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   LAG Nürnberg, 05.09.2006 - 6 Sa 177/06   

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LAG Nürnberg, 05.09.2006 - 6 Sa 177/06 (https://dejure.org/2006,9117)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 05.09.2006 - 6 Sa 177/06 (https://dejure.org/2006,9117)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 05. September 2006 - 6 Sa 177/06 (https://dejure.org/2006,9117)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht eines ehemaligen Arbeitgebers zur Zahlung einer Abfindung aus einem Sozialplan nach einer Eigenkündigung einer Arbeitnehmerin; Festlegung eines Stichtagsprinzips für sämtliche Ausscheidenstatbestände; Zulässigkeit einer Stichtagsregelung im Sozialplan; Verlangen ...

  • Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

    § 112 BetrVG, § 75 BetrVG
    Gleichbehandlungsgrundsatz - Sozialplan - Eigenkündigung - Stichtagsprüfung

  • Judicialis

    BetrVG § 75; ; BetrVG § 112

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 112 Abs. 1
    Stichtagsregelung für Sozialplananspruch

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2007, 524
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 24.01.1996 - 10 AZR 155/95

    Stichtagsregelung in Sozialplänen

    Auszug aus LAG Nürnberg, 05.09.2006 - 6 Sa 177/06
    Dagegen ist es den Betriebspartnern unbenommen, Arbeitnehmer dann vom Geltungsbereich des Sozialplans und vom Anspruch auf Abfindungen auszunehmen, wenn diese Arbeitnehmer ihr Arbeitsverhältnis vor dem Scheitern des Interessenausgleiches selbst gekündigt haben (BAG vom 30.11.1994, 10 AZR 79/94, EzA § 112 BetrVG 1972 Nr. 80; BAG vom 24.01.1996, 10 AZR 155/95, EzA § 112 BetrVG 1972 Nr. 83).

    Zudem sind gerade bei langfristig geplanten Betriebsänderungen, die sich über einen längeren Zeitraum hinziehen, Stichtagsregelungen sinnvoll; sie stellen ein angemessenes Steuerungselement dar (so ausdrücklich BAG vom 24.01.1996, a.a.O. unter 2.c. der Entscheidungsgründe).

    Demzufolge hat sich das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 24.01.1996 (a.a.O.) nicht gehindert gesehen, die Stichtagsregelung zulasten der dortigen Klägerin zu akzeptieren.

  • BAG, 17.04.1996 - 10 AZR 560/95

    Sozialplanabfindung: Anspruch - Eigenkündigung des Arbeitnehmers

    Auszug aus LAG Nürnberg, 05.09.2006 - 6 Sa 177/06
    Die Rechtsprechung hat es "stets als mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar angesehen, wenn die Betriebspartner bei der Zuerkennung von Ansprüchen auf eine Abfindung zwischen Arbeitnehmern, denen infolge einer Betriebsänderung gekündigt worden ist, und solchen, die ihr Arbeitsverhältnis durch eine Eigenkündigung oder einen Aufhebungsvertrag beendet haben, unterschieden haben" (so ausdrücklich BAG vom 17.04.1996, 10 AZR 560/95, zitiert nach juris, unter Rn. 38 der Gründe).

    Eine Veranlassung in diesem Sinn liegt aber nur vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Hinblick auf eine konkret geplante Betriebsänderung bestimmt, selbst zu kündigen, um so eine sonst notwendig werdende Kündigung zu vermeiden (BAG vom 17.04.1996, a.a.O.).

    Auch im der Entscheidung vom 17.04.1996 (10 AZR 560/95, a.a.O.) zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um einen nach Abschluss des Sozialplans geschlossenen Aufhebungsvertrag und damit um die Gleichbehandlung zwischen Aufhebungsvertrag und - hypothetischer - im selben Zeitraum möglicher Arbeitgeberkündigung, nicht um die Zulässigkeit eines Stichtagsprinzips.

  • BAG, 19.07.1995 - 10 AZR 885/94

    Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Abfindung - Sozialplan -

    Auszug aus LAG Nürnberg, 05.09.2006 - 6 Sa 177/06
    Im Urteil vom 19.07.1995 (10 AZR 885/94, EzA § 112 BetrVG 1972 Nr. 82) wurden Interessenausgleich und Sozialplan am 30. bzw. 31.01.1991 vereinbart.

    Das Verlangen nach ordnungsgemäßer Abwicklung stellt einen sachlich gerechtfertigten Grund für die Differenzierung dar (BAG vom 09.11.1994, 10 AZR 281/94, EzA § 112 BetrVG 1972 Nr. 78; ähnlich BAG vom 19.07.1995, a.a.O., und vom 16.04.2002, 1 AZR 368/01, EzA § 112 BetrVG 1972 Nr. 111 mit dem Hinweis, anderes ergebe sich nur, wenn davon auszugehen sei, dass der Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist entbehrlich sei).

  • BAG, 06.08.1997 - 10 AZR 66/97

    Nachbesserungsklausel für günstigeren Sozialplan

    Auszug aus LAG Nürnberg, 05.09.2006 - 6 Sa 177/06
    Diese Auffassung hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 06.08.1997 (10 AZR 66/97, EzA § 112 BetrVG 1972 Nr. 95) wiederholt und erklärt, es bleibe dabei, dass Stichtagsregelungen zulässig sind, wenn die Wahl des Zeitpunkts sich am gegebenen Sachverhalt orientiere und sachlich vertretbar sei.
  • BAG, 20.04.1994 - 10 AZR 323/93

    Sozialplanabfindung - betrieblich veranlaßter Aufhebungsvertrag

    Auszug aus LAG Nürnberg, 05.09.2006 - 6 Sa 177/06
    Im Urteil vom 20.04.1994 (10 AZR 323/93, EzA § 112 BetrVG 1972 Nr. 75) sah der Sozialplan vom 14.09.1991 einen Geltungsbereich "für alle Arbeitnehmer .., die nach dem 31.12.1990 von Rationalisierungs- oder Stilllegungsmaßnahmen betroffen werden".
  • BAG, 09.11.1994 - 10 AZR 281/94

    Sozialplanabfindung - Eigenkündigung des Arbeitnehmers

    Auszug aus LAG Nürnberg, 05.09.2006 - 6 Sa 177/06
    Das Verlangen nach ordnungsgemäßer Abwicklung stellt einen sachlich gerechtfertigten Grund für die Differenzierung dar (BAG vom 09.11.1994, 10 AZR 281/94, EzA § 112 BetrVG 1972 Nr. 78; ähnlich BAG vom 19.07.1995, a.a.O., und vom 16.04.2002, 1 AZR 368/01, EzA § 112 BetrVG 1972 Nr. 111 mit dem Hinweis, anderes ergebe sich nur, wenn davon auszugehen sei, dass der Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist entbehrlich sei).
  • BAG, 29.10.2002 - 1 AZR 80/02

    Auslegung eins Sozialplans; Veranlassen einer Eigenkündigung

    Auszug aus LAG Nürnberg, 05.09.2006 - 6 Sa 177/06
    Im Urteil vom 29.10.2002 (1 AZR 80/02, EzA § 112 BetrVG 2001 Nr. 4) ging es um die Auslegung des Sozialplans und um die - vom Bundesarbeitsgericht verneinte - Frage, ob Eigenkündigungen, die im Zeitpunkt der Stilllegung wirksam werden, von Abfindungsansprüchen ausgenommen werden können.
  • BAG, 25.03.2003 - 1 AZR 169/02

    Arbeitgeberseitig veranlaßter Aufhebungsvertrag - Auslegung eines Sozialplans

    Auszug aus LAG Nürnberg, 05.09.2006 - 6 Sa 177/06
    Im Urteil vom 25.03.2003 (1 AZR 169/02, EzA § 112 BetrVG 2001 Nr. 6) geht es ebenfalls um die Gleichbehandlung von Arbeitgeberkündigung und Aufhebungsvertrag, wobei der am 01.03.2000 geschlossene Aufhebungsvertrag zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wurde, in dem aufgrund Interessenausgleich und Sozialplan vom 19.05.1999 im Falle eines durch Arbeitgeberkündigung bewirktes Ausscheiden ein Abfindungsanspruch bestanden hätte.
  • BAG, 11.02.1998 - 10 AZR 22/97

    Sozialplanabfindung - arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

    Auszug aus LAG Nürnberg, 05.09.2006 - 6 Sa 177/06
    Im Urteil vom 11.02.1998 (10 AZR 22/97, EzA § 112 BetrVG 1972 Nr. 97) hat das Bundesarbeitsgericht die Differenzierung zwischen verschiedenen zeitlich aufeinander folgenden Sozialplänen als zulässig angesehen und damit erneut die Zulässigkeit der Stichtagsregelung bestätigt.
  • BAG, 30.11.1994 - 10 AZR 79/94

    Sozialplanabfindung - Tarifliche Ausschlußfrist

    Auszug aus LAG Nürnberg, 05.09.2006 - 6 Sa 177/06
    Dagegen ist es den Betriebspartnern unbenommen, Arbeitnehmer dann vom Geltungsbereich des Sozialplans und vom Anspruch auf Abfindungen auszunehmen, wenn diese Arbeitnehmer ihr Arbeitsverhältnis vor dem Scheitern des Interessenausgleiches selbst gekündigt haben (BAG vom 30.11.1994, 10 AZR 79/94, EzA § 112 BetrVG 1972 Nr. 80; BAG vom 24.01.1996, 10 AZR 155/95, EzA § 112 BetrVG 1972 Nr. 83).
  • BAG, 16.04.2002 - 1 AZR 368/01

    Sozialplanabfindung nach Eigenkündigung

  • BAG, 25.02.1998 - 10 AZR 453/97

    Sozialplan: Abfindungsanspruch - Voraussetzung des Entstehens - Auslegung

  • BAG, 11.03.1998 - 10 AZR 505/97
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