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   BAG, 10.09.1982 - 7 AZR 201/80   

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BAG, 10.09.1982 - 7 AZR 201/80 (https://dejure.org/1982,15816)
BAG, Entscheidung vom 10.09.1982 - 7 AZR 201/80 (https://dejure.org/1982,15816)
BAG, Entscheidung vom 10. September 1982 - 7 AZR 201/80 (https://dejure.org/1982,15816)
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Wird zitiert von ... (7)

  • BAG, 03.04.1986 - 2 AZR 324/85

    Verdachtskündigung - Anhörung des Betriebsrats

    Eine Verdachtskündigung liegt nur dann vor, wenn und soweit der Arbeitgeber seine Kündigung damit begründet, gerade der Verdacht eines (nicht erwiesenen) strafbaren bzw. vertragswidrigen Verhaltens habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört (ständige Rechtspr. des BAG seit BAG 16, 72, 81 = AP Nr. 13 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung, zu I 3 b der Gründe; Senatsurteile vom 22. September 1977 - 2 AZR 722/75 - zu I 2 a der Gründe; vom 2. Oktober 1977 - 2 AZR 416/76 - zu III 3 a der Gründe sowie vom 30. Juni 1983 - 2 AZR 540/81 - zu III 1 der Gründe; Urteile des Siebten Senats vom 10. September 1982 - 7 AZR 201/80 - zu IV der Gründe; vom 20. Januar 1984 - 7 AZR 143/82 - zu II 2 der Gründe - sowie vom 23. März 1984 - 7 AZR 323/82 - zu III 2 a der Gründe; sämtlich nicht veröffentlicht).

    Eine Verdachtskündigung liegt auch nicht vor, soweit es um die Frage geht, ob bereits die den Verdacht begründenden (erwiesenen) Tatsachen selbst die Kündigung rechtfertigen, etwa weil sie - ohne Rücksicht auf den aus ihnen hergeleiteten Verdacht, der Arbeitnehmer habe eine bestimmte strafbare bzw. pflichtwidrige Handlung begangen - selbst geeignet sind, das Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit bzw. Zuverlässigkeit des Arbeitnehmers zu erschüttern (BAG 16, 72, 80; Senatsurteil vom 20. Oktober 1977, aaO; Urteil des Siebten Senats vom 10. September 1982, aaO).

    Dies kann sowohl vor dem Prozeß, etwa im Kündigungsschreiben, als auch später in den Tatsacheninstanzen geschehen (Urteil des Siebten Senats vom 10. September 1982, aaO und vom 23. März 1984, aaO, zu III 2 c der Gründe).

    Der Verdacht einer strafbaren Handlung stellt gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar, der in dem Tatvorwurf nicht enthalten ist (so zutreffend Urteil des Siebten Senats vom 10. September 1982, aaO).

    Wie bereits der Siebte Senat (Urteile vom 10. September 1982, aaO sowie vom 23. März 1984, aaO, zu III 2 d der Gründe) zutreffend angenommen hat, stellt der Verdacht einer strafbaren Handlung auch im Sinne des § 102 BetrVG einen eigenständigen Kündigungsgrund dar, der in der dem Betriebsrat mitgeteilten Behauptung, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, nicht enthalten ist.

  • BAG, 16.03.2000 - 2 AZR 828/98

    Anrechnung einer Vorbeschäftigung auf die Wartezeit - Beteiligung des

    § 77 Abs. 3 LPVG Baden-Württemberg betreffend hat der Siebte Senat mit Urteil vom 10. September 1982 (- 7 AZR 201/80 - nv zu IV der Gründe) die Vorinstanz angewiesen, für den Fall, daß sie nach der Zurückverweisung der Sache zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß die in diesem Verfahren streitgegenständliche Kündigung nicht schon nach § 626 Abs. 1 BGB unwirksam sein sollte, die Ordnungsgemäßheit des Anhörungsverfahrens nach § 77 Abs. 3 LPVG Baden-Württemberg im Zusammenhang mit der Frage der Wirksamkeit der Kündigung zu überprüfen.
  • BAG, 23.04.2008 - 2 ABR 71/07

    Zustimmungsersetzungsverfahren

    Der Verdacht einer strafbaren Handlung stellt gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar, der im Tatvorwurf nicht enthalten ist (vgl. BAG 10. September 1982 - 7 AZR 201/80 - 3. April 1986 - 2 AZR 324/85 -).
  • ArbG Berlin, 12.07.2013 - 28 Ca 3420/13

    Unwirksame Verdachtskündigung einer Kassiererin - fehlerhafte vorherige Anhörung

    dazu - wiederum spiegelbildlich - schon BAG 10.9.1982 - 7 AZR 201/80 - n.v. ("Juris") [IV. - "Juris"-Rn. 16]: "Erst wenn diese Würdigung des erwiesenen Verhaltens des Klägers zu dem Ergebnis führt, ein wichtiger Grund liege nicht vor, ist zu fragen, ob der Verdacht, der Kläger habe eine bestimmte strafbare bzw. pflichtwidrige Handlung begangen, an diesem Ergebnis etwas ändert.

    Informiert er den Betriebsrat nur über eine aus seiner Sicht erfolgte Vertragspflichtverletzung des Arbeitnehmers, kann er sich im späteren Kündigungsschutzprozess zur Begründung der Kündigung nicht mehr auf den Verdacht berufen, wenn die Verdachtsmomente bei Ausspruch der Kündigung bekannt waren".S. dazu - wiederum spiegelbildlich - schon BAG 10.9.1982 - 7 AZR 201/80 - n.v. ("Juris") [IV. - "Juris"-Rn. 16]: "Erst wenn diese Würdigung des erwiesenen Verhaltens des Klägers zu dem Ergebnis führt, ein wichtiger Grund liege nicht vor, ist zu fragen, ob der Verdacht, der Kläger habe eine bestimmte strafbare bzw. pflichtwidrige Handlung begangen, an diesem Ergebnis etwas ändert.

    128) S. dazu - wiederum spiegelbildlich - schon BAG 10.9.1982 - 7 AZR 201/80 - n.v. ("Juris") [IV. - "Juris"-Rn. 16]: "Erst wenn diese Würdigung des erwiesenen Verhaltens des Klägers zu dem Ergebnis führt, ein wichtiger Grund liege nicht vor, ist zu fragen, ob der Verdacht, der Kläger habe eine bestimmte strafbare bzw. pflichtwidrige Handlung begangen, an diesem Ergebnis etwas ändert.

  • BAG, 23.03.1984 - 7 AZR 323/82

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung - Anspruch auf Rückzahlung einer

    Eine Verdachtskündigung liegt nur vor, wenn und soweit der Arbeitgeber seine Kündigung damit begründet, gerade der Verdacht eines (nicht erwiesenen) strafbaren bzw. vertragswidrigen Verhaltens habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit BAG 16, 72, 81 = AP Nr. 13 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung, zu I 3 b der Gründe; vgl. z.B. BAG Urteil vom 10. September 1982 - 7 AZR 201/80 -, nicht veröff., m.w.N.).

    Soweit es dagegen um die Frage geht, ob bereits die den Verdacht begründenden (erwiesenen) Tatsachen selbst die Kündigung rechtfertigen, etwa weil sie - ohne Rücksicht auf den aus ihnen hergeleiteten Verdacht, der Arbeitnehmer habe eine bestimmte strafbare bzw. pflichtwidrige Handlung begangen - selbst geeignet sind, das Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit bzw. Zuverlässigkeit des Arbeitnehmers zu erschüttern, handelt es sich nicht um eine Verdachtskündigung (vgl. BAG 16, 72, 80 f., aaO; Senatsurteil vom 10. September 1982 - 7 AZR 201/80 - zu IV der Gründe).

    Dabei kommt es, weil es sich um einen andersartigen Kündigungsgrund handelt, zunächst darauf an, ob der Arbeitgeber seine Kündigung überhaupt auf diesen Verdacht stützt (vgl. das bereits angeführte Senatsurteil vom 10. September 1982 - 7 AZR 201/80 -, aaO).

    Da ein Betriebsrat nicht vorhanden ist, unterliegt ein Nachschieben von Kündigungsgründen hier keinen kollektivrechtlichen Beschränkungen (vgl. dazu Senatsurteile vom 1. April 1981 - 7 AZR 1003/78 - BAG 35, 190 = AP Nr. 23 zu § 102 BetrVG 1972; vom 10. September 1982 - 7 AZR 201/80 - zu IV der Gründe; vom 20. Januar 1984 - 7 AZR 143/82 - zu II 3 d der Gründe).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.01.2022 - 6 Sa 199/21

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung einer Pflegehelferin wegen

    Die Verleumdung von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeutet, stellt zugleich einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten dar und kann auch eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 09. Dezember 2004 - 6 Sa 654/04 - Rn. 31, vgl. BAG 10. September 1982 - 7 AZR 201/80 - Rn. 13; zitiert nach juris).
  • BAG, 20.01.1984 - 7 AZR 143/82

    Außerordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten wegen strafbaren Verhaltens

    Demgemäß hat der Senat bereits in einem nicht veröffentlichten Urteil vom 10. September 1982 (- 7 AZR 201/80 - unter IV der Gründe) entschieden, daß der Verdacht einer strafbaren Handlung im Kündigungsschutzprozeß dann nicht berücksichtigt werden könne, wenn der Betriebsrat bzw. der Personalrat zu diesem gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe eine strafbare bzw. pflichtwidrige Handlung begangen, eigenständigen Kündigungsgrund nicht angehört worden sei.
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   BAG, 17.10.1980 - 7 AZR 201/80   

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