Rechtsprechung
BGH, 28.07.2021 - 6 StR 324/21 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- HRR Strafrecht
§ 46 StGB
Strafschärfende Berücksichtigung von Uneinsichtigkeit und mangelnder Reue des Angeklagten trotz Leugnung der Tat - bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Berücksichtigen des Bestreitens der Taten zu Ungunsten eines Angeklagten bei der Strafrahmenwahl und Festsetzung der Gesamtstrafe
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Berücksichtigen des Bestreitens der Taten zu Ungunsten eines Angeklagten bei der Strafrahmenwahl und Festsetzung der Gesamtstrafe
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hannover, 12.04.2021 - 2184 Js 111628/20
- LG Hannover, 12.04.2021 - 33 KLs 21/20
- BGH, 28.07.2021 - 6 StR 324/21
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 10.01.2017 - 4 StR 521/16
Strafzumessung (Berücksichtigung von Nachtatverhalten)
Auszug aus BGH, 28.07.2021 - 6 StR 324/21
Denn das Landgericht hat sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Festsetzung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe in unzulässiger Weise zu Ungunsten des die Taten teilweise bestreitenden Angeklagten berücksichtigt, er habe sich "uneinsichtig" gezeigt und "keine Reue" erkennen lassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2017 - 4 StR 521/16, NStZ-RR 2017, 71; vom 19. Januar 2016 - 4 StR 521/16; vom 29. Januar 2014 - 1 StR 589/13, StraFo 2014, 394). - BGH, 29.01.2014 - 1 StR 589/13
Unzulässige Strafschärfung infolge des Verteidigungsverhaltens (Strafzumessung)
Auszug aus BGH, 28.07.2021 - 6 StR 324/21
Denn das Landgericht hat sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Festsetzung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe in unzulässiger Weise zu Ungunsten des die Taten teilweise bestreitenden Angeklagten berücksichtigt, er habe sich "uneinsichtig" gezeigt und "keine Reue" erkennen lassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2017 - 4 StR 521/16, NStZ-RR 2017, 71; vom 19. Januar 2016 - 4 StR 521/16; vom 29. Januar 2014 - 1 StR 589/13, StraFo 2014, 394).
- BayObLG, 13.12.2022 - 202 ObOWi 1458/22
Notwendigkeit der Darstellung aussagekräftiger Vorahndungen bei …
Überdies ist die weitere Erwägung des Tatgerichts, wonach auch die "uneinsichtige Haltung" des Betroffenen für die Bußgeldbemessung von Bedeutung war, rechtsfehlerhaft, weil einem den Vorwurf bestreitenden Betroffenen das Fehlen der Einsicht bei der Bemessung der Bußgeldhöhe gerade angelastet werden darf (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 21.06.2022 ‒ 5 StR 110/22; 28.07.2021 ‒ 6 StR 324/21 bei juris m.w.N.).Überdies ist die weitere Erwägung des Tatgerichts, wonach auch die "uneinsichtige Haltung" des Betroffenen für die Bußgeldbemessung von Bedeutung war, rechtsfehlerhaft, weil einem den Vorwurf bestreitenden Betroffenen das Fehlen der Einsicht bei der Bemessung der Bußgeldhöhe gerade angelastet werden darf (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 21.06.2022 - 5 StR 110/22; 28.07.2021 - 6 StR 324/21 bei juris m.w.N.).