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   OLG Köln, 23.12.2022 - 6 U 87/22   

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https://dejure.org/2022,42368
OLG Köln, 23.12.2022 - 6 U 87/22 (https://dejure.org/2022,42368)
OLG Köln, Entscheidung vom 23.12.2022 - 6 U 87/22 (https://dejure.org/2022,42368)
OLG Köln, Entscheidung vom 23. Dezember 2022 - 6 U 87/22 (https://dejure.org/2022,42368)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2023, 148
  • MIR 2023, Dok. 014
  • K&R 2023, 218
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.04.2002 - I ZR 250/00

    Elektroarbeiten von Stadtwerken für private Auftraggeber - ein unlauterer

    Auszug aus OLG Köln, 23.12.2022 - 6 U 87/22
    Marktverhaltensnormen sind dadurch charakterisiert sind, dass ein Verstoß zugleich eine unlautere Störung des Wettbewerbs auf dem betreffenden Markt darstellt (BGHZ 150, 343 = GRUR 2002, 825, 826 - Elektroarbeiten).

    Erlaubnisvorschriften, die bereits auf der Ebene des Marktzutritts wirken, haben eine solche Wirkung, wenn sie als Voraussetzung für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten den Nachweis von Fachkenntnissen fordern (BGH GRUR 2002, 825, 826).

  • BGH, 23.06.2016 - I ZR 71/15

    Wettbewerbsverstoß: Erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung als

    Auszug aus OLG Köln, 23.12.2022 - 6 U 87/22
    Solche Normen haben eine Doppelwirkung für Zutritt und Marktverhalten, weil sie Qualität, Sicherheit oder Unbedenklichkeit der angebotenen Produkte sicherstellen (BGH WRP 2017, 69 Rn. 16 - Arbeitnehmerüberlassung).

    Gerade daher kann eine Marktzutrittsregelung zugleich Marktverhaltensregel sein (BGH WRP 2017, 69 Rn. 23 - Arbeitnehmerüberlassung).

  • BGH, 13.12.2018 - I ZR 3/16

    Mietwagen-App "UBER Black" unzulässig

    Auszug aus OLG Köln, 23.12.2022 - 6 U 87/22
    Ein Marktverhalten kann erst dann nicht mehr lauterkeitsrechtlich beanstandet werden, wenn es durch einen Verwaltungsakt der zuständigen Behörde ausdrücklich erlaubt worden ist und dieser Verwaltungsakt nicht nichtig ist (BGH GRUR 2019, 298 Rn. 24 - Uber Black II).
  • BGH, 23.06.2005 - I ZR 194/02

    Atemtest

    Auszug aus OLG Köln, 23.12.2022 - 6 U 87/22
    Der BGH hat allerdings wiederholt entschieden, dass die verwaltungsbehördliche und die wettbewerbsrechtliche Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften nebeneinanderstehen (BGHZ 163, 265, 270 - Atemtest I; GRUR 2006, 82 Rn. 15 - Betonstahl).
  • BGH, 20.10.2005 - I ZR 10/03

    Betonstahl

    Auszug aus OLG Köln, 23.12.2022 - 6 U 87/22
    Der BGH hat allerdings wiederholt entschieden, dass die verwaltungsbehördliche und die wettbewerbsrechtliche Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften nebeneinanderstehen (BGHZ 163, 265, 270 - Atemtest I; GRUR 2006, 82 Rn. 15 - Betonstahl).
  • OLG Köln, 01.12.2023 - 6 U 20/23
    Die Auffassung des Landgerichts, die Anzeigepflicht gemäß § 2 Abs. 2 ZAG stelle keine Marktverhaltensnorm dar, sei offenkundig verfehlt und vom Senat bereits in seiner Entscheidung vom 23.12.2022 - 6 U 87/22 - anders bewertet worden.

    Zwar ist in dem Erlaubniserfordernis des § 10 Abs. 1 S. 1 ZAG eine Marktverhaltensnorm zu sehen, weil diese Vorschrift dem Interesse der Verbraucher an Qualität, Sicherheit oder Unbedenklichkeit der angebotenen Dienstleistung dient und auch den Schutz der Verbraucher vor unzuverlässigen Zahlungsinstituten beabsichtigt (Senat, Urteil vom 23.12.2022 - 6 U 87/22, MMR 2023, 698 Rn. 23-28, beck-online).

    Die Klägerin verweist lediglich auf die Entscheidung des Senats vom 23.12.2022 zum Aktenzeichen 6 U 87/22 und meint hieraus herleiten zu können, dass es sich bei der Anzeigepflicht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 ZAG um eine Marktverhaltensnorm handelt.

  • BGH, 28.02.2023 - 2 StR 371/22

    Erbringen von Zahlungsdiensten ohne Erlaubnis (Zahlungsdienste:

    Dieses - aufsichtsrechtliche - präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (vgl. Schäfer/Omlor/Mimberg/Eckhold, ZAG, §§ 10, 11, Rn. 24; Casper/Terlau/Walter, ZAG, 2. Aufl., § 10, Rn. 4; Aschenbeck/Drefke/Klebeck/Dobrauz, Rechtshandbuch Digitale Finanzdienstleistungen, 1. Aufl. 2018, Rn. 237 ff.) soll den auch bezweckten Individualschutz für Nutzer und Verbraucher gewährleisten, der etwa neben der Qualifikation als Marktverhaltensnorm im Sinne des § 3a UWG (vgl. OLG Köln, K&R 2023, 218) u.a. auch in der Identifikation des § 10 ZAG als Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB seinen Niederschlag findet (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 2021, 1963, Rn. 25 ff.; BeckOGK/BGB/Spindler, Stand 1.11.2022, § 823 Rn. 294 mwN; Mimberg, BKR 2021, 185, 186 ff.; Janßen, VuR 2018, 54; Schäfer, RdZ 2021, 43, 47).
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