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   BVerwG, 28.06.2002 - 6 P 1.02   

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https://dejure.org/2002,5433
BVerwG, 28.06.2002 - 6 P 1.02 (https://dejure.org/2002,5433)
BVerwG, Entscheidung vom 28.06.2002 - 6 P 1.02 (https://dejure.org/2002,5433)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Juni 2002 - 6 P 1.02 (https://dejure.org/2002,5433)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    HmbPersVG §§ 8, 87, 88 Abs. 1
    Antragsabhängige Mitbestimmung; Feststellungsinteresse; Stellvertreter des Dienststellenleiters.

  • Bundesverwaltungsgericht

    HmbPersVG §§ 8, 87, 88 Abs. 1
    Antragsabhängige Mitbestimmung; Feststellungsinteresse; Stellvertreter des Dienststellenleiters

  • Wolters Kluwer

    Mitbestimmung - Antrag - Personalrat - Personelle Angelegenheit - Feststellungsinteresse - Stellvertreter - Dienststellenleiter - Beförderung - Mitbestimmungsrecht - Handeln für die Dienststelle

  • Judicialis

    HmbPersVG § 8; ; HmbPersVG § 87; ; HmbPersVG § 88 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HmbPersVG §§ 8 87 88 Abs. 1
    Personalvertretungsrecht - Antragsabhängige Mitbestimmung; Feststellungsinteresse; Stellvertreter des Dienststellenleiters

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 23.03.1999 - 6 P 10.97

    Nicht nur vorübergehende und geringfügige Aufstockung eines

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2002 - 6 P 1.02
    Für einen abstrakten Feststellungsantrag wie hier, mit dem der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht für künftig absehbare Vorgänge geltend macht, besteht ein Feststellungsinteresse entsprechend § 256 Abs. 1 ZPO, wenn die zu erwartenden Vorgänge mit demjenigen - inzwischen erledigten - Vorgang vergleichbar sind, der Anlass für die Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens war (vgl. Beschluss vom 23. März 1999 - BVerwG 6 P 10.97 - BVerwGE 108, 347, 354 m.w.N.).
  • BVerwG, 03.12.2001 - 6 P 12.00

    Nachwirkung einer Dienstvereinbarung; Globalantrag im

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2002 - 6 P 1.02
    Er hat für solche Anträge, die in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unter der Bezeichnung "Globalantrag" behandelt werden, das Feststellungsinteresse in dem Fall bejaht, dass der Dienststellenleiter das Mitbestimmungsrecht in dem geltend gemachten Umfang zunächst anerkannt und beachtet hat, später aber hiervon abgerückt ist (vgl. Beschluss vom 3. Dezember 2001 - BVerwG 6 P 12.00 - ZfPR 2002, 67).
  • BVerwG, 20.03.2002 - 6 P 6.01

    Antragsabhängige Mitbestimmung; in § 14 Abs. 3 BPersVG bezeichnete Beschäftigte;

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2002 - 6 P 1.02
    Ebenso wenig haben sich die Beteiligten der Frage gewidmet, ob der Personalrat auch bei der Besetzung von Dienstposten von Beschäftigten, die auf diesem Dienstposten erstmals die Voraussetzung des § 88 Abs. 1 HmbPersVG erfüllen, nur auf Antrag mitbestimmt (vgl. zur Rechtslage nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG Beschluss vom 20. März 2002 - BVerwG 6 P 6.01 -).
  • BVerwG, 19.06.2013 - 6 PB 18.12

    Erstattung von Reisekosten für freigestellte Personalratsmitglieder.

    Soweit der Antragsteller hierin eine Abweichung von dem Beschluss des Senats vom 28. Juni 2002 - BVerwG 6 P 1.02 - (Buchholz 251.4 § 88 HmbPersVG Nr. 1) sieht (Beschwerdebegründung S. 7 f.), kann er hiermit keinen Erfolg haben.
  • BVerwG, 16.09.2004 - 6 PB 6.04

    Abstrakter Feststellungsantrag; Anlass gebender Vorgang und künftige

    Unter diesem Blickwinkel unterscheidet sich der vorliegende Streitfall von dem mit Beschluss des Senats vom 28. Juni 2002 BVerwG 6 P 1.02 (Buchholz 251.4 § 88 HmbPersVG Nr. 1 S. 2 f) entschiedenen Fall, in dem der Senat einen dem Antrag des Antragstellers inhaltlich ähnelnden abstrakten Feststellungsantrag mangels ausreichenden Feststellungsinteresses als unzulässig beurteilt hat.
  • BVerwG, 16.05.2012 - 6 PB 3.12

    Personalvertretungsrecht; Antragsabhängigkeit der Mitbestimmung bei

    Während im Wortlaut des § 88 Abs. 1 Alt. 1 HmbPersVG der Vertreter des Dienststellenleiters nicht auftaucht, so dass sich sein Einbezug in den Anwendungsbereich der Vorschrift erst über deren Verweis auf § 8 HmbPersVG - in dem die Vertretungsmöglichkeit angesprochen wird - ergibt (Beschluss vom 28. Juni 2002 - BVerwG 6 P 1.02 - Buchholz 251.4 § 88 HmbPersVG Nr. 1 S. 4 f.), wird der Vertreter in § 13 Abs. 3 Nr. 1 BlnPersVG eigens erwähnt.
  • OVG Hamburg, 10.01.2007 - 8 Bf 119/05

    Mitbestimmung bei Stellenbesetzung in Universitätsklinikum

    § 88 Abs. 1 HmbPersVG nimmt die gemäß § 8 HmbPerVG für die Dienststelle handelnden Personen zu denen auch die (zweiten) Vertreter des Dienststellenleiters i.S. des § 8 HmbPersVG zählen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.6.2002 6 P 1/02, PersR 2002, 471), und diejenigen, die zu selbständigen Entscheidungen in Angelegenheiten der Dienststelle im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 bis 27 und Absatz 3 HmbPersVG befugt sind, von der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 bis 27 und Abs. 3 HmbPersVG aus.
  • OVG Hamburg, 29.11.2011 - 8 Bf 95/11

    Informationsanspruch des Personalrats; Eintritt der Zustimmungsfiktion

    Die Differenzierung im Wortlaut des § 88 Abs. 1 HmbPersVG zwischen denjenigen, die nach § 8 HmbPersVG für die Dienststelle handeln und denjenigen, die zu selbstständigen Entscheidungen in Angelegenheiten der Dienststelle befugt sind, spricht dafür, dass grundsätzlich alle in § 8 HmbPersVG Genannten und damit neben den Dienststellenleitern auch deren ständige Vertreter erfasst sein sollen (BVerwG, Beschl. v. 28.6.2002, 6 P 1.02, IÖD 2002, 250).
  • VG Arnsberg, 26.05.2014 - 20 K 370/13

    Mitbestimmungsrecht eines Personalrats hinsichtlich eines auf mehr als zwei

    Das erforderliche Feststellungsinteresse besteht entsprechend § 256 Abs. 1 ZPO nur dann, wenn die vom Antragsteller erwarteten Vorgänge in ihren Grundzügen mit demjenigen - inzwischen erledigten - Vorgang vergleichbar sind, der Anlass für die Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens war, ferner wenn sie im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen aufwerfen, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juni 2002 - 6 P 1.02 -, PersR 2002, 471, und vom 23. März 1999, a. a. O. S. 354 m.w.N., und wenn sich diese Rechtsfragen zwischen den Beteiligten jederzeit mit einiger - mehr als nur geringfügiger - Wahrscheinlichkeit erneut stellen werden (Wiederholungswahrscheinlichkeit).
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