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   OLG München, 14.07.2005 - 6 U 5444/04   

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https://dejure.org/2005,5260
OLG München, 14.07.2005 - 6 U 5444/04 (https://dejure.org/2005,5260)
OLG München, Entscheidung vom 14.07.2005 - 6 U 5444/04 (https://dejure.org/2005,5260)
OLG München, Entscheidung vom 14. Juli 2005 - 6 U 5444/04 (https://dejure.org/2005,5260)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitgliedes durch den Aufsichtsrat; Kündigung wegen falscher Abrechnung von Reisekosten; Recht des Vorstands zum bewussten Eingehen geschäftlicher Risiken im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit; Gefahr von Fehlbeurteilungen und ...

  • Judicialis

    AktG § 84; ; BGB § 626

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 84; BGB § 626
    Wahrtung der Kündigungserklärungsfrist bei Kündigung eines Vorstandsdienstvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Abberufung eines Vorstandsmitglieds; Kündigung des Anstellungsvertrags des Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund; Fristwahrung zur außerordentlichen Kündigung des Vorstandsanstellungsvertrags

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2005, 1781
  • WM 2006, 526
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.04.1997 - II ZR 175/95

    Pflichten des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft konkretisiert

    Auszug aus OLG München, 14.07.2005 - 6 U 5444/04
    Dazu gehört neben dem bewussten Eingehen geschäftlicher Risiken grundsätzlich auch die Gefahr von Fehlbeurteilungen und Fehleinschätzungen (BGH, Urteil vom 21.04.1997 - II ZR 175/95).

    Wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich bei den maßgeblichen Kündigungstatsachen nicht darum, wie sich der vom Kläger ohne Zustimmung der entscheidungsbefugten Gremien geschlossene Vertrag wirtschaftlich für das Unternehmen der Beklagten auswirkt - die Auswirkung könnte abschließend unter Berücksichtigung der oben zitierten Rechtsprechung (BGH, a.a.O., II ZR 175/95) überhaupt erst zum Jahr 2007 beurteilt werden -, sondern maßgebliche Kündigungstatsachen sind die Umstände der eigenmächtigen Unterzeichnung des Vertragswerks durch den Kläger ohne Einholung der Zustimmung der entscheidungsbefugten Gremien.

    Soweit die Beklagte umfangreich darlegt, dass der Aufsichtsratsvorsitzende Kiesel und der Aufsichtsrat selbst die Auswirkungen des Vertragswerks auf die wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten zu diesem Zeitpunkt nicht hätten einschätzen können, ist dies zutreffend, aber rechtlich nicht von Relevanz, denn diese Auswirkungen hätten eine Kündigung des Klägers - jedenfalls zu diesem Zeitpunkt - nicht rechtfertigen können (vgl. BGH, a.a.O., II ZR 175/95), weil die tatsächliche und wirtschaftliche Entwicklung des Vertrags allenfalls erst gegen Ende seines Ablaufs beurteilbar war.

    bb) Soweit die Beklagte ihre Kenntnis der kündigungserheblichen Tatsachen auf den wirtschaftlichen Erfolg des Vertragswerkes abstellen will, ist unabhängig von der oben zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs II ZR 175/95 festzustellen, dass die Beklagte den vom Kläger abgeschlossenen Vertrag vom 09.09.2003 in seinem rechtlichen Bestand nicht angegriffen hat, obwohl dies u. U. möglich gewesen wäre, sondern ohne rechtliche Beanstandungen tatsächlich durchgeführt hat und noch durchführt.

  • BGH, 15.06.1998 - II ZR 318/96

    Beginn der Frist für die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführers einer

    Auszug aus OLG München, 14.07.2005 - 6 U 5444/04
    Ausweislich dieser Entscheidung und in Anschluss an die Entscheidung BGHZ 139, 89 kommt der Bundesgerichtshof zum Ergebnis, dass dann, wenn der Aufsichtsrat in die Lage versetzt ist, die ihm abverlangte Entscheidung über die zu ziehenden Konsequenzen zu treffen, entsprechender Handlungsbedarf besteht.

    Wird daher die Einberufung der Aufsichtsratssitzung von ihren einberufungsberechtigten Mitgliedern nach Kenntniserlangung vom Kündigungssachverhalt unangemessen verzögert, so muss sich die Gesellschaft so behandeln lassen, als wäre die Aufsichtsratssitzung mit der billiger Weise zumutbaren Beschleunigung einberufen worden (BGHZ 139, 89).

  • BGH, 10.09.2001 - II ZR 14/00

    Voraussetzungen der Kündigung des Dienstvertrages eines GmbH-Geschäftsführers;

    Auszug aus OLG München, 14.07.2005 - 6 U 5444/04
    Auf diese Entscheidung wird in der Entscheidung vom 10.09.2001 - II ZR 14/00 ausdrücklich Bezug genommen ohne die dort vorgenommene Rechtsprechung aufzugeben oder in Frage zu stellen.
  • OLG Jena, 01.12.1998 - 5 U 1501/97

    Kenntnis des zur Kündigung befugten Organs ; Erfordernis des wichtigen Grundes;

    Auszug aus OLG München, 14.07.2005 - 6 U 5444/04
    In diesem Sinne hat sich auch das Thüringer Oberlandesgericht (Entscheidung vom 01.12.1998, 5 U 1501/97 - mit entsprechenden Rechtsprechungsnachweisen) dahingehend geäußert, dass die zweiwöchige Frist ausnahmsweise vor dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch das für die Kündigung zuständige Gremium zu laufen beginnt, wenn die notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhaltes nicht mit der gebotenen Eile durchgeführt werden und/oder das entscheidungsbefugte Gremium nach Abschluss der Ermittlungen nicht unverzüglich einberufen wird.
  • LG Düsseldorf, 02.11.2010 - 35 O 28/09

    Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrages aus wichtigem Grund wegen

    In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass schwerwiegende oder aber wiederholte Kompetenzüberschreitungen die außerordentliche Kündigung eines Geschäftsführerdienstverhältnisses rechtfertigen können (vgl. dazu BGH NJW-RR 2002, 173; OLG München DB 2009, 1231, 1232; OLGR München 2005, 803; OLGR Naumburg 2005, 753-755; , OLG Celle GmbHR 2003, 773; vgl. dazu auch Haas in: Michalski, GmbHG § 43 Rn. 53; Meyke, Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers, 2007, Rn. 90a).
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