzukommen, die entweder durch Vereinbarung oder etwa durch eine dauernde Übung arbeitsrechtlich geschuldet sind.

    § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG schließt deshalb eine Entgelt- oder Barlohnumwandlung aus (BFH-Urteil vom 01. Oktober 2009 VI R 41/07, BFHE 227, 40, BStBl II 2010, 487; vgl. a. Wagner, in Hermann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 40 EStG Rdn. 44).

    Der BFH vertritt hierzu in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Tatbestandsmerkmal "ohnehin geschuldeter Arbeitslohn" dahingehend auszulegen ist, dass es sich um Arbeitslohn handeln muss, auf den zumindest im Zeitpunkt der Zahlung ein verbindlicher Rechtsanspruch besteht (BFH- Urteile vom 01. Oktober 2009 VI R 41/07, BFHE 227, 40, BStBl II 2010, 487; vom 15. Mai 1998 VI R 127/97, BFHE 186, 224, BStBl II 1998, 518).

    Eine teilweise Umwandlung des Arbeitslohns in einen steuerfreien Kindergartenzuschuss ist deshalb nicht möglich (vgl. BFH-Urteil vom 1. Oktober 2009 VI R 41/07, BFHE 227, 40, BStBl 2010 II S. 487).

  • BFH, 11.11.2010 - VI R 27/09

    Sachbezug i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG jede nicht in Geld bestehende Einnahme

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 15.08.2013 - 6 K 739/08
    Hat der Arbeitnehmer auch einen Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber ihm anstelle der Sache den Barlohn in Höhe des Werts der Sachbezüge ausbezahlt, liegt auch dann eine Barlohnzuwendung vor, wenn der Arbeitgeber die Sache zuwendet (BFH-Urteil vom 11. November 2010 VI R 27/09, BFHE 232, 56, BStBl II 2011, 386).

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Arbeitnehmern lediglich Gutscheine überlassen werden, die sie zum Bezug einer von ihnen selbst auszuwählenden Sach- oder Dienstleistung berechtigen und die bei einem Dritten einzulösen oder auf den Kaufpreis anzurechnen sind (BFH-Urteil vom 11. November 2010 VI R 27/09, BFHE 232, 56, BStBl II 2011, 386).

    Da es für die Anwendung der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile vom 11. November 2010 VI R 26/08, BFH/NV 2011, 589 und VI R 27/09, BFHE 232, 56, BStBl II 2011, 386) nur auf die Frage ankommt, ob ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Barlohn oder Sachlohn zuwendet (vgl. a. Niedersächsisches FG, Urteil vom 16. Juni 2011 11 K 192/10, EFG 2012, 556, recherchiert bei JURIS), hat der Beklagte unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze die von der Klägerin ihren Arbeitnehmern gewährten Tankgutscheine sowie die Gutscheine für kostenlosen Bezug von Sachleistungen bis zur Obergrenze von 44,- ? nach alldem zu Unrecht der Regelbesteuerung unterworfen.

  • BFH, 19.09.2012 - VI R 54/11

    Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn - Steuerbefreiung von

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 15.08.2013 - 6 K 739/08
    In einem weiteren Fall hat der BFH entschieden, dass auf den Zuschuss im Zeitpunkt der Zahlung kein verbindlicher Rechtsanspruch bestehen darf und deshalb einen arbeitsvertraglich vereinbarten Kindergartenzuschuss nicht als einen freiwilligen Zuschuss des Arbeitgebers angesehen mit der Folge, dass es am Zusätzlichkeitserfordernis fehle (BFH-Urteil vom 19. September 2012 VI R 54/11, BFHE 239, 85, BStBl II 2013, 395).
  • BFH, 06.03.2008 - VI R 6/05

    Kein Steuerrabatt bei Barlohnumwandlung von Urlaubsgeld in Warengutschein

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 15.08.2013 - 6 K 739/08
    Deshalb hat der BFH im Falle einer Umwandlung von Barlohn in Form von Urlaubsgeld in Sachlohn in Form eines Warengutscheins auf Grundlage des arbeitsrechtlichen Anspruchs differenziert, ob zu dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer über seinen Lohnanspruch verfügte, ein Anspruch auf Barlohn oder ein solcher auf Sachlohn bestand (BFH-Urteil vom 6. März 2008 VI R 6/05, BFHE 220, 478, BStBl II 2008, 530).
  • BFH, 20.08.1997 - VI B 83/97

    1 %-Methode bei Barlohnumwandlung

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 15.08.2013 - 6 K 739/08
    Da es grundsätzlich zulässig ist, wenn der Arbeitnehmer unter Änderung des Anstellungsvertrages auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn - z.B. in Form eines Nutzungsvorteils - gewährt (vgl. BFH-Beschluss vom 20. August 1997 VI B 83/97, BFHE 183, 568, BStBl II 1997, 667), ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Änderung des Anstellungsvertrages gemessen am angestrebten Ziel eine unangemessene Gestaltung enthält (vgl. BFH-Urteil vom 12. März 1993 VI R 20/92, BFHE 171, 62, BStBl II 1993, 881).
  • BFH, 24.10.1990 - X R 161/88

    Streikunterstützungen unterliegen nicht der Einkommensteuer (Änderung der

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 15.08.2013 - 6 K 739/08
    Das liegt vor, wenn der Rechtsanspruch nur mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (vgl. BFH-Urteile vom 24. Oktober 1990 X R 161/88 , BStBl 1991 II S. 337; vom 11. März 1988 VI R 106/84 , BStBl 1988 II S. 726, m. w. N.).
  • BFH, 12.09.1995 - IX R 54/93

    Kein Rechtsmißbrauch i. S. des § 42 AO 1977, wenn Alleineigentümer von zwei

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 15.08.2013 - 6 K 739/08
    Nach der Rechtsprechung des BFH liegt ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO dann vor, wenn vom Steuerpflichtigen eine Gestaltung gewählt wird, die gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (vgl. BFH-Urteil vom 12.09.1995 IX R 54/93, BStBl. II 1996, 158).
  • BFH, 11.03.1988 - VI R 106/84

    1. Im Rahmen eines Sicherheitswettbewerbs an Arbeitnehmer gezahlte Prämien sind

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 15.08.2013 - 6 K 739/08
    Das liegt vor, wenn der Rechtsanspruch nur mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (vgl. BFH-Urteile vom 24. Oktober 1990 X R 161/88 , BStBl 1991 II S. 337; vom 11. März 1988 VI R 106/84 , BStBl 1988 II S. 726, m. w. N.).
  • BFH, 11.11.2010 - VI R 26/08

    Sachbezug i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG auch bei Warenbezug aus allen

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 15.08.2013 - 6 K 739/08
    Da es für die Anwendung der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile vom 11. November 2010 VI R 26/08, BFH/NV 2011, 589 und VI R 27/09, BFHE 232, 56, BStBl II 2011, 386) nur auf die Frage ankommt, ob ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Barlohn oder Sachlohn zuwendet (vgl. a. Niedersächsisches FG, Urteil vom 16. Juni 2011 11 K 192/10, EFG 2012, 556, recherchiert bei JURIS), hat der Beklagte unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze die von der Klägerin ihren Arbeitnehmern gewährten Tankgutscheine sowie die Gutscheine für kostenlosen Bezug von Sachleistungen bis zur Obergrenze von 44,- ? nach alldem zu Unrecht der Regelbesteuerung unterworfen.
  • BFH, 15.05.1998 - VI R 127/97

    Gehaltsumwandlung bei steuerbefreiten Zuschüssen

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 15.08.2013 - 6 K 739/08
    Der BFH vertritt hierzu in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Tatbestandsmerkmal "ohnehin geschuldeter Arbeitslohn" dahingehend auszulegen ist, dass es sich um Arbeitslohn handeln muss, auf den zumindest im Zeitpunkt der Zahlung ein verbindlicher Rechtsanspruch besteht (BFH- Urteile vom 01. Oktober 2009 VI R 41/07, BFHE 227, 40, BStBl II 2010, 487; vom 15. Mai 1998 VI R 127/97, BFHE 186, 224, BStBl II 1998, 518).
  • BFH, 06.07.1993 - IX R 112/88

    1. Zahlungen zur Ablösung eines unentgeltlich eingeräumten Nießbrauchs an einem

  • FG Niedersachsen, 16.06.2011 - 11 K 192/10

    Lohnsteuerliche Behandlung der in geänderten Arbeitsverträgen aufgeführten

  • BFH, 12.03.1993 - VI R 20/92

    Zur Steuerfreiheit eines Zinszuschusses des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 68 EStG

  • LSG Baden-Württemberg, 10.05.2016 - L 11 R 4048/15

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - beitragsrechtliche Berücksichtigung

    Eine derartige schädliche Gehaltsumwandlung liegt hier vor, denn durch die Vertragsänderung soll gerade steuerpflichtiger Arbeitslohn in nicht steuerpflichtige Zuschüsse umgewandelt werden (ebenso Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 15.08.2013, 6 K 739/08, juris; Niedersächsisches FG 18.02.2015, 9 K 64/13, juris; OFD Nordrhein-Westfalen, Gehaltsumwandlung; Nettolohnoptimierung durch steuerfreie und pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen, Kurzinformation Lohnsteuer Nr. 5/2015, DStR 2015, 2448).

    Die Internetzuschüsse sind daher sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn (vgl FG des Landes Sachsen-Anhalt, 15.08.2013, 6 K 739/08, juris).

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2016 - 2 K 1180/16

    Lohnsteuerhaftung nach Abschluss geänderter Arbeitsverträge mit Zusatzleistungen

    Die neuere Rechtsprechung (vgl. das Urteil vom 01. Oktober 2009, VI R 41/07, a.a.O., sowie das Urteil des BFH vom 19. September 2012, VI R 54/11, BStBl. II 2013, 395 zu einem mit dem hier zu entscheidenden Streitfall vergleichbaren Sachverhalt; vgl. auch Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. August 2013, 6 K 739/08, abgedruckt in JURIS) teilt jedenfalls die Auffassung, dass Lohnumwandlungen durch das Zusätzlichkeitserfordernis aus der Begünstigungsnorm ausgegrenzt werden.
  • FG Baden-Württemberg, 08.04.2016 - 10 K 2128/14

    Einbeziehung von Versand- und Handlingskosten in die Bewertung von Sachbezügen -

    Da es für die Anwendung der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG a.F. nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile vom 11. November 2010 VI R 26/08, BFH/NV 2011, 589 und VI R 27/09, BFHE 232, 56, BStBl II 2011, 386) nur auf die Frage ankommt, ob ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Barlohn oder Sachlohn zuwendet (vgl. a. Urteil des Niedersächsischen FG vom 16. Juni 2011 11 K 192/10, EFG 2012, 556, JURIS-Datenbank), hat der Beklagte unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze die von der Klägerin ihren Arbeitnehmern gewährten Sachzuwendungen wegen Überschreitens der gesetzlichen Grenze von 44 EUR zu Recht der Pauschalversteuerung unterworfen.(Zum Vorstehenden: Urteil des FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 15.8.2013 6 K 739/08, Juris-Datenbank).
  • FG Münster, 28.06.2017 - 6 K 2446/15

    Lohnsteuer - Abgrenzung von Gehaltsumwandlung und Zuschuss zum ohnehin

    Im Streitfall kann ein solcher beachtlicher außersteuerlicher Grund für die gewählte Gestaltung indes darin gesehen werden, dass die Klägerin die streitrelevanten Maßnahmen vorgenommen hat, um die Personalkosten durch Senkung der Sozialabgaben zu optimieren, da diese - im Gegensatz zu der von ihr nur einbehaltenen Lohnsteuer - die Klägerin selbst belasteten (vgl. auch Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt vom 15.08.2013 6 K 739/08, juris).
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