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LG Arnsberg, 04.08.2009 - 6 T 237/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berücksichtigung des Einkommens des Kindes bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens des Elternteils
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Arnsberg, 16.06.2009 - 10 IK 142/08
- LG Arnsberg, 04.08.2009 - 6 T 237/09
Papierfundstellen
- FamRZ 2014, 874
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 04.10.2005 - VII ZB 24/05
Außerbetrachtlassung des Einkommens des Ehegatten und der Kinder des Schuldners …
Auszug aus LG Arnsberg, 04.08.2009 - 6 T 237/09
Zwar hat der BGH (NJW-RR 2006, 568) ausgeführt, dass Kindergeld kein Einkommen des Kindes sei, diese Rechtsprechung ist jedoch überholt durch den seit dem 01.01.2008 geltenden § 1612 b BGB, wonach das Kindergeld zur Deckung des Barbedarfes des Kindes zu verwenden ist.
- LG Münster, 24.06.2019 - 5 T 323/19 Während teilweise vertreten wird, nach der Änderung der Unterhaltsnorm des § 1612b BGB sei Kindergeld nunmehr als Einkommen auch im Rahmen des § 850c Abs. 4 ZPO zu berücksichtigen, denn nach dem seit dem 01.01.2008 geltenden § 1612b BGB sei das Kindergeld zur Deckung des Barbedarfs zu verwenden (so LG Arnsberg, Beschluss vom 04.08.2013, 6 T 237/09), wird andererseits an der bisher herrschenden Meinung, Kindergeld sei im Rahmen des § 850c Abs. 4 ZPO kein bedarfsminderndes Einkommen der Kinder, festgehalten (so LG Hechtingen…, Beschluss vom 03.06.2011, 3 T 23/11, juris, auch weiterhin h.M. der Literatur: u.a. Smid in Münchner Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 850c, Rd. 21, Herget in Zöller, ZPO-Kommentar, § 850c, Rd. 12, Becker in Musielak/Voit, ZPO-Kommentar, § 850c, Rd. 11 m.w.N.).