Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 15.01.2002 - 6 UF 85/01 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berechnung einer Richterversorgung; Vereinbarung eines von der Ehezeit abweichenden früheren Endstichtags; Fiktives Ehezeitende; Für den Versorgungsausgleich maßgeblicher Endzeitpunkt; Unzulässiges Supersplitting; Vereinbarung über die Nichteinbeziehung bestimmter ...
- hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1587 Abs. 2 § 1587 o
Richter-[Beamten]-Versorung, Vereinbarung; Ehezeit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Fürth - F 176/00
- OLG Frankfurt, 15.01.2002 - 6 UF 85/01
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 18.07.2001 - XII ZB 106/96
Herabsetzung des Versorgungsausgleichs aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten
Auszug aus OLG Frankfurt, 15.01.2002 - 6 UF 85/01
Nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 90, 273), die er in jüngster Zeit nochmals bestätigt hat (FamRZ 01, 1444), können die Parteien durch Ehevertrag oder durch Vereinbarung nach § 1587o BGB den Versorgungsausgleich in der Weise teilweise ausschließen, daß vereinbart wird, die in einem bestimmten Teil der Ehezeit - also hier in der Zeit vom 01.01.1999 bis zum 31.05.2000 - erworbenen Versorgungsanwartschaften sollten nicht in den Ausgleich einbezogen werden.Dabei ist die Dispositionsbefugnis der Ehegatten weiter insoweit begrenzt, als sie den durch die §§ 1587 ff. BGB abgesteckten Rahmen für Eingriffe in öffentlich-rechtliche Versorgungsverhältnisse nicht überschreiten dürfen (BGH FamRZ 01, 1444, 1445).
- BGH, 04.10.1989 - IVb ZB 106/88
Auslegung und Rechtsfolgen einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich
Auszug aus OLG Frankfurt, 15.01.2002 - 6 UF 85/01
Nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 90, 273), die er in jüngster Zeit nochmals bestätigt hat (FamRZ 01, 1444), können die Parteien durch Ehevertrag oder durch Vereinbarung nach § 1587o BGB den Versorgungsausgleich in der Weise teilweise ausschließen, daß vereinbart wird, die in einem bestimmten Teil der Ehezeit - also hier in der Zeit vom 01.01.1999 bis zum 31.05.2000 - erworbenen Versorgungsanwartschaften sollten nicht in den Ausgleich einbezogen werden.Notwendig ist vielmehr, daß das Familiengericht jeweils die in der gesamten gesetzlichen Ehezeit bis zur Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1587 II BGB) erworbenen Versorgungsanwartschaften der Parteien ermittelt und diese um diejenigen Versorgungsanwartschaften kürzt, die im Ausschlußzeitraum angefallen sind (BGH FamRZ 90, 273, 275).
- BGH, 14.10.1998 - XII ZB 174/94
Rechtsfolgen der Beförderung eines Beamten nach dem Ende der Ehezeit
Auszug aus OLG Frankfurt, 15.01.2002 - 6 UF 85/01
Da die Parteien übereingekommen sind, sich so behandeln zu lassen, als sei der 31.12.1998 das tatsächliche Ehezeitende i.S.d. § 1587 II BGB, beinhaltet ihre Abrede nach der Interpretation des Senats auch, daß für den Versorgungsausgleich sowohl die Beförderung des Antragsgegners als auch sein Aufrücken in die Dienstaltersgruppe 12 außer Betracht zu bleiben hat, denn so wäre es auch, wenn der 31.12.1998 tatsächlich der Stichtag i.S.d. § 1587 II BGB wäre (BGH FamRZ 99, 157; s.a. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Erl. 2 Tz. 2.9.1 Buchst. b zu § 57, Stand: 49. EL 1999).