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   LG Düsseldorf, 12.04.2022 - 4c O 62/21   

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LG Düsseldorf, 12.04.2022 - 4c O 62/21 (https://dejure.org/2022,15189)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.04.2022 - 4c O 62/21 (https://dejure.org/2022,15189)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. April 2022 - 4c O 62/21 (https://dejure.org/2022,15189)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (22)

  • OLG Düsseldorf, 29.05.2008 - 2 W 47/07

    Olanzapin

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.04.2022 - 4c O 62/21
    Dies bedeutet zwar keinesfalls, dass eine einstweilige Verfügung wegen Patentverletzung generell nicht oder nur in ganz besonders seltenen Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen wäre (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 29. Mai 2008, Az. 2 W 47/07, GRUR-RR 2008, 329, 330 - Olanzapin).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf kommt eine einstweilige Verfügung nur in Betracht, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verfügungsschutzrechts im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Verfügungsklägers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (vgl. etwa: OLG Düsseldorf, InstGE 9, 140 - Olanzapin; OLG Düsseldorf, InstGE 12, 114 - Harnkatheterset).

    Davon kann regelmäßig nur ausgegangen werden, wenn das Verfügungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat (OLG Düsseldorf, InstGE 9, 140, 146 - Olanzapin; OLG Düsseldorf, InstGE 12, 114 - Harnkatheterset).

    In Patentstreitigkeiten folgt daraus das Erfordernis, dass - neben einem hinreichend gesicherten Rechtsbestand des Verfügungspatents - die für die Eilmaßnahme sprechende zeitliche Dringlichkeit gegeben sein muss, und dass zusätzlich die Abwägung der widerstreitenden Interessen des Rechtsschutzsuchenden und des in Anspruch Genommenen hinsichtlich der einstweiligen Regelung zugunsten des Antragstellers ausfallen muss (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2008, 329 - Olanzapin).

  • OLG Düsseldorf, 29.04.2010 - 2 U 126/09

    Verfügungsgrund im Patentverletzungsverfahren

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.04.2022 - 4c O 62/21
    Diese "Sondersituation" hat nach der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung zur Konsequenz, dass in Patentverletzungsfällen der Erlass einer Unterlassungsverfügung grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn sowohl der Bestand des Verfügungspatents als auch die Frage der Patentverletzung im Ergebnis so eindeutig zugunsten der Antragstellerin zu beantworten ist, dass eine fehlerhafte, in einem etwaigen nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (OLG Düsseldorf, InstGE 12, 114 - Harnkatheterset; OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.12.2011, Az. I-2 U 80/11, zitiert nach juris - Tintenpatrone; OLG Karlsruhe, InstGE 11, 413 - VA-LCD-Fernseher).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf kommt eine einstweilige Verfügung nur in Betracht, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verfügungsschutzrechts im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Verfügungsklägers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (vgl. etwa: OLG Düsseldorf, InstGE 9, 140 - Olanzapin; OLG Düsseldorf, InstGE 12, 114 - Harnkatheterset).

    Davon kann regelmäßig nur ausgegangen werden, wenn das Verfügungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat (OLG Düsseldorf, InstGE 9, 140, 146 - Olanzapin; OLG Düsseldorf, InstGE 12, 114 - Harnkatheterset).

  • OLG Düsseldorf, 10.11.2011 - 2 U 41/11

    Leflunomid/Teriflunomid II

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.04.2022 - 4c O 62/21
    Aus der regelmäßigen Notwendigkeit einer positiven streitigen Rechtsbestandsentscheidung folgt umgekehrt auch, dass, sobald sie vorliegt, prinzipiell von einem ausreichend gesicherten Bestand des Verfügungspatents auszugehen ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 10. November 2011, Az.: I-2 U 41/11; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19. Februar 2016, Az.: I-2 U 54/15).

    Das Verletzungsgericht hat - ungeachtet seiner Pflicht, auch nach dem erstinstanzlichen Abschluss eines Rechtsbestandsverfahrens selbst ernsthaft die Erfolgsaussichten der dagegen gerichteten Angriffe zu prüfen, um sich in eigener Verantwortung ein Bild von der Schutzfähigkeit der Erfindung zu machen (OLG Düsseldorf, InstGE 8, 122 - Medizinisches Instrument) - grundsätzlich die von der zuständigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Prüfung getroffene Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Verfügungspatents hinzunehmen und, sofern im Einzelfall keine besonderen Umstände vorliegen, die gebotenen Schlussfolgerungen zu ziehen, indem es zum Schutz des Patentinhabers die erforderlichen Unterlassungsanordnungen trifft (OLG Düsseldorf, Urt. v. 10. November 2011, Az.: I-2 U 41/11; Urt. v. 19. Februar 2016, Az.: I-2 U 54/15; Urt. v. 31. August 2017, Az.: I-2 U 6/17; Urt. v. 14. Dezember 2017, Az.: I-2 U 17/17).

    Demgegenüber ist es für den Regelfall nicht angängig, den Verfügungsantrag trotz erstinstanzlich aufrechterhaltenen Schutzrechts allein deshalb zurückzuweisen, weil das Verletzungsgericht seine eigene (laienhafte) Bewertung des technischen Sachverhaltes an die Stelle der Beurteilung durch die zuständige Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz setzt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 10. November 2011, Az.: I-2 U 41/11; Urt. v. 18. Dezember 2014, Az.: I-2 U 60/14; Urt. v. 14. Dezember 2017, Az.: I-2 U 17/17).

  • BVerfG, 30.09.2018 - 1 BvR 1783/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden wegen Verletzung der prozessualen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.04.2022 - 4c O 62/21
    Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren aktuelleren Entscheidungen (Beschlüsse v. 1. Dezember 2021, BvR 2708/19; 6. Februar 2021, 1 BvR 249/21, BeckRS 2021, 5190; 30. September 2018, Az. 1 BvR 1783/17 und 1 BvR 2421/17, GRUR 2018, 1288ff.) bestätigt, dass wegen des Grundsatzes der prozessualen Waffengleichheit eine stattgebende Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (sog. Beschlussverfügung) grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn der Antragsgegner zuvor die Möglichkeit hatte, auf das mit dem Antrag geltend gemachte Vorbringen zu erwidern.

    Denn in dem Fall einer vorgerichtlichen Abmahnung genügt die Erwiderungsmöglichkeit dem verfassungsrechtlich geschützten Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit nach der Auffassung des BVerfG (GRUR 2018, 1288, 1291) nur dann (Hervorhebung hinzugefügt), "wenn der Verfügungsantrag in Anschluss an die Abmahnung unverzüglich nach Ablauf einer angemessenen Frist für die begehrte Unterlassungserklärung bei Gericht eingereicht wird, die abgemahnte Äußerung sowie die Begründung für die begehrte Unterlassung mit dem bei Gericht geltend gemachten Unterlassungsbegehren identisch sind und der Ast. ein etwaiges Zurückweisungsschreiben des Ag. zusammen mit seiner Antragsschrift bei Gericht eingereicht hat." Das BVerfG setzt daher - wie auch wesentliche Teile der Literatur (vgl. statt vieler: Kühnen, a.a.O., Kapitel G., Rz. 199) - für den Erlass einer Beschlussverfügung voraus, dass der Verfügungsantrag hinsichtlich des Begehrens und seiner Begründung nicht über die vorgerichtliche Korrespondenz hinausgeht, sondern mit dem Abmahnungsgegenstand kongruent ist.

  • OLG Düsseldorf, 17.01.2013 - 2 U 87/12

    Ansprüche wegen der Verletzung eines Patents für ein Verfahren zur Herstellung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.04.2022 - 4c O 62/21
    Dabei ist entscheidend, ob sich der Verletzte bei der Verfolgung seiner Ansprüche wegen einer Patentverletzung in einer solchen Weise nachlässig und zögerlich verhalten hat, dass aus objektiver Sicht der Schluss geboten ist, ihm sei an einer zügigen Durchsetzung seiner Rechte nicht gelegen, weswegen es auch nicht angemessen ist, ihm die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes zu gestatten (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 236, 239 - Flupirtin-Maleat; Schulte/Voß, a.a.O., § 139, Rn. 447).

    Er muss das Gericht deshalb erst anrufen, wenn er - erstens - verlässliche Kenntnis aller derjenigen Tatsachen hat, die eine Rechtsverfolgung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erfolgversprechend machen, und wenn er - zweitens - die betreffenden Tatsachen in einer solchen Weise glaubhaft machen kann, dass sein Obsiegen sicher absehbar ist (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 236, 239 - Flupirtin-Maleat).

  • OLG Düsseldorf, 19.02.2016 - 2 U 54/15

    Durchsetzung von Ansprüchen wegen Verletzung eines Patents betreffend die

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.04.2022 - 4c O 62/21
    Aus der regelmäßigen Notwendigkeit einer positiven streitigen Rechtsbestandsentscheidung folgt umgekehrt auch, dass, sobald sie vorliegt, prinzipiell von einem ausreichend gesicherten Bestand des Verfügungspatents auszugehen ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 10. November 2011, Az.: I-2 U 41/11; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19. Februar 2016, Az.: I-2 U 54/15).

    Das Verletzungsgericht hat - ungeachtet seiner Pflicht, auch nach dem erstinstanzlichen Abschluss eines Rechtsbestandsverfahrens selbst ernsthaft die Erfolgsaussichten der dagegen gerichteten Angriffe zu prüfen, um sich in eigener Verantwortung ein Bild von der Schutzfähigkeit der Erfindung zu machen (OLG Düsseldorf, InstGE 8, 122 - Medizinisches Instrument) - grundsätzlich die von der zuständigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Prüfung getroffene Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Verfügungspatents hinzunehmen und, sofern im Einzelfall keine besonderen Umstände vorliegen, die gebotenen Schlussfolgerungen zu ziehen, indem es zum Schutz des Patentinhabers die erforderlichen Unterlassungsanordnungen trifft (OLG Düsseldorf, Urt. v. 10. November 2011, Az.: I-2 U 41/11; Urt. v. 19. Februar 2016, Az.: I-2 U 54/15; Urt. v. 31. August 2017, Az.: I-2 U 6/17; Urt. v. 14. Dezember 2017, Az.: I-2 U 17/17).

  • OLG Düsseldorf, 14.12.2017 - 2 U 17/17

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine pharmazeutische

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.04.2022 - 4c O 62/21
    Das Verletzungsgericht hat - ungeachtet seiner Pflicht, auch nach dem erstinstanzlichen Abschluss eines Rechtsbestandsverfahrens selbst ernsthaft die Erfolgsaussichten der dagegen gerichteten Angriffe zu prüfen, um sich in eigener Verantwortung ein Bild von der Schutzfähigkeit der Erfindung zu machen (OLG Düsseldorf, InstGE 8, 122 - Medizinisches Instrument) - grundsätzlich die von der zuständigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Prüfung getroffene Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Verfügungspatents hinzunehmen und, sofern im Einzelfall keine besonderen Umstände vorliegen, die gebotenen Schlussfolgerungen zu ziehen, indem es zum Schutz des Patentinhabers die erforderlichen Unterlassungsanordnungen trifft (OLG Düsseldorf, Urt. v. 10. November 2011, Az.: I-2 U 41/11; Urt. v. 19. Februar 2016, Az.: I-2 U 54/15; Urt. v. 31. August 2017, Az.: I-2 U 6/17; Urt. v. 14. Dezember 2017, Az.: I-2 U 17/17).

    Demgegenüber ist es für den Regelfall nicht angängig, den Verfügungsantrag trotz erstinstanzlich aufrechterhaltenen Schutzrechts allein deshalb zurückzuweisen, weil das Verletzungsgericht seine eigene (laienhafte) Bewertung des technischen Sachverhaltes an die Stelle der Beurteilung durch die zuständige Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz setzt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 10. November 2011, Az.: I-2 U 41/11; Urt. v. 18. Dezember 2014, Az.: I-2 U 60/14; Urt. v. 14. Dezember 2017, Az.: I-2 U 17/17).

  • OLG Düsseldorf, 09.07.2021 - 2 U 4/21

    Cinacalcet Cinacalcet-Schnellauflösungsformulierung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.04.2022 - 4c O 62/21
    Dies bedingt es jedoch nicht, dass den Parteien eines parallelen Verfügungsverfahrens - jenseits dessen, was der reguläre Verfahrensablauf an Möglichkeiten eröffnet - die Gelegenheit eingeräumt werden muss, zu der noch ausstehenden Begründung der (im Verkündungszeitpunkt lediglich dem Ergebnis nach bekannten) Rechtsbestandsentscheidung Stellung zu nehmen, um einen etwaigen Evidenzfall darlegen zu können (OLG Düsseldorf, Urt. v. 9. Juli 2021; Az.: I-2 U 4/21).

    Im umgekehrten Fall, dass sich die Aufrechterhaltungsentscheidung nachträglich als evident unrichtig herausstellt, repräsentieren die Begründungserwägungen der Rechtsbestandsentscheidung einen (gegenüber den Verhältnissen bei Erlass oder Bestätigung der einstweiligen Verfügung in Kenntnis des Ergebnisses der Rechtsbestandsverhandlung) "veränderten Umstand", der dem Verfügungsbeklagten den Weg zu einem Aufhebungsverfahren nach § 927 ZPO ebnet (OLG Düsseldorf, Urt. v. 9. Juli 2021; Az.: I-2 U 4/21).

  • BGH, 05.10.2016 - X ZR 21/15

    Patentverletzungsverfahren: Auslegung eines Patentanspruchs im Hinblick auf die

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.04.2022 - 4c O 62/21
    Es entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass der Fachmann gleichen Begriffen im Zusammenhang eines Patentanspruchs im Zweifel auch die gleiche Bedeutung zumisst, solange dem Patent nicht Gegenteiliges entnommen werden kann (vgl. BGH, GRUR 2017, 152ff. - Zungenbett).
  • OLG Düsseldorf, 13.11.2008 - 2 U 35/08

    Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung im Verfahren der Patentverletzung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.04.2022 - 4c O 62/21
    Das Patent hat sich mit der Entscheidung erstmals in einem kontradiktorischen Verfahren als bestandskräftig erwiesen, was für die Möglichkeit der Durchsetzung der Rechte aus dem Patent im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von entscheidender Bedeutung ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13. November 2008, Az. 2 U 35/08, BeckRS 2009, 9403).
  • OLG Düsseldorf, 29.04.2021 - 15 U 4/20

    Patent für eine endoskopische Vorrichtung zur Verursachung von Hämostase

  • LG Düsseldorf, 16.01.2020 - 4c O 94/18
  • LG Düsseldorf, 17.06.2021 - 4c O 37/20

    Hämostase-Vorrichtung II

  • BVerfG, 30.09.2018 - 1 BvR 2421/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden wegen Verletzung der prozessualen

  • BGH, 21.10.2010 - V ZB 210/09

    Ablehnung einer Gerichtsperson: Non liquet hinsichtlich der Glaubhaftmachung der

  • BVerfG, 06.02.2021 - 1 BvR 249/21

    Erfolgreicher Eilantrag betreffend eine einstweilige Verfügung in einer

  • OLG Düsseldorf, 31.08.2017 - 2 U 6/17

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend pränatale Ditektionsverfahren

  • OLG Düsseldorf, 18.12.2014 - 2 U 60/14

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für einen Ausrüstsatz zum Aufblasen und

  • OLG Düsseldorf, 04.07.2019 - 2 U 81/18

    Angebot und Vertrieb eines in Indien hergestellten und vertriebenen

  • OLG Hamburg, 10.04.2008 - 3 U 78/07

    Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung gemäß § 12 Abs. 2 UWG bei Hinnahme eines

  • OLG Düsseldorf, 28.06.2007 - 2 U 25/07

    Medizinisches Instrument II

  • OLG Düsseldorf, 08.12.2011 - 2 U 80/11

    Abweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Verletzung

  • LG Düsseldorf, 14.02.2023 - 4c O 68/21

    Endoskopische Vorrichtung

    Nachfolgende Ablichtungen sind der Anlage VP 12 entnommen: Die Klägerin hat die Beklagten aus dem Klagepatent bereits im Wege des einstweiligen Rechtschutzes in Anspruch genommen, wobei die Kammer den Beklagten mit Beschluss vom 3. Januar 2022 (Az. 4c O 62/21) den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform untersagte.

    Auf die seitens der Beklagten zu 1) und 2) gegen diesen Beschluss erhobenen Widerspruch bestätigte die Kammer die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 12. April 2022 (Az. 4c O 62/21, Anlage VP 15).

    Dieses Verständnis des Klagepatents von dem Begriff des Koppeln ist von der hiesigen Kammer bereits in ihrem Urteil vom 12. April 2021 (Az. 4c O 62/21) vertreten worden, der in dem zwischen den Parteien geführten Verfügungsverfahren ergangen ist.

  • LG Düsseldorf, 26.04.2022 - 4c O 26/21

    Vorrichtung zur Flüssigkeitszuführung

    Außerdem erstritt die Klägerin auf Grundlage des Klagepatents vor der Kammer im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens gegen die hiesigen Beklagten wegen der angegriffenen Ausführungsformen zunächst im Beschlusswege eine einstweilige Verfügung (Az. 4c O 62/21), gerichtet auf Unterlassung und Herausgabe der angegriffenen Ausführungsformen zur Verwahrung an einen Gerichtsvollzieher.
  • LG Düsseldorf, 20.04.2023 - 4c O 1/22

    Hartbodenreinigungsvorrichtung

    Obwohl es sich bei der Skizze der Beklagten im Wesentlichen um eine Prinzipdarstellung handelt, hat die Kammer nach eigener Anschauung einer angegriffenen Ausführungsform in dem Parallelverfahren (4c O 62/21) erhebliche Bedenken an der Korrektheit dieser Darstellungsweise.
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Rechtsprechung
   LG Düsseldorf, 16.11.2021 - O 62/21   

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LG Düsseldorf, 16.11.2021 - O 62/21 (https://dejure.org/2021,68157)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.11.2021 - O 62/21 (https://dejure.org/2021,68157)
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