Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 27.06.1986

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   BVerwG, 23.05.1986 - 6 P 23.83   

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BVerwG, 23.05.1986 - 6 P 23.83 (https://dejure.org/1986,7177)
BVerwG, Entscheidung vom 23.05.1986 - 6 P 23.83 (https://dejure.org/1986,7177)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Mai 1986 - 6 P 23.83 (https://dejure.org/1986,7177)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 24.10.1975 - VII P 11.73

    Auflösung des Personalrates - Ausschluß eines Mitgliedes - Ablauf der Amtszeit -

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1986 - 6 P 23.83
    Die Personalversammlung ist ein Organ der Personalvertretung (BVerwGE 14, 206 ; 49, 259 ), das als örtliche Einheit der Gesamtheit der Beschäftigten einer Dienststelle der zuständigen Personalvertretung gegenübersteht (Fürst, GKÖD V, K § 48 Rz 5).
  • BVerwG, 06.09.1984 - 6 P 17.82

    Personalvertretung - Personalversammlung - Hinzuziehung Sachkundiger Personen -

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1986 - 6 P 23.83
    Die in der Personalversammlung zusammengefaßten Beschäftigten haben zwar keine Entscheidungsbefugnisse; sie können jedoch durch ihre Anregungen auf die Meinungsbildung und die Arbeit des Personalrats als des eigentlichen und allein entscheidungsbefugten personalvertretungsrechtlichen Organs indirekten Einfluß nehmen (vgl. BVerwGE 70, 69 [BVerwG 06.09.1984 - BVerwG 6 P 17.82] ).
  • BVerwG, 25.05.1962 - VII P 11.60
    Auszug aus BVerwG, 23.05.1986 - 6 P 23.83
    Die Personalversammlung ist ein Organ der Personalvertretung (BVerwGE 14, 206 ; 49, 259 ), das als örtliche Einheit der Gesamtheit der Beschäftigten einer Dienststelle der zuständigen Personalvertretung gegenübersteht (Fürst, GKÖD V, K § 48 Rz 5).
  • OVG Niedersachsen, 10.01.2018 - 18 LP 5/15

    Arbeitsplatzumgestaltung; Assistentin der Geschäftsführung; Aufgaben;

    Bei diesem als besondere Ausprägung der Grenzen zulässiger Rechtsausübung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) aufzufassenden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.1996 - BVerwG 6 P 10.94 -, juris Rn. 28) Prinzip handelt es sich nicht lediglich um einen unverbindlichen Programmsatz, sondern um unmittelbar geltendes und zwingendes Recht (vgl. Bieler/Müller-Fritzsche, a.a.O., § 2 Rn. 5; Widmaier, in: Ilbertz u.a., a.a.O., § 2 Rn. 2), das einerseits eine Auslegungsregel für konkrete personalvertretungsrechtliche Vorschriften über Aufgaben, Befugnisse und Pflichten im Verhältnis beider Seiten zueinander enthält, andererseits allgemeine Verhaltenspflichten erzeugt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.5.1986 - BVerwG 6 P 23.83 -, juris Rn. 13; Berg, in: Altvater u.a., a.a.O., § 2 Rn. 6, 10).

    Mit dem von gegenseitigem Vertrauen und gegenseitiger Offenheit durchdrungenen Grundsatz soll sichergestellt werden, dass jede Seite es der anderen ermöglicht, die ihr obliegenden Aufgaben zu erfüllen, und dass etwaige Meinungsverschiedenheiten - zu deren einvernehmlicher Beilegung jede Seite sich grundsätzlich bereit zu finden hat - (nur) in den vom Gesetz vorgesehenen Formen bereinigt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.5.1986, a.a.O.; v. 9.3.1990 - BVerwG 6 P 15.88 -, juris Rn. 17, 25).

  • BVerwG, 08.08.2012 - 6 PB 8.12

    Personalvertretungsrecht; Fragebogenaktion des Personalrats; Ermittlung der

    Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit als die Dienststellenverfassung beherrschender Grundsatz ist nicht nur bei der Auslegung der im Personalvertretungsrecht konkret normierten Verhaltensvorschriften und Beteiligungsbefugnisse zu beachten, sondern enthält ein allgemeines Verhaltensgebot für den Dienststellenleiter wie für den Personalrat (vgl. Beschlüsse vom 23. Mai 1986 - BVerwG 6 P 23.83 - Buchholz 238.32 § 47 BlnPersVG Nr. 1 S. 2, vom 9. März 1990 - BVerwG 6 P 15.88 - BVerwGE 85, 36 = Buchholz 251.8 § 68 RhPPersVG Nr. 2 S. 3 und vom 12. November 2002 - BVerwG 6 P 2.02 - Buchholz 251.4 § 100 HmbPersVG Nr. 2 S. 2 f.).
  • BVerwG, 09.03.1990 - 6 P 15.88

    Personalvertretung - Personalrat - Arbeitsplatz - Dienststellenleiter

    Ausfluß dieses Gebots ist es unter anderem, daß jede Seite es der anderen ermöglicht, die ihr obliegenden Aufgaben zu erfüllen, und daß etwaige Meinungsverschiedenheiten in den vom Gesetz vorgesehenen Formen bereinigt werden (Beschluß vom 23. Mai 1986 - BVerwG 6 P 23.83 - ).
  • BVerwG, 12.12.2005 - 6 P 7.05

    Einberufung einer Gruppenversammlung durch den Personalrat; Abstimmung mit dem

    Sie teilt daher - wenn auch in kleinerem Maßstab - deren rechtlichen Status als Organ der Personalvertretung mit dem Charakter eines dienststelleninternen Ausspracheforums (vgl. dazu Beschluss vom 24. Oktober 1975 - BVerwG 7 P 11.73 - BVerwGE 49, 259, 268; Beschluss vom 6. September 1984 - BVerwG 6 P 17.82 - BVerwGE 70, 69, 71; Beschluss vom 23. Mai 1986 - BVerwG 6 P 23.83 - Buchholz 238.32 § 47 BlnPersVG Nr. 1 S. 2 f.).
  • StGH Hessen, 08.11.2006 - P.St. 1981

    1. Nach Art. 120 HV hat der Ministerpräsident mit den zuständigen Ministern die

    Es soll sichergestellt werden, dass jede Seite es der anderen ermöglicht, die ihr obliegenden Aufgaben zu erfüllen, und dass etwaige Meinungsverschiedenheiten in den vom Gesetz vorgesehenen Formen bereinigt werden (BVerwG, Beschluss vom 23.05.1986 - BVerwG 6 P 23.83 -, ZBR 1986, S. 305 [306]).
  • BVerwG, 07.10.1988 - 6 P 30.85

    Lehrkraft - Vorwiegend Wissenschaftliche Tätigkeit - Personalrat - Einschränkung

    Es ist daher schon aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit geboten, diese Streitfrage in dem anhängigen Beschlußverfahren zu klären (vgl. Beschlüsse des Senats vom 12. Februar 1986 - BVerwG 6 P 25.84 - und vom 23. Mai 1986 - BVerwG 6 P 23.83 - ).
  • BVerwG, 11.04.1991 - 6 P 9.89

    Dienststellenleiter - Vorlagefrist - Zuständigkeit - Dienststelle -

    Dazu gehört auch das Bemühen, Meinungsverschiedenheiten zu bereinigen und möglichst einvernehmliche Lösungen zu finden (Beschluß vom 23. Mai 1986 - BVerwG 6 P 23.83 - ).
  • BVerwG, 17.07.1987 - 6 P 13.85
    Es ist daher schon aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit geboten, diese Streitfrage in dem anhängigen Beschlußverfahren zu klären (vgl. Beschlüsse des Senats vom 12. Februar 1986 - BVerwG 6 P 25.84 - (Buchholz 238.3 A § 83 BPersVG Nr. 31 = PersV 1986, 237) und vom 23. Mai 1986 - BVerwG 6 P 23.83 - (PersV 1987, 196)).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2000 - 1 A 4383/98

    Ausgestaltung der Zustimmungserfordernisse der Personalräte i.R.e.

    Nur im Rahmen eines Streits über eine dem Personalrat gesetzlich eingeräumte originäre Befugnis kann sich eine gerichtliche Feststellung zu objektiven Verhaltensanforderungen ergeben, die sich aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit ableiten; dies gilt etwa bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung nach Abbruch eines eingeleiteten Mitbestimmungsverfahrens durch den Dienststellenleiter, vgl. Beschluss des Fachsenats vom 5. März 2000 - 1 A 1407/98.PVL -, bei der Abgrenzung des Rechts des Personalrats, die Personalversammlung einzuberufen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 1986 - 6 P 23.83 -, ZBR 1986, 305, oder bei Streit über die Befugnis, ob und wie eine Personalvertretung berechtigt ist, im Rahmen eines Mitbestimmungsverfahrens den betroffenen Beschäftigten anzuhören, vgl. Beschluss des Fachsenats vom 4. März 1993 - CL 25/89 -, aaO.
  • BVerwG, 07.10.1988 - 6 P 31.85

    Vorwiegend wissenschaftliche Tätigkeit - Beteiligung des Personalrats -

    Es ist daher schon aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit geboten, diese Streitfrage in dem anhängigen Beschlußverfahren zu klären (vgl. Beschlüsse des Senats vom 12. Februar 1986 - BVerwG 6 P 25.84 - und vom 23. Mai 1986 - BVerwG 6 P 23.83 - ).
  • VGH Hessen, 23.01.1991 - HPV TL 1533/85

    Personalrat: Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit

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Rechtsprechung
   BVerwG, 27.06.1986 - 6 P 23.83   

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https://dejure.org/1986,10048
BVerwG, 27.06.1986 - 6 P 23.83 (https://dejure.org/1986,10048)
BVerwG, Entscheidung vom 27.06.1986 - 6 P 23.83 (https://dejure.org/1986,10048)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Juni 1986 - 6 P 23.83 (https://dejure.org/1986,10048)
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