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   LG Kleve, 20.03.1997 - 6 T 34/96   

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https://dejure.org/1997,13234
LG Kleve, 20.03.1997 - 6 T 34/96 (https://dejure.org/1997,13234)
LG Kleve, Entscheidung vom 20.03.1997 - 6 T 34/96 (https://dejure.org/1997,13234)
LG Kleve, Entscheidung vom 20. März 1997 - 6 T 34/96 (https://dejure.org/1997,13234)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Definition des "anhängigen Rechtsstreits"; Sinn und Zweck des selbstständigen Beweisverfahrens; Inhalt und Umfang des selbstständigen Beweisverfahrens; Kostengrundentscheidung im selbstständigen Beweisverfahren; Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens zur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 1356
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 27.10.2021 - VII ZB 7/21

    Zur Rechtsfrage des Verhältnisses zwischen der isolierten Kostenentscheidung nach

    aa) Es kann dahinstehen, ob eine nachträglich im Hauptsacheverfahren vom Gericht getroffene Kostenentscheidung stets einen im selbständigen Beweisverfahren ergangenen Kostenbeschluss gemäß § 494a Abs. 2 ZPO, der formell rechtskräftig ist, abändert und dieser unter der auflösenden Bedingung steht, dass im Hauptsacheverfahren keine abweichende Kostenentscheidung ergeht (vgl. LG Kleve, Beschluss vom 20. März 1997 - 6 T 34/96, NJW-RR 1997, 1356, BeckOK ZPO/Kratz, Stand: 1. September 2021, § 494a Rn. 12; a.A. OLG Koblenz, Beschluss vom 27. Februar 2015 - 3 W 99/15, MDR 2015, 482, juris Rn. 8; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. März 2008 - 19 W 4/08, BauR 2008, 1350 = NZBau 2009, 38, juris Rn. 8; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Juni 1996 - 9 W 43/96, OLGR 1997, 38, juris Rn. 8; MünchKommZPO/Schreiber, 6. Aufl., § 494a Rn. 8).
  • OLG München, 11.01.2021 - 11 W 1558/20

    Verhältnis der isolierten Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren zur

    bbb) Nach zutreffender Auffassung besitzt der Kostenbeschluss nach § 494a Abs. 2 ZPO aber für den Fall der späteren Klageerhebung nur vorläufigen Charakter und steht unter der auflösenden Bedingung, dass in dem nach der Fristsetzung anhängig gemachten Hauptsacheprozess eine abweichende Kostengrundentscheidung ergeht (so mit ausführlicher Begründung: LG Kleve, NJW-RR 1997, 1356; Vorwerk/Wolf/Kratz, BeckOK ZPO, 38. Edition, zu § 494a Rn. 12; Prütting/Gehrlein/Ulrich, ZPO, 3. Auflage, zu § 494a Rn. 14).
  • OLG Hamm, 28.09.2023 - 25 W 234/23

    Rückfestsetzung aufgrund einer Kostenentscheidung nach § 494a II ZPO an die

    Dann entspreche es dem Willen des Gesetzgebers, dass die Kostengrundentscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO durch die erstmals im Hauptsachverfahren mögliche Kostenentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO abänderlich ist (LG Kleve, Beschluss vom 20.03.1997, 6 T 34/96, NJW-RR 1997, 1356, 1358; vgl. auch OLG München a. a. O. Rn. 24).
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