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   FG Köln, 01.10.2003 - 6 K 928/01   

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https://dejure.org/2003,11871
FG Köln, 01.10.2003 - 6 K 928/01 (https://dejure.org/2003,11871)
FG Köln, Entscheidung vom 01.10.2003 - 6 K 928/01 (https://dejure.org/2003,11871)
FG Köln, Entscheidung vom 01. Oktober 2003 - 6 K 928/01 (https://dejure.org/2003,11871)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung der tatsächlichen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten; Ansetzen der tatsächlichen Aufwendungen mit pauschalen Kilometersätzen; Aufwendungen für auf Grund einer Behinderung veranlassten unvermeidbaren Fahrten als ...

  • Judicialis

    EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; ; EStG § 33

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhe der Fahrtkosten bei Behinderten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Außergewöhnliche Belastungen: - Höhe der Fahrtkosten bei Behinderten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 19.07.1984 - IV R 87/82

    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft - Feststellungszeitraum - Kalenderjahr -

    Auszug aus FG Köln, 01.10.2003 - 6 K 928/01
    Nicht zu den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gehören die Fahrten, bei denen nicht das Aufsuchen der Arbeitsstätte bzw. die Rückfahrt zur Wohnung im Vordergrund steht, sondern Gründe anderer Art. Wird eine Fahrt zur Arbeitsstätte oder zur Wohnung zur Erledigung einer privaten Angelegenheit mit oder ohne kleinen Umweg kurz unterbrochen, so ändert dies in der Regel nicht den im Vordergrund stehenden eigentlichen Zweck der Fahrt und damit ihren Charakter als Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (BFH-Urteil vom 17. Februar 1977 IV R 87/82, BStBl II 1977, 543).
  • BFH, 17.02.1977 - IV R 87/72

    Zur Anwendung der Pauschbeträge nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG für Fahrten zwischen

    Auszug aus FG Köln, 01.10.2003 - 6 K 928/01
    Nicht zu den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gehören die Fahrten, bei denen nicht das Aufsuchen der Arbeitsstätte bzw. die Rückfahrt zur Wohnung im Vordergrund steht, sondern Gründe anderer Art. Wird eine Fahrt zur Arbeitsstätte oder zur Wohnung zur Erledigung einer privaten Angelegenheit mit oder ohne kleinen Umweg kurz unterbrochen, so ändert dies in der Regel nicht den im Vordergrund stehenden eigentlichen Zweck der Fahrt und damit ihren Charakter als Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (BFH-Urteil vom 17. Februar 1977 IV R 87/82, BStBl II 1977, 543).
  • BFH, 02.12.1977 - VI R 8/75

    Tatsächliche Aufwendungen i. S. des § 9 Abs. 2 EStG sind auch Kosten für sogen.

    Auszug aus FG Köln, 01.10.2003 - 6 K 928/01
    Wird ein behinderter Arbeitnehmer im eigenen Kraftfahrzeug von einem Dritten, z.B. dem Ehegatten, zu seiner Arbeitsstätte gefahren und wieder abgeholt, weil er von seiner Fahrerlaubnis aus Gründen, die mit seiner Behinderung im Zusammenhang stehen, keinen Gebrauch macht, so können auch die Kraftfahrzeugkosten, die durch die Ab- und Anfahrten des Fahrers - die sogenannten Leerfahrten - entstehen, in tatsächlicher Höhe oder in sinngemäßer Anwendung von LStR 38 Abs. 1 als Werbungskosten abgezogen werden (BFH-Urteil vom 2.12.1977 VI R 8/75, BStBl II 1978, 260).
  • BFH, 23.02.1968 - VI R 292/67

    Klage - Steuerfestsetzung - Unrichtiger Steuerbescheid - Aufhebung -

    Auszug aus FG Köln, 01.10.2003 - 6 K 928/01
    Die vorgenannten Begrenzungen auf jährlich 3.000 km und 15.000 km schließen nicht aus, daß nach den besonderen Umständen des Einzelfalles auch höhere Fahrleistungen angemessen und im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen zu berücksichtigen sind (vgl. BFH-Urteil vom 23.02.1968 VI R 292/67, BStBl II 1968, 415).
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