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BGH, 23.04.2020 - 6 StR 71/20 |
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Volltextveröffentlichungen (5)
- HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Begründetheit einer Revision
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StPO § 349 Abs. 2
Begründetheit einer Revision
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 30.04.2019 - 4 StR 482/18
Einziehung des Wertes von Taterträgen bei einer Verurteilung wegen unerlaubten …
Auszug aus BGH, 23.04.2020 - 6 StR 71/20
Die Einziehungsanordnung kann ungeachtet der nicht hinreichend konkreten Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände in der Urteilsformel Bestand haben, da diese in den Urteilsgründen näher beschrieben werden (UA S. 9), so dass für alle Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2019 - 4 StR 482/18 mwN).
- KG, 23.11.2020 - 121 Ss 165/20
Einziehung, Ermessen, Urteilsgründe
Zudem ist bei erneuter Einziehungsentscheidung zu beachten, dass ein einzuziehender Gegenstand (schon) im Urteilstenor so genau zu bezeichnen ist, dass bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. KG…, Beschluss vom 30. Juli 2020, aaO, mwN); dass sich die erforderliche Individualisierung notfalls auch unter Zuhilfenahme der Urteilsgründe ergeben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2020 - 6 StR 71/20 - [juris] mwN), ändert nichts an dem grundsätzlichen Erfordernis der Vollstreckbarkeit des Urteils schon anhand eines hinreichend klaren Entscheidungssatzes.