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   OLG Hamm, 11.06.2013 - II-6 WF 97/13   

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https://dejure.org/2013,20008
OLG Hamm, 11.06.2013 - II-6 WF 97/13 (https://dejure.org/2013,20008)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.06.2013 - II-6 WF 97/13 (https://dejure.org/2013,20008)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. Juni 2013 - II-6 WF 97/13 (https://dejure.org/2013,20008)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Aufrechnungsbefugnis des Kostenschuldners bei Kostenfestsetzung zugunsten des Rechtsanwalts

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Aufrechnungsbefugnis des Kostenschuldners bei Kostenfestsetzung zugunsten des Rechtsanwalts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 126
    Aufrechnungsbefugnis des Kostenschuldners bei Kostenfestsetzung zugunsten des Rechtsanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erklärung der Aufrechnung durch Kostenschuldner steht erneuter Kostenfestsetzung entgegen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 1408
  • MDR 2013, 1273
  • FamRZ 2014, 1220
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 04.05.2012 - 4 WF 18/12

    Entstehung der Erörterungsgebühr bei Verbindung mehrerer Angelegenheiten

    Auszug aus OLG Hamm, 11.06.2013 - 6 WF 97/13
    Dies ist ungeachtet der Vorschrift des § 126 ZPO möglich, weil die Kostenerstattungsansprüche der Partei aus den §§ 91 ff. ZPO und des beigeordneten Rechtsanwalts nach § 126 ZPO nebeneinander stehen (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2012, 1968; Zöller-Geimer, ZPO, 29. Auflage 2012, § 126 Rn. 9).

    Nach der ganz herrschenden Meinung muss ein Rechtsanwalt jedenfalls dann eine Erfüllung gegenüber der Partei gegen sich gelten lassen, wenn zu Gunsten der Partei ein Kostenfestsetzungsbeschluss erwirkt wurde (OLG Koblenz FamRZ 2012, 1968; MünchKommZPO-Motzer, 4. Auflage 2013, § 126 Rn. 13; Zöller-Geimer, ZPO, 29. Auflage 2012, § 126 Rn. 18; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 6. Auflage 2012, Rn. 787).

    Wenn aber die Forderung erloschen ist, ist eine erneute Festsetzung nach § 126 ZPO zu Gunsten des Verfahrensbevollmächtigten (diese Vorschrift ermöglicht keine Titelumschreibung nach § 727 ZPO, vgl. MünchKommZPO-Motzer, 4. Auflage 2013, § 126 Rn. 9) nicht mehr möglich (OLG Koblenz FamRZ 2012, 1968).

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